Die Haf­tung der Vereine

Ver­ei­ne haf­ten. Sie haf­ten für die Hand­lun­gen und Erklä­run­gen ihrer Vor­stands­mit­glie­der. Sie haf­ten aber auch, wenn Unfäl­le gesche­hen oder jemand zu Scha­den kommt. Die Bin­dung der Ver­ei­ne an die von ihren Vor­stän­den abge­ge­be­nen Erklä­run­gen und ihre Haf­tung für die dadurch ent­stan­de­nen Rechts­fol­gen ist Grund­vor­aus­set­zung dafür, dass ein Ver­ein über­haupt am Rechts­le­ben teil­neh­men kann. Hier­vor braucht der Ver­ein sich in der Regel auch nicht beson­ders zu schüt­zen, denn der Ver­ein bzw. des­sen Vor­stand hat es ja sel­ber in der Hand, Rech­te oder Ver­pflich­tun­gen für den Ver­ein ein­zu­ge­hen, indem er die ent­spre­chen­den Wil­lens­er­klä­run­gen abgibt oder eben nicht.

Anders sieht dies jedoch aus, wenn die Haf­tung für Schä­den im Raum steht, die jemand, ob Mit­glied oder Drit­ter, in den Räu­men der Bru­der­schaft oder auf einer Ver­an­stal­tung der Bru­der­schaft erlit­ten hat. Hier hat es die Bru­der­schaft eben nicht mehr sel­ber in der Hand, sie haf­tet in vie­len Fäl­len dem Geschä­dig­ten kraft Geset­zes auf Schadensersatz.

Ins­ge­samt also ein wei­tes Feld vol­ler Risi­ken, die jedoch zu einem Groß­teil durch Ver­si­che­run­gen abge­deckt wer­den kön­nen, teil­wei­se sogar kraft Geset­zes abge­deckt wer­den müssen.

Die all­ge­mei­nen Schadensfälle 

Ein typi­scher Fall: Auf dem Schüt­zen­fest kippt ein vol­les Glas um, der Inhalt brei­tet sich über den Boden aus. Ein Besu­cher rutscht hier­auf aus und bricht sich einen Arm. Sicher, hier haf­tet zunächst der­je­ni­ge, der das Glas umge­wor­fen hat, aber der ist oft­mals nicht mehr zu ermit­teln. Dar­über hin­aus haf­tet oft­mals aber auch die ver­an­stal­ten­de Bru­der­schaft, weil sie nicht dafür Sor­ge getra­gen hat, dass die Pfüt­ze schnell genug wie­der auf­ge­wischt wur­de. Und die­se Haf­tung geht weit: Sie umfasst nicht nur die Arzt­kos­ten sowie ein ange­mes­se­nes Schmer­zens­geld, sie umfasst z.B. das Gehalt, dass der Ver­letz­te auf­grund der Ver­let­zung vor­über­ge­hend oder dau­er­haft nicht mehr erar­bei­ten kann, und auch die Gehalts­fort­zah­lun­gen, die der Arbeit­ge­ber des Ver­letz­ten für die nächs­ten sechs Wochen noch leis­tet. Vor sol­chen, die Leis­tungs­fä­hig­keit einer Bru­der­schaft schnell über­stei­gen­den Haf­tungs­fol­gen schützt eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung. Sie dürf­te daher für jeden Ver­ein die wich­tigs­te Ver­si­che­rung über­haupt sein.

Doch mit die­ser all­ge­mei­nen Haft­pflicht ist es manch­mal allei­ne nicht getan. Wer­den etwa im Schüt­zen­fest­um­zug Pfer­de mit­ge­führt, bedarf es hier­für oft­mals einer geson­der­ten Tier­hal­ter­haft­pflicht, wenn die­se nicht in der all­ge­mei­nen Ver­eins­haft­pflicht aus­nahms­wei­se mit abge­deckt ist. Denn Pfer­de sind, wie ande­re Tie­re auch, haf­tungs­recht­lich etwas Beson­de­res: Gilt bei einem nor­ma­len Unfall der Grund­satz, dass eine Haf­tung nur ein­tritt, wenn ein Ver­schul­den, also zumin­dest eine ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit, vor­liegt, gilt bei durch Tie­re ver­ur­sach­ten Schä­den eine ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ge Haf­tung, der Hal­ter des Tie­res haf­tet also für alle ein­ge­tre­te­nen Schä­den. Der­ar­ti­ge Gefähr­dungs­haf­tun­gen sind in der all­ge­mei­nen Haft­pflicht­ver­si­che­rung regel­mä­ßig nicht mit ver­si­chert und bedür­fen einer geson­der­ten Versicherung.

