Web­site-Tipps: Gut kopiert ist halb gehaftet

Der Inter­net­auf­tritt gehört inzwi­schen für vie­le Schüt­zen­ver­ei­ne zum guten Ton. Und dabei will man sei­nen Besu­chern meist auch etwas bie­ten. Also wird die Sei­te mit vie­len Fotos ange­rei­chert, eine Anfahrt­skiz­ze zum Schüt­zen­haus ist ja schon fast Pflicht, und den Super-Stim­mungs-Song des letz­ten Schüt­zen­bal­les soll sich der Besu­cher schließ­lich auch anhö­ren kön­nen… Und schon ist eine Ansamm­lung zusam­men, mit der auch die schöns­te Ver­eins­kas­se rui­niert wer­den kann:

… auf den Inhalt kommt es an

Zunächst ein­mal gilt auch im Inter­net das Urhe­ber­recht. Auch der Inhalt von Web­sei­ten darf daher nicht belie­big abge­schrie­ben und zusam­men­ko­piert wer­den! Auch wenn die Ver­su­chung groß ist, „mal eben“ etwas von einer ande­ren Sei­te zu kopie­ren: Tun Sie es nicht, zumin­dest nicht ohne die vor­he­ri­ge Ein­wil­li­gung des ursprüng­li­chen Autors. Die­ser hat näm­lich nicht nur einen Anspruch dar­auf, dass Sie den kopier­ten Text wie­der von Ihrer Sei­te neh­men, er kann von Ihnen für die zwi­schen­zeit­li­che unbe­rech­tig­te Nut­zung auch eine Ent­schä­di­gung in Geld ver­lan­gen. Und dies gilt im Übri­gen nicht nur für Tex­te, son­dern selbst­ver­ständ­lich auch für Gra­phi­ken und Bilder. 

Und wenn Sie jetzt der Mei­nung sind, dies wür­de Sie nicht inter­es­sie­ren, denn Sie kopie­ren kei­ne frem­den Tex­te? Dann schau­en Sie doch ein­mal auf Ihre Inter­net­sei­te in die dort meist vor­han­de­ne Rubrik „Pres­se“: Wie vie­le Zei­tungs­be­rich­te über den Ver­ein oder sei­ne Ver­an­stal­tun­gen sind dort ein­ge­scannt wiedergegeben?

…gut gefah­ren

Auch Stra­ßen­kar­ten, auf denen dann der Weg zum Schüt­zen­haus mar­kiert wird, sind immer wie­der beliebt. Aber auch hier gilt: Die Stra­ßen­kar­ten unter­lie­gen dem Urhe­ber­recht des jewei­li­gen Ver­la­ges und dür­fen ohne des­sen Zustim­mung nicht kopiert oder etwa inner­halb eines in die Web­sei­te inte­grier­ten Frame­sets auf­ge­ru­fen wer­den. Eini­ge Kar­ten­ver­la­ge beschäf­ti­gen inzwi­schen Mit­ar­bei­ter aus­schließ­lich mit der Suche nach ille­ga­len Inter­net­ko­pien. Wer­den die­se fün­dig, sind die For­de­run­gen für die zwi­schen­zeit­li­che unbe­rech­tig­te Nut­zung der Kar­te nicht gera­de zurück­hal­tend und meist um eini­ges höher, als es dem Gestal­ter des Inter­net­auf­tritts wert sein dürf­te. Was bei nur im klei­nen Kreis ver­teil­ten pri­va­ten Ein­la­dun­gen mit auf­ko­pier­ten Anfahrts­plan in aller Regel noch fol­gen­los bleibt, wird im für jeder­mann ein­seh­ba­ren Inter­net über kurz oder lang mit Sicher­heit von dem Stadt­plan­ver­lag, bei dem man abko­piert hat, entdeckt. 

Des­halb wenn eine Kar­te in den Inter­net­auf­tritt inte­griert wer­den soll, blei­ben daher nur zwei Mög­lich­kei­ten: ent­we­der sel­ber zeich­nen, was sich immer dann anbie­tet, wenn eine gro­be Stra­ßen­skiz­ze aus­reicht, oder aber offen auf einen Kar­ten­an­bie­ter ver­lin­ken, der die­ses Vor­ge­hen all­ge­mein erlaubt. Aber set­zen Sie die­sen Link so, dass erkenn­bar ist, dass die­se Sei­te von einem sol­chen Dienst ange­bo­ten wird und die­ser Plan nicht als Teil Ihrer eige­nen Sei­te erscheint. Und lesen Sie die Lizenz­be­stim­mun­gen des jewei­li­gen Anbie­ters genau durch. Dort ist meist genau gere­gelt, wann und wie Sie die­sen Dienst für Ihr Ange­bot nut­zen können.

