Der Schüt­zen­ver­ein und die Körperschaftsteuer

Die gute Nach­richt vor­ne­weg: Steu­er­be­güns­tig­te Ver­ei­ne sind grund­sätz­lich von der Kör­per­schaft­steu­er befreit. Aber: Die Befrei­ung gilt nicht für einen von dem Schüt­zen­ver­ein unter­hal­te­nen wirt­schaft­li­chen Geschäftsbetrieb.

Soweit ein sol­cher steu­er­pflich­ti­ger wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb unter­hal­ten wird, ist der steu­er­be­güns­tig­te Ver­ein par­ti­ell steu­er­pflich­tig. Mit die­ser Besteue­rung der wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten der gemein­nüt­zi­gen Ver­ei­ne soll ver­mie­den wer­den, dass steu­er­pflich­ti­ge Unter­neh­men, die die­sel­ben Leis­tun­gen am Markt anbie­ten, also etwa den Ver­kauf von Spei­sen und Geträn­ken, auf­grund einer Steu­er­be­frei­ung der Ver­ei­ne unge­recht­fer­tig­te Wett­be­werbs­nach­tei­le erleiden.

Doch zunächst zurück zum guten Teil der Nach­richt: Die Kör­per­schaft­steu­er­be­frei­ung umfasst alle Berei­che der Ver­eins­tä­tig­keit mit Aus­nah­me der wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­be, also sowohl den ideel­len Tätig­keits­be­reich wie auch die Ver­mö­gens­ver­wal­tung und die Zweck­be­trie­be in vol­len Umfang. Wel­che Ver­eins­tä­tig­keit dem ideel­len Tätig­keits­be­reich und den Zweck­be­trie­ben unter­fällt, ist ja bereits im letz­ten Bei­trag beschrie­ben wor­den. Hier, bei der Fra­ge der Kör­per­schaft­steu­er wird jetzt deut­lich, war­um die­se Unter­schei­dung, etwa zwi­schen Zweck­be­trie­ben und wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­ben, für die Bru­der­schaf­ten aus steu­er­li­cher Sicht so wich­tig ist.

Hal­ten wir also fest: Kör­per­schaft­steu­er­pflich­tig sind bei gemein­nüt­zi­gen Ver­ei­nen nur die Ein­künf­te aus den wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­ben. Nur mit die­sen Ein­künf­ten und ihrer Besteue­rung wol­len wir uns daher in die­sem Teil unse­rer Serie zum Steu­er­recht der Schüt­zen­ver­ei­ne befassen.

Auch bei den Ein­künf­ten aus wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­ben ist aber nicht in jedem Fall Kör­per­schaft­steu­er zu zah­len, hier gilt zunächst eine Besteue­rungs­gren­ze: Kör­per­schaft­steu­er fällt nicht an, solan­ge die Brut­to­ein­nah­men des Ver­eins, also die Ein­nah­men ein­schließ­lich einer even­tu­el­len Umsatz­steu­er, aller wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­be ins­ge­samt 30.678 € im Jahr nicht über­stei­gen. Maß­ge­bend für die­se Besteue­rungs­gren­ze sind nur die Ein­nah­men aus den wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­ben, also nicht die im ideel­len Bereich, aus der Ver­mö­gens­ver­wal­tung und aus den Zweck­be­trie­ben erziel­ten Ein­nah­men. Zu beach­ten ist auch, dass die­se Ein­nah­men­gren­ze von 30.678 € eine Besteue­rungs­gren­ze ist: Lie­gen die Ein­nah­men dar­un­ter, ent­steht kei­ne Kör­per­schaft­steu­er­pflicht, lie­gen die Ein­nah­men aus den steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­ben dage­gen auch nur gering­fü­gig dar­über, unter­lie­gen die in den wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­ben erziel­ten Über­schüs­se ins­ge­samt der Kör­per­schaft­steu­er, also nicht nur der 30.678 € über­stei­gen­de Betrag.

