Mit Musik bezahlt sich’s besser

In der Beliebt­heits­ska­la vie­ler Ver­eins­vor­stän­de ran­giert die GEMA noch vor dem Finanz­amt. Und anders als beim Finanz­amt, wo man durch die Ein­hal­tung der Gemein­nüt­zig­keits­re­geln in einem gewis­sen Maße noch der Steu­er­pflicht ent­ge­hen kann, ent­geht ihr kei­ne Schüt­zen­bru­der­schaft, denn auf eines wol­len wir dann doch nicht ver­zich­ten: auf die Musik. Denn was wäre ein Schüt­zen­fest ohne Musik? Weder ein Fest­um­zug noch ein Schüt­zen­ball wären denk­bar. Und dafür müs­sen wir zah­len – jedes Jahr und für jede ein­zel­ne Veranstaltung.

Die Medail­le hat natür­lich auch hier zwei Sei­ten: Wir fei­ern bes­ser mit Musik. Und die Musik­pro­du­zen­ten, die Kom­po­nis­ten und Tex­ter wol­len von ihrer Arbeit leben und für ihre Arbeit bezahlt wer­den. Des­halb gewährt, wie in ande­ren Län­dern auch, das deut­sche Urhe­ber­recht den Musik­schaf­fen­den einen gewis­sen Schutz und ins­be­son­de­re einen Ver­gü­tungs­an­spruch dafür, dass ihre Musik von uns genutzt wird. Nun ist aber kein Kom­po­nist und kein Text­dich­ter und kein Ver­le­ger in der Lage, selbst zu über­prü­fen, wer wann wo, wie oft und wie lan­ge sei­nen Musik­ti­tel gespielt hat. Und müss­te der ein­zel­ne Kom­po­nist sich dann auch noch selbst bei jedem, der sei­ne Musik spielt, selbst um die Bezah­lung küm­mern, käme er nicht mehr zum Musikschreiben.

Daher wer­den die­se aus dem Urhe­ber­recht flie­ßen­den Nut­zungs­rech­te in Deutsch­land von der Gesell­schaft für musi­ka­li­sche Auf­füh­rungs- und mecha­ni­sche Ver­viel­fäl­ti­gungs­rech­te, oder kurz: der GEMA, wahr­ge­nom­men. Die­se ver­wal­tet als staat­lich aner­kann­te Treu­hän­de­rin die Nut­zungs­rech­te von 60.000 deut­schen Musik­pro­du­zen­ten und dar­über hin­aus auch von über einer Mil­li­on aus­län­di­scher Pro­du­zen­ten, deren Musik hier bei uns eben­falls gespielt wird. Gleich­zei­tig ist dadurch auch sicher­ge­stellt, dass wir auf unse­ren Fes­ten die Musik spie­len kön­nen, die wir dort hören wol­len, ohne dass wir uns wei­ter um Urhe­ber- und even­tu­ell erfor­der­li­che Nut­zungs­rech­te küm­mern müssen.

Soweit die heh­re Recht­fer­ti­gung für die Exis­tenz der GEMA. Nun zurück zur täg­li­chen Rea­li­tät: Eine Bru­der­schaft, die Musik auf­füh­ren will, muss die­se Ver­an­stal­tung vor­her bei der GEMA anmel­den. Sie erhält dann eine Rech­nung der GEMA über die Höhe der von ihr zu zah­len­den Ver­gü­tung. Die Höhe der Ver­gü­tung rich­tet sich dabei unter ande­rem nach der Grö­ße des Ver­an­stal­tungs­rau­mes sowie der Höhe des Ein­tritts­gel­des, bei Schüt­zen­um­zü­gen wird für alle teil­neh­men­den Kapel­len eine Pau­scha­le erho­ben, wobei nur zwi­schen Musik­ka­pel­len (der­zeit 23,20 € je Kapel­le) und Spiel­manns­zü­gen (der­zeit jeweils 11,60 €) unter­schie­den wird.

Zu beach­ten in die­sem Zusam­men­hang ist auch, dass der BHDS mit der GEMA einen Rah­men­ver­trag geschlos­sen hat, auf­grund des­sen die ein­zel­ne Mit­glieds­bru­der­schaft, die sich auf die­sen Rah­men­ver­trag bezieht, einen Nach­lass in Höhe von 20% auf die sonst übli­chen Gebüh­ren­sät­ze der GEMA erhält. Hier­zu ist es aus­rei­chend, auf der GEMA­An­mel­dung zu ver­mer­ken, dass die Bru­der­schaft Mit­glied des Bun­des ist.

