Ihr Einsatz bitte…
Lotterien und Tombolas sind von vielen Veranstaltungen nicht mehr wegzudenken. Sinn ist in der Regel die Mittelsammlung für einen sozial Zweck oder die Jugendarbeit.
Juristisch versteht man hierunter die Ausspielung von Geldpreisen (Lotterie) oder Sachpreisen (Tombola) nach festen Regeln. Wichtig ist dabei, dass der Gewinn nicht von der Geschicklichkeit des Mitspielers abhängt, sondern ausschließlich vom Zufall. Preiskegeln und Preisskat sind daher keine Lotterie. Auch die Preisschießen auf Pokaladler oder Geldadler stellen keine Lotterie oder Tombola dar. Zwar entscheidet das Los und damit das Glück, wer schießen darf. Allerdings erhält nur derjenige einen Preis, der dann auch das Ziel herunter holt, sodass der Gewinn zumindest teilweise auch vom Geschick und den persönlichen Fähigkeiten des Mitspielers abhängt.
Erlaubnispflicht
Aber zurück zu den Lotterien und Tombolas auf unseren Schützenbällen und Königsabenden. Grundsätzlich muss jede Ausspielung genehmigt werden. Für kleinere Lotterien sind in Nordrhein-Westfalen die Ordnungsbehörden zuständig, im Übrigen liegt die Zuständigkeit bei der Bezirksregierung. In die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden fallen damit alle Lotterien, bei denen die gesamten Erlöse aus dem Losverkauf höchstens 40.000 Euro betragen, der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder sonstige Zwecke, die allgemeiner Billigung sicher sind, verwandt wird und bei denen sowohl der Gewinn für den Veranstalter als auch die Gewinnsumme jeweils mindestens 25% der Lospreise betragen. Eine kleinere Lotterie liegt auch nicht mehr vor, wenn die Lose über einen Zeitraum von über drei Monaten oder über die Stadt- oder Kreisgrenze hinaus verkauft werden, auch hier wäre für die Genehmigung die Bezirksregierung zuständig.
Allgemeine Erlaubnis
Für bestimmte kleine Lotterien hat das Innenministerium in Nordrhein-Westfalen für bestimmte Veranstalter eine Allgemeine Erlaubnis erteilt. Zu diesen privilegierten Veranstaltern zählen etwa die gemeinnützigen Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege, die Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften und Sportvereine. Diese Allgemeine Erlaubnis gilt allerdings nur dann, wenn die Lotterie sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstreckt, ihr Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals vorsieht, der Gesamtpreis der Lose den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt, der Losverkauf höchstens drei Monate dauert und keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind.
In diesem Rahmen bedürfen also auch die Ausspielungen in unseren Bruderschaften zumindest in NRW keiner besonderen Erlaubnis mehr, sie sind bereits allgemein erlaubt. Deratige kleine Lotterien sind allerdings den Ordnungsbehörden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Lotterie unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer der Lotterie/Ausspielung anzuzeigen.
Der Staat spielt mit
Die Einnahmen aus einer Lotterie oder Tombola unterliegen der Lotteriesteuer nach dem Rennwett- und Lotteriesteuergesetz, wenn die Veranstaltung öffentlich ist. Eine Lotterie oder Tombola ist immer dann öffentlich, wenn sich auch außenstehende Personen beteiligen können. Wird die Tombola dagegen nur im Rahmen einer internen Vereinsveranstaltung für einen fest abgegrenzten Personenkreis durchgeführt, fällt keine Lotteriesteuer an.
Aber auch bei einer öffentlichen Ausspielung entfällt die Lotteriesteuer, wenn nur Lose für maximal 650 Euro verkauft werden. Werden aber mehr Lose verkauft und wird dadurch diese Freigrenze überschritten, unterfallen die gesamten Einnahmen der Lotteriesteuer, einen Freibetrag gibt es dann nicht mehr. Mit anderen Worten: Bei Losen für 650 Euro zahlt man noch keine Lotteriesteuer, bei einem Losverkauf für 750 Euro zahlt man 125 Euro. Diese Freigrenze von 650 Euro gilt allerdings nur, wenn im Zusammenhang mit der Tombola keine Wirtschaftswerbung betrieben wird, lediglich ein Sponsorenaufdruck auf den Losen ist noch erlaubt.
Lotteriesteuerpflicht
Soweit keine Lotteriesteuer anfällt, handelt es sich bei den Lotterieeinnahmen allerdings um umsatzsteuerpflichtige „sonstige Leistungen“. Allerdings fällt hier für gemeinnützige Organisationen wie unsere Bruderschaften nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz an, solange die Ausspielung als Zweckbetrieb eingestuft werden kann. Hierzu ist es wichtig, dass die Tombola genehmigt ist oder unter die allgemeine Genehmigung für kleine Tombolas fällt. Denn diese werden als Zweckbetrieb anerkannt, wenn sie durch eine steuerbegünstigte Körperschaft, etwa einen gemeinnützigen Verein, höchstens zweimal im Jahr zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken veranstaltet werden und der Gesamtpreis der Lose dabei den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt.
Unabhängig von diesen Grenzen liegt auch immer dann ein Zweckbetrieb vor, wenn die Tombola im Rahmen einer Kulturveranstaltung stattfindet und der Gewinn aus der Tombola höchstens mit 20% zum Gesamtertrag der Veranstaltung beiträgt. Nicht genehmigte Tombolas sowie Tombolas, die auf rein geselligen Veranstaltungen abgehalten werden, sind dagegen kein Zweckbetrieb, sondern ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins und unterliegen damit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von derzeit noch 16 Prozent bzw. ab Januar 2007 von 19 Prozent.
Und die Spender der Sachpreise für die Tombola? Denen kann die Bruderschaft eine Spendenquittung für eine Sachspende ausstellen, allerdings nur, solange die Tombola als Zweckbetrieb anzuerkennen ist. Bei einer im Rahmen einer rein geselligen Veranstaltung durchgeführten Tombola darf dagegen keine Spendenquittung ausgestellt werden, da hier ja kein Zweckbetrieb, sondern ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.
Solange man diese Spielregeln einhält, steht der Gewinn aus der Tombola vollständig ohne Steuerabzug für den guten Zweck zur Verfügung.