Die Gewinn­ermitt­lung

Als Nach­weis dafür, dass die Geschäfts­füh­rung der Bru­der­schaft der Sat­zung ent­spricht, muss die Bru­der­schaft dem Finanz­amt ord­nungs­ge­mä­ße Auf­zeich­nun­gen über alle ihre Ein­nah­men und Aus­ga­ben vor­le­gen. Die­se Auf­zeich­nun­gen sind auch die Grund­la­ge für die Prü­fung, ob die Besteue­rungs­gren­ze über­schrit­ten ist. Ist dies der Fall, soll­ten für jeden steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb eine eige­ne Gewinn­ermitt­lung durch­ge­führt und die Ergeb­nis­se aller steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­be, also die ein­zel­nen Gewin­ne oder Ver­lus­te für die Berech­nung der Kör­per­schaft­steu­er, dann zusam­men­ge­fasst wer­den. Für die Gewinn­ermitt­lung genügt eine Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung, bei der jeweils die Ein­nah­men und Aus­ga­ben eines wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­triebs gegen­über­ge­stellt wer­den. Eine auf­wän­di­ge­re Bilanz mit Gewinn- und Ver­lust­rech­nun­gen ist dage­gen in der Regel nur erfor­der­lich, wenn das Finanz­amt die Bru­der­schaft zur Bilan­zie­rung auf­ge­for­dert hat, was nur erfolgt, wenn der Gesamt­ge­winn aus allen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­ben der Bru­der­schaft über 25.000 € oder der Umsatz über 260.000 € liegt.

Grund­la­ge der Besteue­rung sind die Ein­nah­men und Aus­ga­ben der wirt­schaft­li­chen Geschäftsbetriebe:

Zu die­sen Betriebs­ein­nah­men zäh­len alle im Rah­men des wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­triebs anfal­len­den Ein­nah­men, also etwa die Erlö­se aus dem Ver­kauf von Spei­sen und Geträn­ken im Schüt­zen­haus oder auf dem Schüt­zen­fest, die Ein­nah­men aus dem Ver­kauf von Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den des steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­triebs, aber auch die Ein­nah­men aus dem von der Bru­der­schaft selbst betrie­be­nen Anzei­gen- oder Werbegeschäft. 

Betriebs­aus­ga­ben sind dage­gen alle Aus­ga­ben, die durch den steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb ver­an­lasst sind, also etwa die Aus­ga­ben für Waren, Löh­ne und Gehäl­ter, Hei­zungs- und Beleuch­tungs­kos­ten, Mie­ten, Zin­sen für auf­ge­nom­me­ne Dar­le­hen, Rei­ni­gungs­kos­ten, Repa­ra­tur­kos­ten, Büro­ma­te­ri­al, Por­to, Tele­fon­ge­büh­ren und natür­lich auch die Abschrei­bung (Abset­zung für Abnut­zung) für län­ger­le­bi­ge Wirt­schafts­gü­ter. Aller­dings kön­nen Aus­ga­ben nur inso­weit in Abzug gebracht wer­den, wie sie dem steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb zuzu­ord­nen sind. Dabei sind Aus­ga­ben stets dem Tätig­keits­be­reich zuzu­ord­nen, in dem sie anfal­len. Auf­pas­sen muss man aller­dings bei gemisch­ten Auf­wen­dun­gen, also sol­chen Aus­ga­ben, die ver­schie­de­nen Berei­chen zuzu­ord­nen sind. Ein Bei­spiel hier­für kön­nen etwa die Kos­ten des Schüt­zen­hau­ses sein, die sowohl den steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb (Ver­eins­gast­stät­te) wie auch z.B. einen nicht steu­er­pflich­ti­gen Zweck­be­trieb (z.B. der eige­ne Schieß­stand, für den von den Mit­glie­dern Stand­gel­der erho­ben wer­den) betreffen.

Bei sol­chen gemisch­ten Auf­wen­dun­gen ist eine voll­stän­di­ge Berück­sich­ti­gung in der Gewinn­ermitt­lung des wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­triebs nur zuläs­sig, wenn und soweit die Auf­wen­dun­gen ohne die­sen Betrieb nicht oder zumin­dest nicht in die­ser Höhe ange­fal­len wären. Ansons­ten ist nur eine antei­li­ge Berück­sich­ti­gung der Kos­ten im Rah­men der Gewinn­ermitt­lung des wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­bes mög­lich, wenn sich der auf die­sen Bereich ent­fal­len­de Anteil nach objek­ti­ven und sach­ge­rech­ten Maß­stä­ben ermit­teln lässt.