Und die von vie­len Schüt­zen­ver­ei­nen eben­falls abge­schlos­se­ne Unfall­ver­si­che­rung? Nun, die ist „Geschmacks­sa­che“: Sie soll nicht das Risi­ko des Ver­eins abde­cken, selbst in die Haf­tung genom­men zu wer­den, son­dern ermög­licht viel­mehr eine von der Haf­tungs­fra­ge unab­hän­gi­ge Ent­schä­di­gung. Hier­über ist also teil­wei­se eine Ent­schä­di­gung mög­lich, obwohl eine Haf­tung des Ver­eins nicht gege­ben ist. Von daher also eine Mög­lich­keit für den Ver­ein, dem bei ihm zu Scha­den Gekom­me­nen schnell zu hel­fen, auch wenn der Ver­ein hier­zu recht­lich nicht ver­pflich­tet wäre.

Das Schüt­zen­haus

Eben­falls extra zu betrach­ten ist auch das von vie­len Ver­ei­nen betrie­be­ne Schüt­zen­haus. Wird etwa ein Pas­sant durch einen her­un­ter fal­len­den Dach­zie­gel getrof­fen, besteht auch hier eine ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ge Gefähr­dungs­haf­tung des Eigen­tü­mers, in der Regel also der Schüt­zen­bru­der­schaft, die durch eine Grund­stücks­ei­gen­tü­mer-Haft­pflich­ver­si­che­rung abge­deckt wer­den kann. Die­se spe­zi­el­le Haft­pflicht­ver­si­che­rung für Grund­stücks­ei­gen­tü­mer ist oft­mals bereits in der all­ge­mei­nen Haft­pflicht­ver­si­che­rung ent­hal­ten, im Zwei­fel soll­te aber bei der Ver­si­che­rung nach­ge­fragt werden.

Für das Schüt­zen­haus dar­über hin­aus noch zu erwäh­nen ist die Gebäu­de­ver­si­che­rung und die Gebäudeinhaltsversicherung.

Die Gebäu­de­ver­si­che­rung tritt ein bei Schä­den am Gebäu­de, etwa durch Feu­er oder Sturm, und deckt damit Schä­den ab, die zur Erhal­tung oder Wie­der­her­stel­lung der Funk­ti­ons­fä­hig­keit des Gebäu­des beho­ben wer­den müs­sen, die jedoch oft­mals über das von der Bru­der­schaft finan­zi­ell Leist­ba­re hin­aus gehen. Die Gebäude­inhalts­ver­si­che­rung schließ­lich ist die „Haus­rat­ver­si­che­rung“ für das Schüt­zen­haus, bei der aller­dings zu beach­ten ist, dass wert­vol­le Gegen­stän­de, etwa altes Schüt­zen­sil­ber oder alte Fah­nen, regel­mä­ßig nur bis zu einem bestimm­ten, meist zu nied­ri­gen Betrag ver­si­chert oder aber auch nur dann ver­si­chert sind, wenn sie z.B. in Tre­so­ren auf­be­wahrt wer­den. Hier heißt es also, den Ver­trag genau lesen und not­falls mit der Ver­si­che­rung geson­der­te Ver­ein­ba­run­gen für bestimm­te Wert­ge­gen­stän­de treffen.

Die Berufs­ge­nos­sen­schaft

Zuge­ge­ben, an die Berufs­ge­nos­sen­schaft denkt man wohl zuletzt, wenn man an Schüt­zen­bru­der­schaf­ten denkt. Aber hier kann eine gesetz­li­che Ver­si­che­rungs­pflicht bestehen: So sind in der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung alle Per­so­nen gegen Arbeits­un­fäl­le ver­si­chert, die „auf­grund eines Arbeits‑, Dienst- oder Lehr­ver­hält­nis­ses“ beschäf­tigt sind. Daher unter­lie­gen auch die im Rah­men von Ver­ei­nen täti­gen Per­so­nen dem Schutz der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung. Trä­ger der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung sind die Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten. Für Schüt­zen­bru­der­schaf­ten ist in der Regel die Ver­wal­tungs-Berufs­ge­nos­sen­schaft zuständig. 

