Beson­de­re Vertreter

Der Ver­ein han­delt durch sei­ne Orga­ne, ins­be­son­de­re durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung und durch sei­nen Vor­stand. Dane­ben kann die Sat­zung des Ver­eins aber auch noch „beson­de­re Ver­tre­ter“ vor­se­hen, die zwar nicht dem Vor­stand ange­hö­ren, denen jedoch ein bestimm­tes Amt und ein bestimm­ter Auf­ga­ben- und Tätig­keits­be­reich zuge­wie­sen ist, in dem er selb­stän­dig han­deln kann.

Nicht zu die­sen beson­de­ren Ver­tre­tern zäh­len daher etwa Ver­eins­ge­schäfts­füh­rer, deren Auf­ga­be in der Erle­di­gung der lau­fen­den Geschäf­te liegt und denen damit gera­de kein beson­de­res Auf­ga­ben­ge­biet zuge­wie­sen wur­de. Die Sat­zung muss dabei nicht aus­drück­lich die Bestel­lung eines „beson­de­ren Ver­tre­ters“ vor­se­hen, es reicht aus, wenn in der Sat­zung das Amt und sei­ne Funk­ti­on beschrie­ben sind. Daher sind nach der gesetz­li­chen Defi­ni­ti­on des § 30 BGB „beson­de­re Ver­tre­ter“ eines Ver­eins alle Funk­ti­ons­trä­ger des Ver­eins, deren Bestel­lung eine recht­li­che Grund­la­ge in der Sat­zung des Ver­eins hat und die nach ihrer von der Sat­zung ein­ge­räum­ten selbst­stän­di­gen Stel­lung ermäch­tigt sind, ein bestimm­tes Auf­ga­ben- oder Tätig­keits­ge­biet inner­halb des Ver­eins selb­stän­dig zu führen.

Auch wenn die­se beson­de­ren Ver­tre­ter dem (gesetz­li­chen, geschäfts­füh­ren­den) Vor­stand des Ver­eins nicht ange­hö­ren soll­ten, haben sie gleich­wohl in dem ihnen zuge­wie­se­nen Bereich die Stel­lung eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters des Ver­eins, sie kön­nen also nach außen für den Ver­ein han­deln und nach innen in ihrem Auf­ga­ben­be­reich die Geschäf­te des Ver­eins füh­ren. Han­delt ein sol­cher beson­de­rer Ver­tre­ter, so wird durch die­ses Han­deln, soweit es sich im zuge­wie­se­nen Auf­ga­ben­be­reich hält, unmit­tel­bar und aus­schließ­lich der Ver­ein berech­tigt oder ver­pflich­tet. Und soll­te der beson­de­re Ver­tre­ter in Aus­übung sei­ner Tätig­keit einen Scha­den ver­ur­sa­chen, haf­tet hier­für eben­falls der Ver­ein. Die Sat­zung kann aller­dings bestim­men, dass die Ver­tre­tungs­macht des beson­de­ren Ver­tre­ters nach außen hin beschränkt oder ganz aus­ge­schlos­sen ist, sodass er nur ver­eins­in­tern wir­ken kann. Dies muss dann aller­dings in der Sat­zung beson­ders bestimmt werden.

Ande­rer­seits ist die Ver­tre­tungs­macht des beson­de­ren Ver­tre­ters auch durch sein Auf­ga­ben­ge­biet beschränkt. Sei­ne Bestel­lung wirkt eben immer nur für einen bestimm­ten Auf­ga­ben­kreis, und nur inner­halb die­ses Tätig­keits­be­reichs kann ihm durch die Ver­eins­sat­zung Geschäfts­füh­rungs­be­fug­nis und Ver­tre­tungs­macht ein­ge­räumt werden.

Durch die Instal­la­ti­on eines sol­chen beson­de­ren Ver­tre­ters in der Sat­zung wird aller­dings die Zustän­dig­keit des Vor­stan­des nicht berührt. Der Vor­stand bleibt, sofern die Sat­zung nicht aus­drück­lich etwas ande­res bestimmt, nach wie vor für alle Ver­eins­auf­ga­ben zustän­dig, er kann also auch über den beson­de­ren Ver­tre­ter hin­weg und auch gegen des­sen Wil­len han­deln. Erkennt etwa der Vor­stand, dass der Schieß­meis­ter – bei Schüt­zen­bru­der­schaf­ten typi­scher­wei­se ein beson­de­rer Ver­tre­ter im Sin­ne des Ver­eins­rechts, eben­so wie etwa der Jung­schüt­zen­meis­ter – nicht ord­nungs­ge­mäß arbei­tet, ist der Vor­stand berech­tigt und auch ver­pflich­tet, dem ent­ge­gen zu wir­ken. Ein Vor­stand kann sich daher nie dar­auf her­aus­re­den, die­ser Auf­ga­ben­be­reich – etwa der Schieß­be­trieb oder die Jugend­ar­beit – wür­de nicht in sei­nen Kom­pe­tenz­be­reich fal­len, der Vor­stand ist trotz­dem für alles noch zuständig!

In sein Amt beru­fen wird der beson­de­re Ver­tre­ter typi­scher­wei­se von der Mit­glie­der­ver­samm­lung, so wie die Vor­stands­mit­glie­der auch. Aller­dings kann die Sat­zung auch bestim­men, dass der beson­de­re Ver­tre­ter durch ein ande­res Organ des Ver­eins bestellt wird, etwa durch den Vor­stand oder, wie in unse­ren Bru­der­schaf­ten regel­mä­ßig bei der Jugend und der Wahl des Jung­schüt­zen­meis­ters so gehand­habt, von der Ver­samm­lung der Schüt­zen­ju­gend usw. Viel­leicht fra­gen Sie jetzt: Und war­um heu­te die­ser Arti­kel über „beson­de­re Ver­tre­ter“? Ganz ein­fach. Erin­nern Sie sich ein­mal an die in den letz­ten Mona­ten über­all in unse­rem Bund geführ­ten Dis­kus­sio­nen über die Auf­ga­ben des Schieß­meis­ters in den Bru­der­schaf­ten und über die Wei­sungs­be­fug­nis und die Auf­sichts­pflicht des gesetz­li­chen Vor­stan­des auch für den Bereich des Schieß­sports. Oder an die regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den Dis­kus­sio­nen über die Auf­ga­ben und Befug­nis­se des Jung­schüt­zen­meis­ters in den Bruderschaften.

Die Ant­wor­ten auf die hier­bei immer wie­der gestell­ten Fra­gen fin­den Sie in der vom Gesetz in § 30 BGB vor­ge­se­he­nen Funk­ti­on des „beson­de­ren Vertreters“.