Ihr Ein­satz bitte…

Lot­te­rien und Tom­bo­las sind von vie­len Ver­an­stal­tun­gen nicht mehr weg­zu­den­ken. Sinn ist in der Regel die Mit­tel­samm­lung für einen sozi­al Zweck oder die Jugendarbeit.

Juris­tisch ver­steht man hier­un­ter die Aus­spie­lung von Geld­prei­sen (Lot­te­rie) oder Sach­prei­sen (Tom­bo­la) nach fes­ten Regeln. Wich­tig ist dabei, dass der Gewinn nicht von der Geschick­lich­keit des Mit­spie­lers abhängt, son­dern aus­schließ­lich vom Zufall. Preis­ke­geln und Preis­skat sind daher kei­ne Lot­te­rie. Auch die Preis­schie­ßen auf Pokal­ad­ler oder Geld­ad­ler stel­len kei­ne Lot­te­rie oder Tom­bo­la dar. Zwar ent­schei­det das Los und damit das Glück, wer schie­ßen darf. Aller­dings erhält nur der­je­ni­ge einen Preis, der dann auch das Ziel her­un­ter holt, sodass der Gewinn zumin­dest teil­wei­se auch vom Geschick und den per­sön­li­chen Fähig­kei­ten des Mit­spie­lers abhängt.

Erlaub­nis­pflicht

Aber zurück zu den Lot­te­rien und Tom­bo­las auf unse­ren Schüt­zen­bäl­len und Königs­aben­den. Grund­sätz­lich muss jede Aus­spie­lung geneh­migt wer­den. Für klei­ne­re Lot­te­rien sind in Nord­rhein-West­fa­len die Ord­nungs­be­hör­den zustän­dig, im Übri­gen liegt die Zustän­dig­keit bei der Bezirks­re­gie­rung. In die Zustän­dig­keit der ört­li­chen Ord­nungs­be­hör­den fal­len damit alle Lot­te­rien, bei denen die gesam­ten Erlö­se aus dem Los­ver­kauf höchs­tens 40.000 Euro betra­gen, der Rein­ertrag aus­schließ­lich und unmit­tel­bar für gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge, kirch­li­che oder sons­ti­ge Zwe­cke, die all­ge­mei­ner Bil­li­gung sicher sind, ver­wandt wird und bei denen sowohl der Gewinn für den Ver­an­stal­ter als auch die Gewinn­sum­me jeweils min­des­tens 25% der Los­prei­se betra­gen. Eine klei­ne­re Lot­te­rie liegt auch nicht mehr vor, wenn die Lose über einen Zeit­raum von über drei Mona­ten oder über die Stadt- oder Kreis­gren­ze hin­aus ver­kauft wer­den, auch hier wäre für die Geneh­mi­gung die Bezirks­re­gie­rung zuständig.

All­ge­mei­ne Erlaubnis 

Für bestimm­te klei­ne Lot­te­rien hat das Innen­mi­nis­te­ri­um in Nord­rhein-West­fa­len für bestimm­te Ver­an­stal­ter eine All­ge­mei­ne Erlaub­nis erteilt. Zu die­sen pri­vi­le­gier­ten Ver­an­stal­tern zäh­len etwa die gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­tio­nen der Jugend­hil­fe und Jugend­pfle­ge, die Kir­chen­ge­mein­den und Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten und Sport­ver­ei­ne. Die­se All­ge­mei­ne Erlaub­nis gilt aller­dings nur dann, wenn die Lot­te­rie sich nicht über das Gebiet einer kreis­frei­en Stadt oder eines Krei­ses hin­aus erstreckt, ihr Spiel­plan einen Rein­ertrag von min­des­tens einem Drit­tel des Spiel­ka­pi­tals vor­sieht, der Gesamt­preis der Lose den Wert von 40.000 Euro nicht über­steigt, der Los­ver­kauf höchs­tens drei Mona­te dau­ert und kei­ne Prä­mi­en- oder Schluss­zie­hun­gen vor­ge­se­hen sind.

In die­sem Rah­men bedür­fen also auch die Aus­spie­lun­gen in unse­ren Bru­der­schaf­ten zumin­dest in NRW kei­ner beson­de­ren Erlaub­nis mehr, sie sind bereits all­ge­mein erlaubt. Dera­ti­ge klei­ne Lot­te­rien sind aller­dings den Ord­nungs­be­hör­den spä­tes­tens zwei Wochen vor Beginn der Lot­te­rie unter Anga­be des Spiel­ka­pi­tals und der Dau­er der Lotterie/​Ausspielung anzuzeigen.

