Website-Tipps: Gut kopiert ist halb gehaftet
Der Internetauftritt gehört inzwischen für viele Schützenvereine zum guten Ton. Und dabei will man seinen Besuchern meist auch etwas bieten. Also wird die Seite mit vielen Fotos angereichert, eine Anfahrtskizze zum Schützenhaus ist ja schon fast Pflicht, und den Super-Stimmungs-Song des letzten Schützenballes soll sich der Besucher schließlich auch anhören können… Und schon ist eine Ansammlung zusammen, mit der auch die schönste Vereinskasse ruiniert werden kann:
… auf den Inhalt kommt es an
Zunächst einmal gilt auch im Internet das Urheberrecht. Auch der Inhalt von Webseiten darf daher nicht beliebig abgeschrieben und zusammenkopiert werden! Auch wenn die Versuchung groß ist, „mal eben“ etwas von einer anderen Seite zu kopieren: Tun Sie es nicht, zumindest nicht ohne die vorherige Einwilligung des ursprünglichen Autors. Dieser hat nämlich nicht nur einen Anspruch darauf, dass Sie den kopierten Text wieder von Ihrer Seite nehmen, er kann von Ihnen für die zwischenzeitliche unberechtigte Nutzung auch eine Entschädigung in Geld verlangen. Und dies gilt im Übrigen nicht nur für Texte, sondern selbstverständlich auch für Graphiken und Bilder.
Und wenn Sie jetzt der Meinung sind, dies würde Sie nicht interessieren, denn Sie kopieren keine fremden Texte? Dann schauen Sie doch einmal auf Ihre Internetseite in die dort meist vorhandene Rubrik „Presse“: Wie viele Zeitungsberichte über den Verein oder seine Veranstaltungen sind dort eingescannt wiedergegeben?
…gut gefahren
Auch Straßenkarten, auf denen dann der Weg zum Schützenhaus markiert wird, sind immer wieder beliebt. Aber auch hier gilt: Die Straßenkarten unterliegen dem Urheberrecht des jeweiligen Verlages und dürfen ohne dessen Zustimmung nicht kopiert oder etwa innerhalb eines in die Webseite integrierten Framesets aufgerufen werden. Einige Kartenverlage beschäftigen inzwischen Mitarbeiter ausschließlich mit der Suche nach illegalen Internetkopien. Werden diese fündig, sind die Forderungen für die zwischenzeitliche unberechtigte Nutzung der Karte nicht gerade zurückhaltend und meist um einiges höher, als es dem Gestalter des Internetauftritts wert sein dürfte. Was bei nur im kleinen Kreis verteilten privaten Einladungen mit aufkopierten Anfahrtsplan in aller Regel noch folgenlos bleibt, wird im für jedermann einsehbaren Internet über kurz oder lang mit Sicherheit von dem Stadtplanverlag, bei dem man abkopiert hat, entdeckt.
Deshalb wenn eine Karte in den Internetauftritt integriert werden soll, bleiben daher nur zwei Möglichkeiten: entweder selber zeichnen, was sich immer dann anbietet, wenn eine grobe Straßenskizze ausreicht, oder aber offen auf einen Kartenanbieter verlinken, der dieses Vorgehen allgemein erlaubt. Aber setzen Sie diesen Link so, dass erkennbar ist, dass diese Seite von einem solchen Dienst angeboten wird und dieser Plan nicht als Teil Ihrer eigenen Seite erscheint. Und lesen Sie die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Anbieters genau durch. Dort ist meist genau geregelt, wann und wie Sie diesen Dienst für Ihr Angebot nutzen können.
…gut gespielt
Zunehmender Beliebtheit erfreut sich in letzter Zeit auch das Angebot von Musik auf Internet-Seiten, etwa eines Liedes, das in der Bruderschaft aus welchen Gründen auch immer besonders beliebt ist, oder von Musik der Musiker, die auf dem letzten Schützenball aufgetreten sind oder auf dem nächsten auftreten. Auch hier gilt: Wenn die Rechteinhaber an der Musik mit dieser Veröffentlichung einverstanden sind, können Sie diese veröffentlichen, wenn nicht, lassen Sie es bitte bleiben. Gerade die Musikverlage beschäftigen inzwischen Unternehmen, die auf die Auffindung solcher unerlaubten Veröffentlichungen spezialisiert sind. Und wenn diese fündig werden, spielen sich die finanziellen Folgen meist „im vierstelligen Bereich“ ab.
… gut getroffen
Zu einen jeden Internetauftritt gehören auch Bilder. Bilder aus dem Vereinsleben, von Veranstaltungen, vom Königspaar usw. Doch auch hierbei gilt es Einiges zu beachten, denn das Recht am eigenen Bild ist als eine spezielle Ausprägung des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in den §§ 22 und 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes besonders geschützt.
