Der Jugend­schutz im Schützenalltag

Egal, ob Alko­hol­aus­schank auf dem Schüt­zen­fest oder die Ver­an­stal­tung einer Jugend-Dis­co oder eines Schüt­zen­balls: Bei nahe­zu allen Ver­an­stal­tun­gen stellt sich für den Schüt­zen­ver­ein die Fra­ge, inwie­weit für teil­neh­men­de Kin­der und Jugend­li­che beson­de­re Vor­schrif­ten zu beach­ten sind.

Die Ant­wort hier­auf gibt das Jugend­schutz­ge­setz. Die­ses Gesetz regelt unter ande­rem den Ver­kauf und die Abga­be von Alko­hol und Tabak sowie den Auf­ent­halt in Dis­ko­the­ken und Gast­stät­ten und auf Tanzveranstaltungen.

Tanz­ver­an­stal­tun­gen

Das Jugend­schutz­ge­setz ent­hält grund­sätz­lich kei­ne ver­bind­li­chen „Aus­geh­zei­ten“ für Kin­der und Jugend­li­che, aber es sieht Zeit­gren­zen für ganz bestimm­te Orte und Ver­an­stal­tun­gen vor. Für Tanz­ver­an­stal­tun­gen etwa – und hier­zu zählt neben der Jugend-Dis­co auch der Schüt­zen­ball – zieht das Jugend­schutz­ge­setz ein­deu­ti­ge Alters- und Zeit­gren­zen: Die Anwe­sen­heit bei öffent­li­chen Tanz­ver­an­stal­tun­gen ist Jugend­li­chen unter 16 Jah­ren nicht, Jugend­li­chen ab 16 Jah­ren längs­tens bis 24 Uhr gestat­tet, sofern sie sich nicht in Beglei­tung ihrer Eltern oder einer „erzie­hungs­be­auf­trag­ten Per­son“ befinden.

Wird die Ver­an­stal­tung durch einen aner­kann­ten Trä­ger der Jugend­hil­fe (BdSJ) durch­ge­führt oder dient sie der Brauch­tums­pfle­ge, dür­fen sich Kin­der bis 14 Jah­re bis 22 Uhr und Jugend­li­chen bis 16 Jah­re bis 24 Uhr dort auf­hal­ten. In Ein­zel­fäl­len kann das Jugend­amt auch Aus­nah­men von die­sen Zeit­gren­zen geneh­mi­gen, aller­dings bedarf es hier­zu im Regel­fall beson­de­rer Gründe.

Unter 16-jäh­ri­ge dür­fen Tanz­ver­an­stal­tun­gen (z.B. Dis­cos) nicht besu­chen. Wer­den sie von ihren Eltern oder einer erzie­hungs­be­auf­trag­ten Per­son beglei­tet, dür­fen sie Tanz­ver­an­stal­tun­gen besu­chen. Jugend­li­che ab 16 Jah­re dür­fen auch allein an Tanz­ver­an­stal­tun­gen bis 24 Uhr teil­neh­men. Wol­len sie dort län­ger blei­ben, dür­fen sie das nur in Beglei­tung der Eltern oder einer erzie­hungs­be­auf­trag­ten Person.

Öffent­li­che Tanz­ver­an­stal­tun­gen im Sin­ne die­ser Vor­schrift sind alle gewerb­li­chen oder nicht gewerb­li­chen Ver­an­stal­tun­gen mit Tanz­ge­le­gen­heit in Räu­men oder im Frei­en, die nicht einem begrenz­ten, bekann­ten Per­so­nen­kreis vor­be­hal­ten sind. Öffent­lich ist eine Tanz­ver­an­stal­tung ver­ein­facht gesagt also immer dann, wenn jeder­mann Zutritt hat. Wird dage­gen bei pas­sen­der Musik in der Öffent­lich­keit spon­tan getanzt, ohne dass dies vom Ver­an­stal­ter vor­ge­se­hen ist oder er dazu ani­miert, wie etwa bei Volks­fes­ten, so wird die Ver­an­stal­tung dadurch aller­dings nicht bereits zur Tanz­ver­an­stal­tung. Nicht­öf­fent­li­che Tanz­ver­an­stal­tun­gen, bei denen die­se Alters­ver­bo­te kei­ne Anwen­dung fin­den, sind nur sol­che Ver­an­stal­tun­gen, die nur für einen fest umris­se­nen Per­so­nen­kreis statt­fin­den, bei denen die Teil­neh­mer zuein­an­der in per­sön­li­cher Bezie­hung ste­hen. Oder anders gesagt: Immer dann, wenn nicht nur mit den eige­nen Schüt­zen­brü­dern gefei­ert wird, son­dern die Öffent­lich­keit ein­ge­la­den wird, han­delt es sich um eine öffent­li­che Ver­an­stal­tung, für die dann die­se Alters­gren­zen gelten.