Der Staat spielt mit

Die Ein­nah­men aus einer Lot­te­rie oder Tom­bo­la unter­lie­gen der Lot­te­rie­steu­er nach dem Renn­wett- und Lot­te­rie­steu­er­ge­setz, wenn die Ver­an­stal­tung öffent­lich ist. Eine Lot­te­rie oder Tom­bo­la ist immer dann öffent­lich, wenn sich auch außen­ste­hen­de Per­so­nen betei­li­gen kön­nen. Wird die Tom­bo­la dage­gen nur im Rah­men einer inter­nen Ver­eins­ver­an­stal­tung für einen fest abge­grenz­ten Per­so­nen­kreis durch­ge­führt, fällt kei­ne Lot­te­rie­steu­er an.

Aber auch bei einer öffent­li­chen Aus­spie­lung ent­fällt die Lot­te­rie­steu­er, wenn nur Lose für maxi­mal 650 Euro ver­kauft wer­den. Wer­den aber mehr Lose ver­kauft und wird dadurch die­se Frei­gren­ze über­schrit­ten, unter­fal­len die gesam­ten Ein­nah­men der Lot­te­rie­steu­er, einen Frei­be­trag gibt es dann nicht mehr. Mit ande­ren Wor­ten: Bei Losen für 650 Euro zahlt man noch kei­ne Lot­te­rie­steu­er, bei einem Los­ver­kauf für 750 Euro zahlt man 125 Euro. Die­se Frei­gren­ze von 650 Euro gilt aller­dings nur, wenn im Zusam­men­hang mit der Tom­bo­la kei­ne Wirt­schafts­wer­bung betrie­ben wird, ledig­lich ein Spon­so­ren­auf­druck auf den Losen ist noch erlaubt.

Lot­te­rie­steu­er­pflicht

Soweit kei­ne Lot­te­rie­steu­er anfällt, han­delt es sich bei den Lot­te­rie­ein­nah­men aller­dings um umsatz­steu­er­pflich­ti­ge „sons­ti­ge Leis­tun­gen“. Aller­dings fällt hier für gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen wie unse­re Bru­der­schaf­ten nur der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz an, solan­ge die Aus­spie­lung als Zweck­be­trieb ein­ge­stuft wer­den kann. Hier­zu ist es wich­tig, dass die Tom­bo­la geneh­migt ist oder unter die all­ge­mei­ne Geneh­mi­gung für klei­ne Tom­bo­las fällt. Denn die­se wer­den als Zweck­be­trieb aner­kannt, wenn sie durch eine steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft, etwa einen gemein­nüt­zi­gen Ver­ein, höchs­tens zwei­mal im Jahr zu aus­schließ­lich gemein­nüt­zi­gen, mild­tä­ti­gen oder kirch­li­chen Zwe­cken ver­an­stal­tet wer­den und der Gesamt­preis der Lose dabei den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt.

Unab­hän­gig von die­sen Gren­zen liegt auch immer dann ein Zweck­be­trieb vor, wenn die Tom­bo­la im Rah­men einer Kul­tur­ver­an­stal­tung statt­fin­det und der Gewinn aus der Tom­bo­la höchs­tens mit 20% zum Gesamt­ertrag der Ver­an­stal­tung bei­trägt. Nicht geneh­mig­te Tom­bo­las sowie Tom­bo­las, die auf rein gesel­li­gen Ver­an­stal­tun­gen abge­hal­ten wer­den, sind dage­gen kein Zweck­be­trieb, son­dern ein wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb des Ver­eins und unter­lie­gen damit dem all­ge­mei­nen Umsatz­steu­er­satz von der­zeit noch 16 Pro­zent bzw. ab Janu­ar 2007 von 19 Prozent. 

Und die Spen­der der Sach­prei­se für die Tom­bo­la? Denen kann die Bru­der­schaft eine Spen­den­quit­tung für eine Sach­spen­de aus­stel­len, aller­dings nur, solan­ge die Tom­bo­la als Zweck­be­trieb anzu­er­ken­nen ist. Bei einer im Rah­men einer rein gesel­li­gen Ver­an­stal­tung durch­ge­führ­ten Tom­bo­la darf dage­gen kei­ne Spen­den­quit­tung aus­ge­stellt wer­den, da hier ja kein Zweck­be­trieb, son­dern ein wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb vorliegt.

Solan­ge man die­se Spiel­re­geln ein­hält, steht der Gewinn aus der Tom­bo­la voll­stän­dig ohne Steu­er­ab­zug für den guten Zweck zur Verfügung.