So bestimmt § 22 KUG, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Diese Einwilligung kann auch durch ein entsprechendes Handeln des Abgebildeten gegeben werden: Wer sich auf ein Bild drängt, dass etwa ausdrücklich zur Veröffentlichung im Internetauftritt (oder von einem Reporter für einen Zeitungsbericht) gefertigt wurde, erklärt damit bereits sein Einverständnis mit der Veröffentlichung.
Ohne diese Einwilligung dürfen nur Bilder verbreitet werden aus dem Bereich der Zeitgeschichte sowie Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen und Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (also Bilder „in die Menge hinein“), solange durch diese Bilder nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Ob diese Grenze nicht bei einer Reihe von Bildern überschritten wird, die zeigen, dass die Veranstaltung zu vorgerückter Stunde „halt doch ein schönes Fest“ war, mag ein jeder, der solche Bilder einstellt, einmal diejenigen fragen, die auf diesen Bildern in erkennbar nicht mehr ganz nüchternem Zustand zu sehen sind.
…gut gewählt
Anders sieht die Situation wieder bei anderen Bildern aus: Wie gesagt dürfen Bilder von Personen der Zeitgeschichte auch ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Der Bereich der Personen der Zeitgeschichte ist dabei weit gefasst. Er umfasst alle Ereignisse, die in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit finden. Das kann auch eine einmalige publikumswirksame Aktion, etwa der Königsvogelschuss oder eine Vereinsmeisterschaft, sein. Hier dürfen von den betroffenen Personen auch ohne deren Zustimmung Bilder aufgenommen und verbreitet werden, solange diese im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis stehen.
Und da wir gerade bei Persönlichkeitsrechten sind: Denken Sie an den Datenschutz, wenn Sie überlegen, ob Sie auch bei sich, wie immer noch auf vielen Vereinsseiten zu finden, eine vollständige Mitgliederliste veröffentlichen sollen. Die Namen und Adressen der Ansprechpartner und Vorstandsmitglieder zu veröffentlichen ist sicherlich sinnvoll und sachgerecht. Aber eine vollständige Mitgliederliste hat auf einem Internetauftritt nichts zu suchen.
Diskussionsbedarf?
Immer wieder beliebt auf den Webseiten vieler Schützenvereine sind Gästebücher und Diskussionsforen. Abgesehen davon, dass viele Gästebücher schnell zu einem Tummelplatz für irgendwelche unerwünschte Werbungen verkommen und viele der angebotenen Diskussionsforen insbesondere durch gähnende Leere glänzen, stellt sich auch hier regelmäßig die Frage nach der Haftung für solche Einträge. mit denen etwa bestimmte Personen beleidigt der verleumdet werden. Das Teledienstegesetz unterscheidet in dieser Frage zwischen eigenen und fremden Inhalten. Während der Anbieter des Internetauftritts für eigene Inhalte nach § 8 TDG nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften haftet, besteht nach § 11 TDG eine solche Haftung für fremde Inhalte nur dann, wenn der Anbieter Kenntnis von diesem Inhalt hatte und ihm die Entfernung zumutbar war.
Einträge etwa in einem Gästebuch werden regelmäßig nicht vom Anbieter des Internet-Auftritts selber vorgenommen. Demgemäß sind die Einträge Dritter in solche Gästebücher für den Betreiber zunächst fremde Inhalte. Die Einträge können aber zu eigenen Inhalten des Betreibers werden, wenn die Einträge nicht regelmäßig überprüft und dabei rechtswidrige oder verdächtige Inhalte nicht gelöscht werden.
So entschied etwa das Landgericht Trier 2001 in einem Urteil, dass der Gästebuchbetreiber die Einträge wenigstens einmal pro Woche überprüfen und rechtswidrige Einträge löschen muss. Unterlässt er dies, so macht er sich die Einträge durch Duldung zu eigen und haftet damit dann auch für diese Beiträge so, als wären sie von ihm selbst geschrieben worden. Wird also ein Gästebuch oder ein Diskussionsforum zur Verfügung gestellt, muss dieses auch regelmäßig überprüft werden. Ein allgemeiner Haftungsausschluss, dass für die Inhalte des Gästebuchs oder des Forums nicht gehaftet werde, reicht in keinem Fall aus.
Wie Sie sehen, es ist gar nicht schwer, einen Internetauftritt auf einer rechtlich gesicherten Grundlage zu erstellen. Meist hilft schon der gesunde Menschenverstand. Für die hartnäckigeren Fälle gibt es diesen Artikel.