Besondere Vertreter
Der Verein handelt durch seine Organe, insbesondere durch die Mitgliederversammlung und durch seinen Vorstand. Daneben kann die Satzung des Vereins aber auch noch „besondere Vertreter“ vorsehen, die zwar nicht dem Vorstand angehören, denen jedoch ein bestimmtes Amt und ein bestimmter Aufgaben- und Tätigkeitsbereich zugewiesen ist, in dem er selbständig handeln kann.
Nicht zu diesen besonderen Vertretern zählen daher etwa Vereinsgeschäftsführer, deren Aufgabe in der Erledigung der laufenden Geschäfte liegt und denen damit gerade kein besonderes Aufgabengebiet zugewiesen wurde. Die Satzung muss dabei nicht ausdrücklich die Bestellung eines „besonderen Vertreters“ vorsehen, es reicht aus, wenn in der Satzung das Amt und seine Funktion beschrieben sind. Daher sind nach der gesetzlichen Definition des § 30 BGB „besondere Vertreter“ eines Vereins alle Funktionsträger des Vereins, deren Bestellung eine rechtliche Grundlage in der Satzung des Vereins hat und die nach ihrer von der Satzung eingeräumten selbstständigen Stellung ermächtigt sind, ein bestimmtes Aufgaben- oder Tätigkeitsgebiet innerhalb des Vereins selbständig zu führen.
Auch wenn diese besonderen Vertreter dem (gesetzlichen, geschäftsführenden) Vorstand des Vereins nicht angehören sollten, haben sie gleichwohl in dem ihnen zugewiesenen Bereich die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Vereins, sie können also nach außen für den Verein handeln und nach innen in ihrem Aufgabenbereich die Geschäfte des Vereins führen. Handelt ein solcher besonderer Vertreter, so wird durch dieses Handeln, soweit es sich im zugewiesenen Aufgabenbereich hält, unmittelbar und ausschließlich der Verein berechtigt oder verpflichtet. Und sollte der besondere Vertreter in Ausübung seiner Tätigkeit einen Schaden verursachen, haftet hierfür ebenfalls der Verein. Die Satzung kann allerdings bestimmen, dass die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters nach außen hin beschränkt oder ganz ausgeschlossen ist, sodass er nur vereinsintern wirken kann. Dies muss dann allerdings in der Satzung besonders bestimmt werden.
Andererseits ist die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters auch durch sein Aufgabengebiet beschränkt. Seine Bestellung wirkt eben immer nur für einen bestimmten Aufgabenkreis, und nur innerhalb dieses Tätigkeitsbereichs kann ihm durch die Vereinssatzung Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht eingeräumt werden.
Durch die Installation eines solchen besonderen Vertreters in der Satzung wird allerdings die Zuständigkeit des Vorstandes nicht berührt. Der Vorstand bleibt, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nach wie vor für alle Vereinsaufgaben zuständig, er kann also auch über den besonderen Vertreter hinweg und auch gegen dessen Willen handeln. Erkennt etwa der Vorstand, dass der Schießmeister – bei Schützenbruderschaften typischerweise ein besonderer Vertreter im Sinne des Vereinsrechts, ebenso wie etwa der Jungschützenmeister – nicht ordnungsgemäß arbeitet, ist der Vorstand berechtigt und auch verpflichtet, dem entgegen zu wirken. Ein Vorstand kann sich daher nie darauf herausreden, dieser Aufgabenbereich – etwa der Schießbetrieb oder die Jugendarbeit – würde nicht in seinen Kompetenzbereich fallen, der Vorstand ist trotzdem für alles noch zuständig!
In sein Amt berufen wird der besondere Vertreter typischerweise von der Mitgliederversammlung, so wie die Vorstandsmitglieder auch. Allerdings kann die Satzung auch bestimmen, dass der besondere Vertreter durch ein anderes Organ des Vereins bestellt wird, etwa durch den Vorstand oder, wie in unseren Bruderschaften regelmäßig bei der Jugend und der Wahl des Jungschützenmeisters so gehandhabt, von der Versammlung der Schützenjugend usw. Vielleicht fragen Sie jetzt: Und warum heute dieser Artikel über „besondere Vertreter“? Ganz einfach. Erinnern Sie sich einmal an die in den letzten Monaten überall in unserem Bund geführten Diskussionen über die Aufgaben des Schießmeisters in den Bruderschaften und über die Weisungsbefugnis und die Aufsichtspflicht des gesetzlichen Vorstandes auch für den Bereich des Schießsports. Oder an die regelmäßig wiederkehrenden Diskussionen über die Aufgaben und Befugnisse des Jungschützenmeisters in den Bruderschaften.
Die Antworten auf die hierbei immer wieder gestellten Fragen finden Sie in der vom Gesetz in § 30 BGB vorgesehenen Funktion des „besonderen Vertreters“.