Gesetzliche Unfallversicherung für Schützen
Auch wenn jeder hofft, dass es nie eintritt, trifft es viele Bruderschaften doch irgendwann: Ein Unfall passiert, eine Person wird verletzt.Gut, wenn für diesen Fall von der Bruderschaft Vorsorge getroffen wurde.
Die gesetzliche Unfallversicherung
Ein gesetzlicher – für die Bruderschaft beitragsfreier – Versicherungsschutz besteht für bestimmte Tätigkeiten im Umfeld von Kirche oder Gemeinde. So besteht eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung für alle Personen, die in einem privatrechtlichen Verein, also etwa einer Schützenbruderschaft, im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung der Kirche tätig werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Tätigkeit unmittelbar für die Kirchengemeinde erbracht wird oder nur mittelbar als Vereinsmitglied. Wenn sich also etwa die Bruderschaf im Auftrag der Kirchengemeinde bei der Planung und Durchführung des Pfarrfestes engagiert oder aber bei Prozessionen den Ehrendienst versieht, stehen die hierbei tätigen Mitglieder der Bruderschaft unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dasselbe gilt auch bei einer Tätigkeit für die Stadt oder Gemeinde. Engagiert sich die Bruderschaft mit Zustimmung der Gemeinde also etwa bei der Unterhaltung und Pflege des örtlichen Spielplatzes oder des Ehrenmals, tritt auch hier bei einem Unfall die gesetzliche Unfallversicherung ein. Allerdings: Die Tätigkeit erfolgt nur dann im Auftrag der Kirche oder der Gemeinde, wenn es sich bei dem Vorhaben um ein eigenes Projekt der Kirche oder der Gemeinde handelt, etwa wenn die Gemeinde die Baumaterialien stellt und die Bruderschaft hiermit durch freiwillige Arbeit einen Spielplatz errichtet. Handelt es sich dagegen vollständig um ein Projekt der Bruderschaft, dann tritt dieser gesetzliche Unfallversicherungsschutz gleichwohl ein, wenn etwa die Gemeinde für dieses Projekt im Vorfeld ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt. In all diesen Fällen tritt daher bei einem Unfall die gesetzliche Unfallversicherung der Kirche oder der Gemeinde ein, ohne dass die Bruderschaft hierfür einen Versicherungsbeitrag hätte entrichten müssen.
Die freiwillige Versicherung in der Berufsgenossenschaft
Daneben besteht seit diesem Jahr für ehrenamtlich Tätige auch die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Ist ein Verein als gemeinnützig anerkannt, kann er alle Personen zur freiwilligen Versicherung anmelden, die durch ihre Wahl ein durch Satzung vorgesehenes offizielles Amt bekleiden und daher in besonderer Weise Verantwortung übernehmen.
Die freiwillige Versicherung steht also nicht nur dem Vorstand offen, sondern auch den Inhabern anderer Wahlämter. Bedingung ist regelmäßig nur, dass dieses Amt in der Satzung des Vereins verankert ist und durch Wahl besetzt wird. Versicherbar sind daher alle ordnungsgemäß gewählten, satzungsmäßigen Funktionsträger der Bruderschaft, also etwa der Schützenmeister, Oberst, Jungschützenmeister, Schießmeister, Kassierer und Schriftführer. Darüber hinaus etwa auch ein Hauswart, sofern die Satzung dieses Amt vorsieht und das Amt durch Wahl besetzt wird. Für diese Funktionsträger kann der Schützenverein bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in Hamburg die freiwillige Versicherung beantragen.
Der Jahresbeitrag für diese Versicherung liegt dabei derzeit bei 2,73 € je Versichertem pro Jahr und eröffnet dem versicherten Funktionsträger im Falle eines Unfalls alle Leistungen der Berufsgenossenschaft. Aber Vorsicht: Diese Versicherungsmöglichkeit betrifft nur Funktionsträger.
Nicht versicherbar dagegen sind in dieser freiwilligen Versicherung alle die Mitglieder, die ehrenamtlich für die Bruderschaft tätig werden, ohne ein förmliches Wahlamt auszuüben. Nicht freiwillig in der Berufsgenossenschaft versicherbar sind daher alle aus einer mitgliedschaftlichen Verpflichtung heraus erfolgten Arbeitsleistungen, also alle Arbeitsleistungen, die zum satzungsmäßigen Zweck der Bruderschaft zählen oder die ein Verein von seinen Mitgliedern typischerweise erwarten kann. Alle diese Tätigkeiten eines „normalen“ Mitglieds sind daher bei der Berufsgenossenschaft nicht versicherbar, hierfür bedarf es einer gesonderten, privaten Unfallversicherung.
Die Unfallversicherung des Landes
Auch das Land Nordrhein-Westfalen unterhält eine mit viel Presseaufwand publik gemachte Unfall- und Haftpflichtversicherung für ehrenamtlich Tätige. Allerdings dürfte diese Versicherung im Bereich der Schützen selten zum Tragen kommen, denn die Landesversicherung betrifft nur ehrenamtlich Tätige, die sich in rechtlich unselbstständigen Vereinigungen zum Wohle des Gemeinwesens engagieren. Solche rechtlich unselbstständigen Vereinigungen sind Zusammenschlüsse zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks in Form von freien Initiativen oder nicht eingetragenen Vereinen. Rechtlich selbstständigen Vereinigungen, also beispielsweise eingetragene Vereine, werden von dieser Versicherung nicht umfasst, hier ist eine eigene Absicherung durch private Versicherungen erforderlich.
Zu guter Letzt
Diese gesetzliche Unfallversicherungen bieten einen Schutz für ehrenamtlich Tätige in unseren Bruderschaften. Aber dieser Schutz ist sehr lückenhaft. Die gesetzliche Unfallversicherung kann daher kein Ersatz sein für eine vernünftige private Absicherung des Vereins durch eine Haftpflicht- und eine Unfallversicherung.
Unabhängig davon, dass der Abschluss dieser beiden Versicherungen für alle Bruderschaften, die einen Schießstand betreiben, sowieso gesetzlich vorgeschrieben ist, ist nur hiermit sowohl eine vernünftige Absicherung der Bruderschaft gegen die bei einem Unfall oftmals drohenden Haftpflichtansprüche, gegen die die gesetzliche Unfallversicherung keinerlei Schutz bietet, wie auch eine Absicherung aller in unseren Bruderschaften ehrenamtlich tätigen Mitglieder möglich, auch wenn sie kein offizielles Amt bekleiden.