…gut gespielt

Zuneh­men­der Beliebt­heit erfreut sich in letz­ter Zeit auch das Ange­bot von Musik auf Inter­net-Sei­ten, etwa eines Lie­des, das in der Bru­der­schaft aus wel­chen Grün­den auch immer beson­ders beliebt ist, oder von Musik der Musi­ker, die auf dem letz­ten Schüt­zen­ball auf­ge­tre­ten sind oder auf dem nächs­ten auf­tre­ten. Auch hier gilt: Wenn die Rech­te­inha­ber an der Musik mit die­ser Ver­öf­fent­li­chung ein­ver­stan­den sind, kön­nen Sie die­se ver­öf­fent­li­chen, wenn nicht, las­sen Sie es bit­te blei­ben. Gera­de die Musik­ver­la­ge beschäf­ti­gen inzwi­schen Unter­neh­men, die auf die Auf­fin­dung sol­cher uner­laub­ten Ver­öf­fent­li­chun­gen spe­zia­li­siert sind. Und wenn die­se fün­dig wer­den, spie­len sich die finan­zi­el­len Fol­gen meist „im vier­stel­li­gen Bereich“ ab.

… gut getroffen

Zu einen jeden Inter­net­auf­tritt gehö­ren auch Bil­der. Bil­der aus dem Ver­eins­le­ben, von Ver­an­stal­tun­gen, vom Königs­paar usw. Doch auch hier­bei gilt es Eini­ges zu beach­ten, denn das Recht am eige­nen Bild ist als eine spe­zi­el­le Aus­prä­gung des grund­ge­setz­lich geschütz­ten all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts in den §§ 22 und 23 des Kunst­ur­he­ber­rechts­ge­set­zes beson­ders geschützt. 

So bestimmt § 22 KUG, dass Bild­nis­se nur mit Ein­wil­li­gung des Abge­bil­de­ten ver­brei­tet oder öffent­lich zur Schau gestellt wer­den dür­fen. Nach dem Tode des Abge­bil­de­ten bedarf es bis zum Ablau­fe von zehn Jah­ren der Ein­wil­li­gung der Ange­hö­ri­gen des Abge­bil­de­ten. Die­se Ein­wil­li­gung kann auch durch ein ent­spre­chen­des Han­deln des Abge­bil­de­ten gege­ben wer­den: Wer sich auf ein Bild drängt, dass etwa aus­drück­lich zur Ver­öf­fent­li­chung im Inter­net­auf­tritt (oder von einem Repor­ter für einen Zei­tungs­be­richt) gefer­tigt wur­de, erklärt damit bereits sein Ein­ver­ständ­nis mit der Veröffentlichung.

Ohne die­se Ein­wil­li­gung dür­fen nur Bil­der ver­brei­tet wer­den aus dem Bereich der Zeit­ge­schich­te sowie Bil­der, auf denen die Per­so­nen nur als Bei­werk neben einer Land­schaft oder sons­ti­gen Ört­lich­keit erschei­nen und Bil­der von Ver­samm­lun­gen, Auf­zü­gen und ähn­li­chen Vor­gän­gen, an denen die dar­ge­stell­ten Per­so­nen teil­ge­nom­men haben (also Bil­der „in die Men­ge hin­ein“), solan­ge durch die­se Bil­der nicht ein berech­tig­tes Inter­es­se des Abge­bil­de­ten ver­letzt wird. Ob die­se Gren­ze nicht bei einer Rei­he von Bil­dern über­schrit­ten wird, die zei­gen, dass die Ver­an­stal­tung zu vor­ge­rück­ter Stun­de „halt doch ein schö­nes Fest“ war, mag ein jeder, der sol­che Bil­der ein­stellt, ein­mal die­je­ni­gen fra­gen, die auf die­sen Bil­dern in erkenn­bar nicht mehr ganz nüch­ter­nem Zustand zu sehen sind.

…gut gewählt

Anders sieht die Situa­ti­on wie­der bei ande­ren Bil­dern aus: Wie gesagt dür­fen Bil­der von Per­so­nen der Zeit­ge­schich­te auch ohne deren Ein­wil­li­gung ver­öf­fent­licht wer­den. Der Bereich der Per­so­nen der Zeit­ge­schich­te ist dabei weit gefasst. Er umfasst alle Ereig­nis­se, die in der Öffent­lich­keit Auf­merk­sam­keit fin­den. Das kann auch eine ein­ma­li­ge publi­kums­wirk­sa­me Akti­on, etwa der Königs­vo­gel­schuss oder eine Ver­eins­meis­ter­schaft, sein. Hier dür­fen von den betrof­fe­nen Per­so­nen auch ohne deren Zustim­mung Bil­der auf­ge­nom­men und ver­brei­tet wer­den, solan­ge die­se im Zusam­men­hang mit dem betref­fen­den Ereig­nis stehen.

