Alters­gren­zen

Kein Zwei­fel – Kin­der und Jugend­li­che gehö­ren zu unse­rem Schüt­zen­le­ben ein­fach dazu. Aber sie dür­fen nicht immer alles. Sie dür­fen selbst dann bestimm­te Sachen nicht, wenn ihre Eltern dabei sind oder ihnen die­se aus­drück­lich genehmigen.

So sind wohl jedem Schüt­zen­ver­ein inzwi­schen die Alters­gren­zen im Schieß­sport bekannt und geläu­fig: Das Schie­ßen mit dem Luft­ge­wehr und der Luft­pis­to­le ist erst ab zwölf Jah­ren erlaubt, und das auch nur unter der Auf­sicht einer für die Kin­der- und Jugend­ar­beit im Schie­ßen beson­ders qua­li­fi­zier­te Per­son, des „Jugend­schieß­lei­ters“.

Altersgrenzen

Bei ande­ren Waf­fen, etwa dem KK-Gewehr, erhöht sich die­se Gren­ze von zwölf auf 14 Jah­re. Unter­halb die­ser Alters­gren­zen ist das Schie­ßen auf dem Schieß­stand grund­sätz­lich nicht erlaubt, aller­dings kann die ört­lich zustän­di­ge Waf­fen­be­hör­de Aus­nah­men „zur För­de­rung des Leis­tungs­sports“ erlau­ben. Aber auch außer­halb des Schieß­sports bestehen Alters­gren­zen, so etwa bei der Teil­nah­me von Kin­dern und Jugend­li­chen an öffent­li­chen Tanz­ver­an­stal­tun­gen (also auch an Schüt­zen­bäl­len!) sowie beim Rau­chen und Trin­ken. Wobei bei den Alters­gren­zen im Bereich des Rau­chens und Trin­kens noch eine Beson­der­heit besteht: Hier ist bis zu einem gewis­sen Alter nicht nur die Abga­be ver­bo­ten, es muss dar­über hin­aus sogar aktiv der Ver­zehr bzw. das Rau­chen unter­bun­den wer­den. Dem Jugend­li­chen darf also etwa nicht nur kein Alco­pop-Getränk aus­ge­schenkt wer­den, es muss auf den öffent­li­chen Ver­an­stal­tun­gen der Bru­der­schaft auch ver­hin­dert wer­den, dass er sol­che Geträn­ke, die er etwa von außer­halb mit­ge­bracht hat, auf die­ser Ver­an­stal­tung konsumiert.

Die wich­tigs­ten Alters­gren­zen sind in der Über­sicht oben zusam­men gestellt. Und allen Schüt­zen­ver­ei­nen sei deren Beach­tung drin­gend emp­foh­len, denn ein Ver­stoß hier­ge­gen kann oft­mals emp­find­li­che Buß­gel­der nach sich zie­hen, nicht nur für den Ver­ein, auf des­sen Ver­an­stal­tung der Ver­stoß began­gen wur­de, son­dern auch für den oder die dort Ver­ant­wort­li­chen persönlich.