Die lie­ben Nachbarn

Schüt­zen fei­ern. Schüt­zen fei­ern in ihren Ort­schaf­ten. Und manch­mal führt dies zu Strei­tig­kei­ten mit den Nach­barn. Freu­en sich die fei­ern­den Schüt­zen noch über die gute Musik, hält es ein Nach­bar viel­leicht eher mit Wil­helm Busch: „Musik wird oft nicht schön gefun­den, weil sie stets mit Geräusch ver­bun­den.“ Anlass genug für uns, hier ein­mal das Ver­hält­nis zur Nach­bar­schaft und den Anwoh­nern mit der recht­li­chen Bril­le zu betrachten.

Vie­le Fei­ern sind mit Lärm ver­bun­den. Sei es die Musik beim Königs­ball, sei es an Schüt­zen­fest­ta­gen das mor­gend­li­che „Wecken“ zu Zei­ten, bei denen die meis­ten noch im Bett lie­gen. Aber auch im nor­ma­len Schüt­zen­jahr ent­steht oft­mals Lärm bei den ver­schie­dens­ten Ver­an­stal­tun­gen: durch die an- und abfah­ren­den Besu­cher, durch eine her­um­tol­len­de Grup­pe von Schü­ler­schüt­zen, durch den Trai­nings­be­trieb auf dem Schieß­stand… In allen die­sen Fäl­len gilt es, die Aus­wir­kun­gen die­ses Lärms auf den Nach­barn zu beachten.

Recht auf Nachtruhe

In der Recht­spre­chung ist es unum­strit­ten, dass jeder­mann das Recht hat, in sei­ner Woh­nung unge­stört zu leben, und sich des­halb gegen unzu­läs­si­gen Lärm weh­ren kann. Dies bedeu­tet ande­rer­seits aller­dings nicht, dass damit jedes Geräusch ver­bo­ten wäre. Vie­le Geräu­sche muss man hin­neh­men, weil sie orts­üb­lich oder unver­meid­bar sind. Im Übri­gen ist Lärm nur dann nicht mehr zuläs­sig, wenn ihn ein nor­mal emp­fin­den­der Durch­schnitts­mensch nicht mehr erträgt. 

Maß­ge­bend ist also nicht der lärm­emp­find­li­che Mensch, der sich nach einer Arbeits­wo­che in der Stadt auf die Erho­lung in der ruhi­gen Wochen­end­woh­nung auf dem Lan­de freut. Maß­stab ist aber auch nicht der Anwoh­ner, der selbst oft­mals über die Strän­ge schlägt und des­halb auch allen ande­ren ihre aus­schwei­fen­de Fei­er erlaubt. Lärm­quel­len sind dar­über hin­aus stets auf die Orts­üb­lich­keit und Unver­meid­bar­keit zu über­prü­fen. So müs­sen die Anwoh­ner einer Haupt­ver­kehrs­stra­ße auch Lärm­be­läs­ti­gun­gen dul­den, die in einem ruhi­gen Wohn­ge­biet bereits unzu­mut­bar wären. Teil­wei­se kommt es daher dar­auf an, wo die Ver­an­stal­tung statt­fin­det und wie weit der Lärm trägt. Auch der nächt­li­che Lärm, der von einer Gas­tro­no­mie aus­geht, muss von den Anwoh­nern hin­ge­nom­men wer­den, wenn er in dem Gebiet all­ge­mein üblich ist, glei­ches gilt auch für die mit dem Betrieb eines Schüt­zen­hau­ses ver­bun­de­ne Lärmentwicklung.

