Ein­ge­tra­gen oder nicht ein­ge­tra­gen – das ist (k)eine Frage

Die meis­ten Schüt­zen­ver­ei­ne sind im Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen und besit­zen damit als „ein­ge­tra­ge­ne Ver­ei­ne (e.V.)“ eine eige­ne Rechts­fä­hig­keit. Gleich­wohl kommt von einer Rei­he von Ver­ei­nen, die bis­her nicht im Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen sind, immer wie­der die Fra­ge, ob sie auch den Sta­tus eines „ein­ge­tra­ge­nen Ver­eins“ anstre­ben sol­len oder wei­ter „nicht ein­ge­tra­gen“ blei­ben sol­len. Was ist also der Unter­schied zwi­schen einem ein­ge­tra­ge­nen und einem nicht ein­ge­tra­ge­nen Verein?

Zunächst ein­mal ist fest­zu­hal­ten, dass zwi­schen dem ein­ge­tra­ge­nen und dem nicht ein­ge­tra­ge­nen Ver­ein heu­te nicht mehr vie­le Unter­schie­de bestehen, da ins­be­son­de­re über die Sat­zung der nicht ein­ge­tra­ge­ne Ver­ein so gestal­tet wer­den kann, dass auch für ihn die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten über das Recht der ein­ge­tra­ge­nen Ver­ei­ne gel­ten. Gleich­wohl blei­ben noch eini­ge ent­schei­den­de Unter­schie­de: Der ers­te Unter­schied besteht zunächst dar­in, dass nur der ein­ge­tra­ge­ne Ver­ein eine eige­ne Rechts­fä­hig­keit besitzt. Rechts­fä­hig­keit bedeu­tet, selbst Trä­ger von Rech­ten und Pflich­ten sein zu können.

Fehlt es an die­ser eige­nen Rechts­fä­hig­keit, so kann der Ver­ein nicht selbst als eige­ne Rechts­per­sön­lich­keit im Rechts­le­ben auf­tre­ten. Dies bedeu­tet unter ande­rem, dass der nicht ein­ge­tra­ge­ne Ver­ein nicht selbst unter sei­nem Namen kla­gen kann. Will der nicht ein­ge­tra­ge­ne Ver­ein also z.B. ein Recht durch­set­zen, etwa einen Scha­dens­er­satz­an­spruch oder einen Zah­lungs­an­spruch, so kann nicht der Ver­ein selbst die­sen Anspruch ein­kla­gen, son­dern die Kla­ge muss, so ver­langt es der Bun­des­ge­richts­hof, unter ein­zel­ner nament­li­cher Nen­nung sämt­li­cher Mit­glie­der in deren Namen erho­ben wer­den. Aber auch beim Erwerb von Rech­ten gibt es für nicht ein­ge­tra­ge­ne Ver­ei­ne Pro­ble­me, die ein ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein nicht hat. Soll etwa ein Grund­stück für ein Schüt­zen­haus erwor­ben wer­den, kann nur ein rechts­fä­hi­ger Ver­ein, also ein e.V., in das Grund­buch ein­ge­tra­gen wer­den, nicht aber ein nicht rechts­fä­hi­ger. Aber auch im all­täg­li­chen Leben kön­nen sich Schwie­rig­kei­ten erge­ben. So sind etwa eine Rei­he Ban­ken nicht bereit, für einen nicht ein­ge­tra­ge­nen Ver­ein ein Kon­to zu eröff­nen, sodass sich der nicht ein­ge­tra­ge­ne Ver­ein damit behel­fen muss, dass das Kon­to auf ein Vor­stands­mit­glied, etwa den Schatz­meis­ter, eröff­net wird und die­ser das Kon­to treu­hän­de­risch für den Ver­ein ver­wal­tet, was bei einem Wech­sel im Vor­stand zu eini­gem Auf­wand führt, den ein ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein nicht fürch­ten muss.