Wer­den im Lau­fe des Jah­res meh­re­re Ver­an­stal­tun­gen durch­ge­führt, so emp­fiehlt es sich, für die­se einen Jah­res­pau­schal­ver­trag mit der GEMA zu schlie­ßen, da hier­bei regel­mä­ßig Nach­läs­se in Höhe von 10% auf die ein­zel­nen Ver­gü­tungs­sät­ze gewährt wer­den. Ein sol­cher Jah­res­ver­trag kann ab min­des­tens fünf Ver­an­stal­tun­gen geschlos­sen wer­den, aller­dings zäh­len bei­spiels­wei­se der Schüt­zen­ball am Sams­tag­abend, der Schüt­zen­um­zug am Sonn­tag und der Krö­nungs­ball am Mon­tag als sepa­ra­te Ver­an­stal­tun­gen, da sie auch gegen­über der GEMA jeweils ein­zeln zu ver­gü­ten sind. Zum Abschluss des Jah­res­ver­tra­ges muss sich die Bru­der­schaft direkt mit der GEMA in Ver­bin­dung set­zen. Natür­lich ist die Ver­su­chung groß, eine Ver­an­stal­tung nicht bei der GEMA zu mel­den und die Ver­gü­tung hier­für zu sparen.

Doch hier­vor sei gewarnt: Die GEMA ver­fügt über vie­le Mit­ar­bei­ter, die nach nicht gemel­de­ten Ver­an­stal­tun­gen for­schen. Und bei einer bei der GEMA nicht ange­mel­de­ten Ver­an­stal­tung, über die vor­her oder nach­her in der Zei­tung berich­tet oder die etwa über Pla­ka­te ange­kün­digt wird, ist die Wahr­schein­lich­keit groß, dass die doch von der GEMA ent­deckt wird. Und dann wird es erst rich­tig teu­er, denn dann ver­langt die GEMA den dop­pel­ten Ver­gü­tungs­satz (und erhält den auch regel­mä­ßig von den Gerich­ten zuge­spro­chen) und den 20%igen Abschlag aus dem Rah­men­ver­trag gibt es dann auch nicht.

Zuneh­men­der Beliebt­heit erfreu­en sich in den letz­ten Jah­ren auch Außen­dienst­mit­ar­bei­ter der GEMA, die die Saal- oder Fest­zelt­grö­ße nach­mes­sen, um fest­zu­stel­len, ob auch ja rich­tig gemel­det wurde.

Soweit die­se in Ruhe und zügig ihre Arbeit ver­rich­ten, wird dage­gen sicher­lich nie­mand etwas ein­zu­wen­den haben. Wenn dies nicht der Fall ist und der GEMA-Beauf­trag­te die Ver­an­stal­tung zu sehr stört, darf sich der Ver­an­stal­ter aber auch auf sein Haus­recht beru­fen und ihn wie­der vor die Tür set­zen, die Grö­ße des Saa­les oder des Fest­zel­tes kann schließ­lich auch außer­halb der Ver­an­stal­tung noch fest­ge­stellt wer­den und ein beson­de­res Zutritts­recht für Kon­trol­leu­re der GEMA besteht nicht.

Doch mit der GEMA allei­ne ist es noch nicht getan, unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen fal­len für die bestell­te Musik noch wei­te­re Abga­ben an, so etwa bei der Künst­ler­so­zi­al­kas­se, die zuneh­mend die Schüt­zen als Geld­quel­le ent­deckt. Hier­über hat­te der „Schüt­zen­bru­der“ ja bereits in der Aus­ga­be August 2006 aus­führ­lich berich­tet und seit­dem meh­ren sich die Mel­dun­gen von Bru­der­schaf­ten, die von der Künst­ler­so­zi­al­kas­se auch für die ver­gan­ge­nen Jah­re ange­gan­gen werden.

Und schließ­lich: Kom­men die Musi­ker oder die Musik­ka­pel­len aus dem (benach­bar­ten) Aus­land, ist noch eine wei­te­re Anmel­dung erfor­der­lich. Nach § 50a des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes muss der Ver­an­stal­ter bei aus­län­di­schen Künst­lern pau­schal 20% der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung ein­be­hal­ten und unter Abga­be einer ent­spre­chen­den Steu­er­an­mel­dung an das ört­li­che Finanz­amt abfüh­ren. Dem Musi­ker ist hier­über, sofern er dies wünscht, vom Ver­an­stal­ter eine Steu­er­be­schei­ni­gung zu ertei­len. Wich­tig ist daher, bereits beim Abschluss des Ver­tra­ges mit der aus­län­di­schen Kapel­le zu ver­ein­ba­ren, dass die­se Quel­len­steu­er vom ver­ein­bar­ten Hono­rar ein­be­hal­ten wird, ansons­ten zahlt die Bru­der­schaft die­se 20% nach­her noch zusätzlich.