Die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung ist für die unent­gelt­lich täti­gen Mit­glie­der eines Ver­ei­nes, d. h. sowohl für die in der Sat­zung beschrie­be­nen Organ­mit­glie­der (Vor­stand, Bei­rat) wie auch für die ande­ren unent­gelt­lich täti­gen Hel­fer bei­trags­frei. Ehren­amt­li­che Mit­ar­bei­ter, die nicht nur Ersatz für ihre Aus­la­gen, son­dern auch eine Auf­wands­ent­schä­di­gung für die von ihnen ein­ge­setz­te Zeit erhal­ten, sind beitragspflichtig.

Zur Fest­set­zung der Bei­trä­ge muss der Ver­ein eine Mel­dung an die Berufs­ge­nos­sen­schaft machen. In den Vor­dru­cken für die Jah­res­mel­dung sind jeweils die Zahl der Stel­len und die Per­so­nal­kos­ten des jeweils vor­aus­ge­gan­ge­nen Jah­res ein­zu­set­zen. Der Ver­si­che­rungs­um­fang erstreckt sich auch auf Arbeits- und Wege­un­fäl­le. Die Leis­tun­gen der Berufs­ge­nos­sen­schaft umfas­sen Ver­hü­tung von Arbeits­un­fäl­len und Ers­te Hil­fe, Leis­tun­gen zur Reha­bi­li­ta­ti­on der Unfall­ver­letz­ten sowie Ent­schä­di­gung durch Geld­leis­tun­gen. Im Scha­dens­fall ist eine Mel­dung an die Berufs­ge­nos­sen­schaft erfor­der­lich, ehren­amt­lich Täti­ge müs­sen bei der Inan­spruch­nah­me von ärzt­li­chen Leis­tun­gen wegen eines Arbeits- oder Wege­un­falls, z.B. Unfall auf dem Weg zur oder von der Vor­stands­sit­zung, beim Arzt ange­ben, dass es sich um einen Arbeits­un­fall han­delt. Die Kos­ten für die ärzt­li­che Behand­lung wer­den dann von der Berufs­ge­nos­sen­schaft und nicht von der Kran­ken­kas­se getra­gen. Soll­te ein unent­gelt­lich Täti­ger einen Arbeits­un­fall erlei­den, in des­sen Fol­ge die Erwerbs­fä­hig­keit dau­er­haft gemin­dert ist, berech­net sich die Ent­schä­di­gung aller­dings nur nach dem „Min­dest­ar­beits­ver­dienst“.

Wich­tig ist auch noch eine ande­re Berufs­ge­nos­sen­schaft, die Bau-Berufs­ge­nos­sen­schaft: Wenn etwa Ver­eins­mit­glie­der beim Bau oder Umbau des Schüt­zen­hau­ses mit anpa­cken, so sind die­se Hel­fer grund­sätz­lich auto­ma­tisch bei der Bau-Berufs­ge­nos­sen­schaft wie „ech­te“ Arbeit­neh­mer gegen die Fol­gen von Arbeits­un­fäl­len ver­si­chert. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob die Hel­fer unent­gelt­lich oder gegen Lohn arbei­ten. Eine pri­va­te Unfall- oder Haft­pflicht­ver­si­che­rung befreit nicht von die­ser gesetz­li­chen Unfallversicherung

Der Schieß­stand

Zu guter Letzt ist noch eine Son­der­re­ge­lung für den vom Schüt­zen­ver­ein betrie­be­nen Schieß­stand zu beach­ten. So darf die Erlaub­nis zum Betrieb eines Schieß­stan­des nach den Bestim­mun­gen des Waf­fen­ge­set­zes nur erteilt wer­den, wenn der Schieß­stand­be­trei­ber, regel­mä­ßig also die Schüt­zen­bru­der­schaft, über eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung und eine Unfall­ver­si­che­rung ver­fügt. Die Haft­pflicht­ver­si­che­rung muss dabei eine Ver­si­che­rungs­sum­me von min­des­tens 1 Mio. € pau­schal für Per­so­nen- und Sach­schä­den auf­wei­sen, die Unfall­ver­si­che­rung eine Ver­si­che­rungs­sum­me in Höhe von min­des­tens 10.000 € für den Todes­fall und min­des­tens 100.000 € für den Inva­li­di­täts­fall. Die Min­dest­ver­si­che­rungs­sum­men sind aller­dings nur für die Schieß­stät­te selbst vor­ge­schrie­ben, nicht auch für die übri­gen Berei­che des Bru­der­schafts­le­bens wie etwa für das Schützenfest.