Der Jugendschutz im Schützenalltag
Egal, ob Alkoholausschank auf dem Schützenfest oder die Veranstaltung einer Jugend-Disco oder eines Schützenballs: Bei nahezu allen Veranstaltungen stellt sich für den Schützenverein die Frage, inwieweit für teilnehmende Kinder und Jugendliche besondere Vorschriften zu beachten sind.
Die Antwort hierauf gibt das Jugendschutzgesetz. Dieses Gesetz regelt unter anderem den Verkauf und die Abgabe von Alkohol und Tabak sowie den Aufenthalt in Diskotheken und Gaststätten und auf Tanzveranstaltungen.
Tanzveranstaltungen
Das Jugendschutzgesetz enthält grundsätzlich keine verbindlichen „Ausgehzeiten“ für Kinder und Jugendliche, aber es sieht Zeitgrenzen für ganz bestimmte Orte und Veranstaltungen vor. Für Tanzveranstaltungen etwa – und hierzu zählt neben der Jugend-Disco auch der Schützenball – zieht das Jugendschutzgesetz eindeutige Alters- und Zeitgrenzen: Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ist Jugendlichen unter 16 Jahren nicht, Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet, sofern sie sich nicht in Begleitung ihrer Eltern oder einer „erziehungsbeauftragten Person“ befinden.
Wird die Veranstaltung durch einen anerkannten Träger der Jugendhilfe (BdSJ) durchgeführt oder dient sie der Brauchtumspflege, dürfen sich Kinder bis 14 Jahre bis 22 Uhr und Jugendlichen bis 16 Jahre bis 24 Uhr dort aufhalten. In Einzelfällen kann das Jugendamt auch Ausnahmen von diesen Zeitgrenzen genehmigen, allerdings bedarf es hierzu im Regelfall besonderer Gründe.
Unter 16-jährige dürfen Tanzveranstaltungen (z.B. Discos) nicht besuchen. Werden sie von ihren Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet, dürfen sie Tanzveranstaltungen besuchen. Jugendliche ab 16 Jahre dürfen auch allein an Tanzveranstaltungen bis 24 Uhr teilnehmen. Wollen sie dort länger bleiben, dürfen sie das nur in Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person.
Öffentliche Tanzveranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift sind alle gewerblichen oder nicht gewerblichen Veranstaltungen mit Tanzgelegenheit in Räumen oder im Freien, die nicht einem begrenzten, bekannten Personenkreis vorbehalten sind. Öffentlich ist eine Tanzveranstaltung vereinfacht gesagt also immer dann, wenn jedermann Zutritt hat. Wird dagegen bei passender Musik in der Öffentlichkeit spontan getanzt, ohne dass dies vom Veranstalter vorgesehen ist oder er dazu animiert, wie etwa bei Volksfesten, so wird die Veranstaltung dadurch allerdings nicht bereits zur Tanzveranstaltung. Nichtöffentliche Tanzveranstaltungen, bei denen diese Altersverbote keine Anwendung finden, sind nur solche Veranstaltungen, die nur für einen fest umrissenen Personenkreis stattfinden, bei denen die Teilnehmer zueinander in persönlicher Beziehung stehen. Oder anders gesagt: Immer dann, wenn nicht nur mit den eigenen Schützenbrüdern gefeiert wird, sondern die Öffentlichkeit eingeladen wird, handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung, für die dann diese Altersgrenzen gelten.
Alkoholausschank
Ähnliche Altersgrenzen gelten auch für den Alkoholausschank, wobei das Gesetz noch unterscheidet zwischen branntweinhaltigen und sonstigen alkoholischen Getränken. So dürfen in der Öffentlichkeit Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche gar nicht und andere alkoholische Getränke nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre abgegeben werden., es sei denn, die Jugendlichen wären in Begleitung ihrer Eltern oder einer erziehungsberechtigten Person. Aber das Gesetz geht noch weiter, denn es ist nicht nur die Abgabe dieser Getränke verboten, den Jugendlichen darf auch der Verzehr nicht gestattet werden. Mit anderen Worten: Als Veranstalter müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die Jugendlichen – innerhalb der beschriebenen Altersgrenzen – keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen, auch nicht solche, die sie vielleicht selbst mitgebracht haben oder die von älteren Besuchern an der Theke „organisiert“ wurden.
Der Begriff der branntweinhaltigen Getränke ist dabei sehr weit gefasst. Das Gesetz versteht unter Branntwein alle Spirituosen. Branntweinhaltige Getränke sind alle Mischgetränke mit Spirituosen, auch wenn sie im Ergebnis einen geringeren Alkoholgehalt als Wein oder Bier haben, egal ob diese Mischung fertig verkauft oder aber, wie etwa „Cola-Rum“, erst bei der Abgabe gemischt wird. Zu den alkoholischen Getränken, die erst ab 18 Jahre abgegeben und in der Öffentlichkeit getrunken werden dürfen, zählen daher auch die bei Jugendlichen so beliebten Alkopops. Auch diese sind auf Veranstaltungen für Jugendliche unter 18 Jahren nicht erlaubt. Jugendliche dürfen daher auf Veranstaltungen nur Bier, Wein, oder ähnliche Getränke erhalten oder trinken, wenn sie entweder bereits 16 Jahre alt oder in Begleitung ihrer Eltern sind. Andere Spirituosen einschließlich der „Alkopops“ sind in jedem Fall tabu! Aber auch an Jugendliche über 16 Jahre dürfen Bier und Wein dann nicht mehr abgegeben werden, wenn diese bereits erkennbar betrunken sind.
Rauchen
Ähnliche Regeln bestehen auch für das Rauchen: Bei öffentlichen Veranstaltungen und auch allgemein in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahre weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. Auch hier reicht es also nicht aus, wenn Jugendlichen unter 16 keine Zigaretten verkauft werden. Es muss vielmehr aktiv unterbunden werden, dass Jugendliche unter 16 Jahre auf einer öffentlichen Veranstaltung der Bruderschaft rauchen. Dieses gesetzliche Verbot ist sogar strikter als das Alkoholverbot: Es gilt auch, wenn die Eltern anwesend sind!