Der zwei­te Unter­schied besteht bei der Fra­ge der Haf­tung für Ver­bind­lich­kei­ten des Ver­eins. Bei einem ein­ge­tra­ge­nen Ver­ein ist die Rechts­la­ge ein­fach: Der Ver­ein haf­tet nur mit sei­nem Ver­eins­ver­mö­gen für sei­ne Ver­bind­lich­kei­ten. Dane­ben gibt es grund­sätz­lich kei­ne per­sön­li­che Haf­tung des Vor­stan­des oder der Ver­eins­mit­glie­der, eine per­sön­li­che Haf­tung des ein­zel­nen (Vorstands-)Mitglieds muss viel­mehr jeweils im Ein­zel­nen begrün­det wer­den, was nur in ganz bestimm­ten, gesetz­lich eng umris­se­nen Fäl­len mög­lich ist und stets ein ent­spre­chen­des Fehl­ver­hal­ten des Vor­stands­mit­glieds vor­aus­setzt. Über die­se Haf­tungs­fäl­le wur­de auf SCHÜTZENRECHT ja bereits mehr­fach berich­tet. Anders sieht die Rechts­la­ge jedoch bei einem nicht ein­ge­tra­ge­nen und damit nicht rechts­fä­hi­gen Ver­ein aus. Zwar ist hier die Haf­tung für die ein­fa­chen Ver­eins­mit­glie­der regel­mä­ßig (aber nicht zwin­gend) auf das Ver­eins­ver­mö­gen beschränkt.

Aber jedes Vor­stands­mit­glied oder sonst für den nicht ein­ge­tra­ge­nen Ver­ein han­deln­de Per­son haf­tet aus jedem Rechts­ge­schäft, das es einem Drit­ten gegen­über für den Ver­ein vor­nimmt, auch per­sön­lich. Der jeweils Han­deln­de haf­tet dabei unab­hän­gig davon, ob er Vor­stands­mit­glied oder auch über­haupt nur Ver­eins­mit­glied ist, und auch unab­hän­gig davon, ob er über­haupt zur Ver­tre­tung des Ver­eins berech­tigt gewe­sen ist. Plas­tisch – aber kei­nes­wegs über­trie­ben – aus­ge­drückt: Wird z.B. ein Schüt­zen­fest etwa wegen schlech­ten Wet­ters zu einem finan­zi­el­len Fias­ko, haf­tet der­je­ni­ge, der etwa eine Musik oder den Geträn­ke­lie­fe­ran­ten für die­ses Fest im Namen der Bru­der­schaft bestellt hat, für die Kos­ten die­ser Musik oder auch für die Kos­ten der Geträn­ke­lie­fe­rung per­sön­lich mit sei­nem pri­va­ten Ver­mö­gen. Oder ein ande­res Bei­spiel, etwa aus der Jugend­ar­beit, die wohl jede unse­rer Bru­der­schaf­ten betreibt: Ver­letzt sich etwa bei einer Grup­pen­stun­de ein Kind, so haf­tet bei einem ein­ge­tra­ge­nen Ver­ein regel­mä­ßig zunächst der Ver­ein, bei einem nicht ein­ge­tra­ge­nen Ver­ein die jewei­li­ge Auf­sichts­per­son per­sön­lich. Ins­ge­samt also star­ke Argu­men­te für die Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter.

Die Nach­tei­le einer Ein­tra­gung wie­gen dage­gen leicht: So muss die Sat­zung den gesetz­li­chen Erfor­der­nis­sen ent­spre­chen, die auch bereits The­ma hier auf SCHÜTZENRECHT waren. Und schließ­lich: Die Ein­tra­gung, etwa jeder Ände­rung im Vor­stand, kos­tet Notar­ge­büh­ren, da jede Anmel­dung zum Ver­eins­re­gis­ter einer nota­ri­el­len Beglau­bi­gung bedarf. Aber die­se Gebüh­ren sind mini­mal im Ver­gleich zu den Vor­tei­len, wel­che die Ein­tra­gung und damit die Rechts­fä­hig­keit bieten.

Also: Wenn ein Schüt­zen­ver­ein noch nicht im Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist, soll­te er dies nach­ho­len – allei­ne schon, um die für den Ver­ein Han­deln­den nicht unnö­ti­gen Haf­tungs­ri­si­ken auszusetzen.