Alko­hol­aus­schank

Ähn­li­che Alters­gren­zen gel­ten auch für den Alko­hol­aus­schank, wobei das Gesetz noch unter­schei­det zwi­schen brannt­wein­hal­ti­gen und sons­ti­gen alko­ho­li­schen Geträn­ken. So dür­fen in der Öffent­lich­keit Brannt­wein, brannt­wein­hal­ti­ge Geträn­ke oder Lebens­mit­tel, die Brannt­wein in nicht nur gering­fü­gi­ger Men­ge ent­hal­ten, an Kin­der und Jugend­li­che gar nicht und ande­re alko­ho­li­sche Geträn­ke nicht an Kin­der und Jugend­li­che unter 16 Jah­re abge­ge­ben wer­den., es sei denn, die Jugend­li­chen wären in Beglei­tung ihrer Eltern oder einer erzie­hungs­be­rech­tig­ten Per­son. Aber das Gesetz geht noch wei­ter, denn es ist nicht nur die Abga­be die­ser Geträn­ke ver­bo­ten, den Jugend­li­chen darf auch der Ver­zehr nicht gestat­tet wer­den. Mit ande­ren Wor­ten: Als Ver­an­stal­ter müs­sen Sie dafür Sor­ge tra­gen, dass die Jugend­li­chen – inner­halb der beschrie­be­nen Alters­gren­zen – kei­ne alko­ho­li­schen Geträn­ke zu sich neh­men, auch nicht sol­che, die sie viel­leicht selbst mit­ge­bracht haben oder die von älte­ren Besu­chern an der The­ke „orga­ni­siert“ wurden.

Der Begriff der brannt­wein­hal­ti­gen Geträn­ke ist dabei sehr weit gefasst. Das Gesetz ver­steht unter Brannt­wein alle Spi­ri­tuo­sen. Brannt­wein­hal­ti­ge Geträn­ke sind alle Misch­ge­trän­ke mit Spi­ri­tuo­sen, auch wenn sie im Ergeb­nis einen gerin­ge­ren Alko­hol­ge­halt als Wein oder Bier haben, egal ob die­se Mischung fer­tig ver­kauft oder aber, wie etwa „Cola-Rum“, erst bei der Abga­be gemischt wird. Zu den alko­ho­li­schen Geträn­ken, die erst ab 18 Jah­re abge­ge­ben und in der Öffent­lich­keit getrun­ken wer­den dür­fen, zäh­len daher auch die bei Jugend­li­chen so belieb­ten Alko­pops. Auch die­se sind auf Ver­an­stal­tun­gen für Jugend­li­che unter 18 Jah­ren nicht erlaubt. Jugend­li­che dür­fen daher auf Ver­an­stal­tun­gen nur Bier, Wein, oder ähn­li­che Geträn­ke erhal­ten oder trin­ken, wenn sie ent­we­der bereits 16 Jah­re alt oder in Beglei­tung ihrer Eltern sind. Ande­re Spi­ri­tuo­sen ein­schließ­lich der „Alko­pops“ sind in jedem Fall tabu! Aber auch an Jugend­li­che über 16 Jah­re dür­fen Bier und Wein dann nicht mehr abge­ge­ben wer­den, wenn die­se bereits erkenn­bar betrun­ken sind.

Rau­chen

Ähn­li­che Regeln bestehen auch für das Rau­chen: Bei öffent­li­chen Ver­an­stal­tun­gen und auch all­ge­mein in der Öffent­lich­keit dür­fen Tabak­wa­ren an Kin­der oder Jugend­li­che unter 16 Jah­re weder abge­ge­ben noch darf ihnen das Rau­chen gestat­tet wer­den. Auch hier reicht es also nicht aus, wenn Jugend­li­chen unter 16 kei­ne Ziga­ret­ten ver­kauft wer­den. Es muss viel­mehr aktiv unter­bun­den wer­den, dass Jugend­li­che unter 16 Jah­re auf einer öffent­li­chen Ver­an­stal­tung der Bru­der­schaft rau­chen. Die­ses gesetz­li­che Ver­bot ist sogar strik­ter als das Alko­hol­ver­bot: Es gilt auch, wenn die Eltern anwe­send sind!