Kla­re Lärm-Grenzen

Eine abso­lu­te Gren­ze hat aller­dings das Ober­lan­des­ge­richt Koblenz in einem Urteil aus dem Jahr 2003 in einem Streit über den von einem Dorf­ge­mein­schafts­haus aus­ge­hen­den Lärm gezo­gen: Eine Lärm­be­läs­ti­gung durch einen Nach­barn ist immer dann unzu­mut­bar, wenn durch die­sen Lärm die für das jewei­li­ge Gebiet gel­ten­den Grenz­wer­te der „Tech­ni­schen Anlei­tung Lärm“ („TA-Lärm“) über­schrit­ten wer­den. Eine Über­schrei­tung der Grenz­wer­te der TA-Lärm müs­sen Nach­barn nur unter ganz bestimm­ten Umstän­den tole­rie­ren. Die Richt­wer­te der TA-Lärm betra­gen für Misch­ge­bie­te, Kern­ge­bie­te und Dorf­ge­bie­te 60 dB (A), nachts 45 dB (A). Bei all­ge­mei­nen Wohn­ge­bie­ten sehen sie eine Lärm­gren­ze von 55 dB (A), nachts 40 dB (A) vor, in rei­nen Wohn­ge­bie­ten 50 dB (A), nachts 35 dB (A). In Kur­ge­bie­ten, in der Nähe von Kran­ken­häu­sern und in Pfle­ge­ge­bie­ten liegt die Gren­ze gar nur bei 45 dB (A) und nachts bei 35 dB (A). Lau­ter darf es dage­gen in Indus­trie­ge­bie­ten (70 dB (A)) und in Gewer­be­ge­bie­ten mit 65 dB (A) bzw. nachts 50 dB (A) sein. Ande­re Gerich­te sind etwas groß­zü­gi­ger und ent­neh­men die Grenz­wer­te den „Hin­wei­sen des Län­der­aus­schus­ses für Immis­si­ons­schutz zur Beur­tei­lung der durch Frei­zeit­an­la­gen ver­ur­sach­ten Geräu­sche“ (sog. LAI-Hin­wei­se oder Freizeitlärmrichtlinie).

Danach gel­ten bei Ver­an­stal­tun­gen, die an nicht mehr als zehn Tagen oder Näch­ten im Kalen­der­jahr abge­hal­ten wer­den (sog. sel­te­ne Stör­ereig­nis­se) fol­gen­de, vor den Fens­tern (im Frei­en) gemes­se­nen Richt­wer­te: tags­über außer­halb der Ruhe­zeit (bis 20 Uhr) 70 db (A), inner­halb der Ruhe­zeit (6 bis 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr) 65 dB (A), nachts (22 bis 6 Uhr) 55 dB (A). Damit dürf­ten auch die meis­ten Akti­vi­tä­ten der Schüt­zen im siche­ren Bereich sein.

Kin­der­lärm unvermeidbar 

Nach die­sen eher all­ge­mei­nen Über­le­gun­gen noch zwei kon­kre­te Fäl­le: Der Lärm, der von spie­len­den Kin­dern oder Kin­der­grup­pen aus­geht, stellt, so das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf in einem Urteil aus dem Jah­re 1997, regel­mä­ßig kei­ne recht­lich erheb­li­che Beläs­ti­gung dar. Der übli­che, von Kin­dern ver­ur­sach­te Lärm kann zwar mög­li­cher­wei­se, wie jeder ande­re Lärm, eine Beläs­ti­gung des Nach­barn dar­stel­len, er ist jedoch zur Tages­zeit kei­ne wesent­li­che Beein­träch­ti­gung im Sin­ne des § 1004 BGB und damit recht­lich unbe­acht­lich. Auch wenn der Kin­der­lärm als beson­ders stö­rend emp­fun­den wird, ist er als Lebens­äu­ße­rung unver­meid­bar und gera­de auch in einem Wohn­ge­biet der Nach­bar­schaft regel­mä­ßig zumut­bar. Ent­war­nung also auch für die Grup­pen­stun­de der Schülerschützen.

Aller­dings: Wäh­rend der nor­ma­len, ört­li­chen Ruhe­zei­ten zwi­schen 13 und 15 Uhr sowie zwi­schen 22 und 7 Uhr muss auch bei Kin­dern und Kin­der­grup­pen dafür Sor­ge getra­gen wer­den, dass unzu­mut­ba­re Geräusch­ent­fal­tun­gen unterbleiben.

