Gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung für Schützen

Auch wenn jeder hofft, dass es nie ein­tritt, trifft es vie­le Bru­der­schaf­ten doch irgend­wann: Ein Unfall pas­siert, eine Per­son wird verletzt.Gut, wenn für die­sen Fall von der Bru­der­schaft Vor­sor­ge getrof­fen wurde.

Die gesetz­li­che Unfallversicherung

Ein gesetz­li­cher – für die Bru­der­schaft bei­trags­frei­er – Ver­si­che­rungs­schutz besteht für bestimm­te Tätig­kei­ten im Umfeld von Kir­che oder Gemein­de. So besteht eine Pflicht­ver­si­che­rung in der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung für alle Per­so­nen, die in einem pri­vat­recht­li­chen Ver­ein, also etwa einer Schüt­zen­bru­der­schaft, im Auf­trag oder mit aus­drück­li­cher Ein­wil­li­gung der Kir­che tätig wer­den, und zwar unab­hän­gig davon, ob die­se Tätig­keit unmit­tel­bar für die Kir­chen­ge­mein­de erbracht wird oder nur mit­tel­bar als Ver­eins­mit­glied. Wenn sich also etwa die Bru­der­schaf im Auf­trag der Kir­chen­ge­mein­de bei der Pla­nung und Durch­füh­rung des Pfarr­fes­tes enga­giert oder aber bei Pro­zes­sio­nen den Ehren­dienst ver­sieht, ste­hen die hier­bei täti­gen Mit­glie­der der Bru­der­schaft unter dem Schutz der gesetz­li­chen Unfallversicherung.

Das­sel­be gilt auch bei einer Tätig­keit für die Stadt oder Gemein­de. Enga­giert sich die Bru­der­schaft mit Zustim­mung der Gemein­de also etwa bei der Unter­hal­tung und Pfle­ge des ört­li­chen Spiel­plat­zes oder des Ehren­mals, tritt auch hier bei einem Unfall die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung ein. Aller­dings: Die Tätig­keit erfolgt nur dann im Auf­trag der Kir­che oder der Gemein­de, wenn es sich bei dem Vor­ha­ben um ein eige­nes Pro­jekt der Kir­che oder der Gemein­de han­delt, etwa wenn die Gemein­de die Bau­ma­te­ria­li­en stellt und die Bru­der­schaft hier­mit durch frei­wil­li­ge Arbeit einen Spiel­platz errich­tet. Han­delt es sich dage­gen voll­stän­dig um ein Pro­jekt der Bru­der­schaft, dann tritt die­ser gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rungs­schutz gleich­wohl ein, wenn etwa die Gemein­de für die­ses Pro­jekt im Vor­feld ihre aus­drück­li­che Zustim­mung erteilt. In all die­sen Fäl­len tritt daher bei einem Unfall die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung der Kir­che oder der Gemein­de ein, ohne dass die Bru­der­schaft hier­für einen Ver­si­che­rungs­bei­trag hät­te ent­rich­ten müssen.

Die frei­wil­li­ge Ver­si­che­rung in der Berufsgenossenschaft

Dane­ben besteht seit die­sem Jahr für ehren­amt­lich Täti­ge auch die Mög­lich­keit einer frei­wil­li­gen Ver­si­che­rung bei der Ver­wal­tungs-Berufs­ge­nos­sen­schaft. Ist ein Ver­ein als gemein­nüt­zig aner­kannt, kann er alle Per­so­nen zur frei­wil­li­gen Ver­si­che­rung anmel­den, die durch ihre Wahl ein durch Sat­zung vor­ge­se­he­nes offi­zi­el­les Amt beklei­den und daher in beson­de­rer Wei­se Ver­ant­wor­tung übernehmen.

Die frei­wil­li­ge Ver­si­che­rung steht also nicht nur dem Vor­stand offen, son­dern auch den Inha­bern ande­rer Wahl­äm­ter. Bedin­gung ist regel­mä­ßig nur, dass die­ses Amt in der Sat­zung des Ver­eins ver­an­kert ist und durch Wahl besetzt wird. Ver­si­cher­bar sind daher alle ord­nungs­ge­mäß gewähl­ten, sat­zungs­mä­ßi­gen Funk­ti­ons­trä­ger der Bru­der­schaft, also etwa der Schüt­zen­meis­ter, Oberst, Jung­schüt­zen­meis­ter, Schieß­meis­ter, Kas­sie­rer und Schrift­füh­rer. Dar­über hin­aus etwa auch ein Haus­wart, sofern die Sat­zung die­ses Amt vor­sieht und das Amt durch Wahl besetzt wird. Für die­se Funk­ti­ons­trä­ger kann der Schüt­zen­ver­ein bei der Ver­wal­tungs-Berufs­ge­nos­sen­schaft in Ham­burg die frei­wil­li­ge Ver­si­che­rung beantragen.