Und da wir gera­de bei Per­sön­lich­keits­rech­ten sind: Den­ken Sie an den Daten­schutz, wenn Sie über­le­gen, ob Sie auch bei sich, wie immer noch auf vie­len Ver­eins­sei­ten zu fin­den, eine voll­stän­di­ge Mit­glie­der­lis­te ver­öf­fent­li­chen sol­len. Die Namen und Adres­sen der Ansprech­part­ner und Vor­stands­mit­glie­der zu ver­öf­fent­li­chen ist sicher­lich sinn­voll und sach­ge­recht. Aber eine voll­stän­di­ge Mit­glie­der­lis­te hat auf einem Inter­net­auf­tritt nichts zu suchen.

Dis­kus­si­ons­be­darf?

Immer wie­der beliebt auf den Web­sei­ten vie­ler Schüt­zen­ver­ei­ne sind Gäs­te­bü­cher und Dis­kus­si­ons­fo­ren. Abge­se­hen davon, dass vie­le Gäs­te­bü­cher schnell zu einem Tum­mel­platz für irgend­wel­che uner­wünsch­te Wer­bun­gen ver­kom­men und vie­le der ange­bo­te­nen Dis­kus­si­ons­fo­ren ins­be­son­de­re durch gäh­nen­de Lee­re glän­zen, stellt sich auch hier regel­mä­ßig die Fra­ge nach der Haf­tung für sol­che Ein­trä­ge. mit denen etwa bestimm­te Per­so­nen belei­digt der ver­leum­det wer­den. Das Tel­e­dien­ste­ge­setz unter­schei­det in die­ser Fra­ge zwi­schen eige­nen und frem­den Inhal­ten. Wäh­rend der Anbie­ter des Inter­net­auf­tritts für eige­ne Inhal­te nach § 8 TDG nach den all­ge­mei­nen gesetz­li­chen Vor­schrif­ten haf­tet, besteht nach § 11 TDG eine sol­che Haf­tung für frem­de Inhal­te nur dann, wenn der Anbie­ter Kennt­nis von die­sem Inhalt hat­te und ihm die Ent­fer­nung zumut­bar war.

Ein­trä­ge etwa in einem Gäs­te­buch wer­den regel­mä­ßig nicht vom Anbie­ter des Inter­net-Auf­tritts sel­ber vor­ge­nom­men. Dem­ge­mäß sind die Ein­trä­ge Drit­ter in sol­che Gäs­te­bü­cher für den Betrei­ber zunächst frem­de Inhal­te. Die Ein­trä­ge kön­nen aber zu eige­nen Inhal­ten des Betrei­bers wer­den, wenn die Ein­trä­ge nicht regel­mä­ßig über­prüft und dabei rechts­wid­ri­ge oder ver­däch­ti­ge Inhal­te nicht gelöscht werden.

So ent­schied etwa das Land­ge­richt Trier 2001 in einem Urteil, dass der Gäs­te­buch­be­trei­ber die Ein­trä­ge wenigs­tens ein­mal pro Woche über­prü­fen und rechts­wid­ri­ge Ein­trä­ge löschen muss. Unter­lässt er dies, so macht er sich die Ein­trä­ge durch Dul­dung zu eigen und haf­tet damit dann auch für die­se Bei­trä­ge so, als wären sie von ihm selbst geschrie­ben wor­den. Wird also ein Gäs­te­buch oder ein Dis­kus­si­ons­fo­rum zur Ver­fü­gung gestellt, muss die­ses auch regel­mä­ßig über­prüft wer­den. Ein all­ge­mei­ner Haf­tungs­aus­schluss, dass für die Inhal­te des Gäs­te­buchs oder des Forums nicht gehaf­tet wer­de, reicht in kei­nem Fall aus.

Wie Sie sehen, es ist gar nicht schwer, einen Inter­net­auf­tritt auf einer recht­lich gesi­cher­ten Grund­la­ge zu erstel­len. Meist hilft schon der gesun­de Men­schen­ver­stand. Für die hart­nä­cki­ge­ren Fäl­le gibt es die­sen Artikel.