Aus­nah­me fürs Schützenfest

Und auch für das Schüt­zen­fest gibt es eine Ent­war­nung: Der Bun­des­ge­richts­hof hat­te im Herbst 2003 über die Zuläs­sig­keit von Lärm­im­mis­sio­nen anläss­lich eines ein­mal im Jahr statt­fin­den­den Volks­fes­tes zu ent­schei­den. Die Klä­ger wen­de­ten sich gegen Lärm, der von einem all­jähr­lich aus­ge­rich­te­ten Som­mer­fest eines Sport­ver­eins, und dabei ins­be­son­de­re von einem Rock­kon­zert aus­geht. Die Klä­ger waren Eigen­tü­mer eines in einem all­ge­mei­nen Wohn­ge­biet gele­ge­nen Grund­stücks, auf dem Nach­bar­grund­stück, das der beklag­ten Stadt gehört, befan­den sich ein Bolz­platz, eine Sport­hal­le und ein Fuß­ball­feld. Die Stadt hat­te das Gelän­de einem Sport­ver­ein für Ver­eins­ak­ti­vi­tä­ten (Sport­ver­an­stal­tun­gen, Trai­nings­be­trieb) über­las­sen. Ein­mal im Jahr ver­an­stal­te­te der Sport­ver­ein ein Som­mer­fest, bei dem in einem Abstand von ca. 60 m vom Wohn­haus der Klä­ger ein Fest­zelt errich­tet wird. Im Fest­zelt fan­den Musik­ver­an­stal­tun­gen statt, dar­un­ter am Frei­tag­abend ein Rock­kon­zert, wel­ches bis weit nach Mit­ter­nacht dauerte.

Der Bun­des­ge­richts­hof ent­schied hier, dass Nach­barn bei Ver­an­stal­tun­gen, die für eine Stadt oder eine Gemein­de von beson­de­rer Bedeu­tung sind und nur ein­mal jähr­lich statt­fin­den, auch nach 22 Uhr über die sonst in der Recht­spre­chung ange­wen­de­ten Richt­wer­te hin­aus­ge­hen­de Lärm­be­läs­ti­gun­gen zuzu­mu­ten sei­en. Han­delt es sich um eine Ver­an­stal­tung, die nur ein­mal jähr­lich statt­fin­det und von beson­de­rer Bedeu­tung ist, sind im Ein­zel­fall auch höhe­re Lärm­ein­wir­kun­gen hin­zu­neh­men. Beson­de­re Bedeu­tung in die­sem Sinn kön­nen Volks- und Gemein­de­fes­te, tra­di­tio­nel­le Umzü­ge und ähn­li­che Ver­an­stal­tun­gen haben, die zu den her­kömm­li­chen, all­ge­mein akzep­tier­ten For­men gemeind­li­chen und städ­ti­schen Lebens gehö­ren, ins­be­son­de­re also auch Schüt­zen­fes­te. Von ihnen dür­fen im Ein­zel­fall auch zur Nacht­zeit (ab 22 Uhr) Richt­wert über­schrei­ten­de Stö­run­gen aus­ge­hen. Mit Rück­sicht auf den Schutz der Nacht­ru­he gilt das in aller Regel aber nur bis Mit­ter­nacht. Für den kon­kre­ten Fall hat der Bun­des­ge­richts­hof ent­schie­den, dass von der Ver­an­stal­tung bis Mit­ter­nacht Lärm­im­mis­sio­nen bis zur Höhe der für die Tages­zeit gel­ten­den Richt­wer­te der LAI-Hin­wei­se aus­ge­hen dür­fen. Die Nach­barn müs­sen daher bis 24 Uhr Lärm­im­mis­sio­nen von 70 dB (A) (so gen. Beur­tei­lungs­pe­gel) hin­neh­men. Nach Mit­ter­nacht ist dage­gen der Richt­wert für sel­te­ne Stör­ereig­nis­se von 55 dB (A) einzuhalten.