Der Jah­res­bei­trag für die­se Ver­si­che­rung liegt dabei der­zeit bei 2,73 € je Ver­si­cher­tem pro Jahr und eröff­net dem ver­si­cher­ten Funk­ti­ons­trä­ger im Fal­le eines Unfalls alle Leis­tun­gen der Berufs­ge­nos­sen­schaft. Aber Vor­sicht: Die­se Ver­si­che­rungs­mög­lich­keit betrifft nur Funktionsträger.

Nicht ver­si­cher­bar dage­gen sind in die­ser frei­wil­li­gen Ver­si­che­rung alle die Mit­glie­der, die ehren­amt­lich für die Bru­der­schaft tätig wer­den, ohne ein förm­li­ches Wahl­amt aus­zu­üben. Nicht frei­wil­lig in der Berufs­ge­nos­sen­schaft ver­si­cher­bar sind daher alle aus einer mit­glied­schaft­li­chen Ver­pflich­tung her­aus erfolg­ten Arbeits­leis­tun­gen, also alle Arbeits­leis­tun­gen, die zum sat­zungs­mä­ßi­gen Zweck der Bru­der­schaft zäh­len oder die ein Ver­ein von sei­nen Mit­glie­dern typi­scher­wei­se erwar­ten kann. Alle die­se Tätig­kei­ten eines „nor­ma­len“ Mit­glieds sind daher bei der Berufs­ge­nos­sen­schaft nicht ver­si­cher­bar, hier­für bedarf es einer geson­der­ten, pri­va­ten Unfallversicherung.

Die Unfall­ver­si­che­rung des Landes

Auch das Land Nord­rhein-West­fa­len unter­hält eine mit viel Pres­se­auf­wand publik gemach­te Unfall- und Haft­pflicht­ver­si­che­rung für ehren­amt­lich Täti­ge. Aller­dings dürf­te die­se Ver­si­che­rung im Bereich der Schüt­zen sel­ten zum Tra­gen kom­men, denn die Lan­des­ver­si­che­rung betrifft nur ehren­amt­lich Täti­ge, die sich in recht­lich unselbst­stän­di­gen Ver­ei­ni­gun­gen zum Woh­le des Gemein­we­sens enga­gie­ren. Sol­che recht­lich unselbst­stän­di­gen Ver­ei­ni­gun­gen sind Zusam­men­schlüs­se zur Ver­fol­gung eines gemein­sa­men Zwecks in Form von frei­en Initia­ti­ven oder nicht ein­ge­tra­ge­nen Ver­ei­nen. Recht­lich selbst­stän­di­gen Ver­ei­ni­gun­gen, also bei­spiels­wei­se ein­ge­tra­ge­ne Ver­ei­ne, wer­den von die­ser Ver­si­che­rung nicht umfasst, hier ist eine eige­ne Absi­che­rung durch pri­va­te Ver­si­che­run­gen erforderlich.

Zu guter Letzt
Die­se gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­run­gen bie­ten einen Schutz für ehren­amt­lich Täti­ge in unse­ren Bru­der­schaf­ten. Aber die­ser Schutz ist sehr lücken­haft. Die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung kann daher kein Ersatz sein für eine ver­nünf­ti­ge pri­va­te Absi­che­rung des Ver­eins durch eine Haft­pflicht- und eine Unfallversicherung.

Unab­hän­gig davon, dass der Abschluss die­ser bei­den Ver­si­che­run­gen für alle Bru­der­schaf­ten, die einen Schieß­stand betrei­ben, sowie­so gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist, ist nur hier­mit sowohl eine ver­nünf­ti­ge Absi­che­rung der Bru­der­schaft gegen die bei einem Unfall oft­mals dro­hen­den Haft­pflicht­an­sprü­che, gegen die die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung kei­ner­lei Schutz bie­tet, wie auch eine Absi­che­rung aller in unse­ren Bru­der­schaf­ten ehren­amt­lich täti­gen Mit­glie­der mög­lich, auch wenn sie kein offi­zi­el­les Amt bekleiden.