Son­der­fall: Sportveranstaltungen

Bleibt noch ein Son­der­fall zu klä­ren: die Besteue­rung von Ein­künf­ten aus Sport­ver­an­stal­tun­gen. Unter einer Sport­ver­an­stal­tung ver­steht man steu­er­lich alle orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men eines Ver­eins, die es akti­ven Sport­lern, die nicht zwangs­läu­fig Mit­glie­der des Ver­eins sein müs­sen, ermög­li­chen, Sport zu trei­ben, also etwa Ver­eins­meis­ter­schaf­ten, Pokal­schie­ßen, ver­eins­über­grei­fen­de Schieß­wett­be­wer­be oder auch offe­ne Schie­ßen für Jeder­mann. Sol­che sport­li­chen Ver­an­stal­tun­gen wer­den grund­sätz­lich als Zweck­be­trieb (und damit als steu­er­frei) behan­delt, wenn die Ein­nah­men aus allen sport­li­chen Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins 30.678 € im Jahr nicht über­stei­gen. Die­se Zweck­be­triebs­gren­ze besteht selbst­stän­dig neben der bereits beschrie­be­nen Besteuerungsgrenze.

Aller­dings kann die Bru­der­schaft auf die­se Zweck­be­triebs­gren­ze auch ver­zich­ten und die Ver­an­stal­tung als wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb abrech­nen, was etwa sinn­voll ist, wenn hier­bei nur ein Ver­lust erzielt wird, der dann mit Gewin­nen aus ande­ren wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­ben ver­rech­net wer­den kann. An einen sol­chen Ver­zicht ist die Bru­der­schaft dann aller­dings für fünf Jah­re gebun­den. Zu beach­ten ist in die­sem Zusam­men­hang auch, dass der Ver­kauf von Spei­sen und Geträn­ken wäh­rend der Ver­an­stal­tung sowie die Wer­bung regel­mä­ßig nicht zu den sport­li­chen Ver­an­stal­tun­gen gehö­ren und damit stets einen geson­der­ten, steu­er­pflich­ti­gen Geschäfts­be­trieb darstellen.

Die Berech­nung der Körperschaftsteuer

Lie­gen die Ein­nah­men der Bru­der­schaft in ihren wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­ben über der Besteue­rungs­gren­ze, liegt eine Kör­per­schaft­steu­er­pflicht vor. Die Kör­per­schaft­steu­er beträgt 25% des zusam­men­ge­fass­ten Ergeb­nis­ses aller wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­be der Bru­der­schaft. Aller­dings fällt die Kör­per­schaft­steu­er nur dann an, wenn und soweit die­ses Ergeb­nis den für Ver­ei­ne gel­ten­den Frei­be­trag von 3.835 € überschreitet.

Die Kör­per­schaft­steu­er ist also in meh­re­ren Stu­fen zu ermit­teln: Zunächst sind die Ein­nah­men aus den wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­ben der Bru­der­schaft zu ermit­teln. Lie­gen die­se unter 30.678 €, besteht kei­ne Kör­per­schaft­steu­er­pflicht. Lie­gen die Ein­nah­men dar­über, ist der steu­er­pflich­ti­ge Über­schuss zu ermit­teln, indem von die­sen Ein­nah­men die den wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­ben zure­chen­ba­ren Aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Liegt das so ermit­tel­te steu­er­pflich­ti­ge Ein­kom­men unter dem Frei­be­trag 3.835 €, ist kei­ne Kör­per­schaft­steu­er zu bezah­len, liegt es dar­über, ist von dem den Frei­be­trag über­stei­gen­den Ein­kom­men 25% Kör­per­schaft­steu­er zu zahlen.

Und die Gewerbesteuer?

Gewer­be­steu­er fällt nur in den Berei­chen an, die auch der Kör­per­schaft­steu­er unter­lie­gen, bei gemein­nüt­zi­gen Bru­der­schaf­ten also ledig­lich im Bereich der wirt­schaft­li­chen Geschäftsbetriebe.

Wie bei der Kör­per­schaft­steu­er besteht auch bei der Gewer­be­steu­er die bereits beschrie­be­ne Besteue­rungs­gren­ze und auch der glei­che Frei­be­trag. Gewer­be­steu­er kann daher (abge­se­hen von bestimm­ten Son­der­fäl­len wie etwa der gewer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung von Dau­er­schuld­zin­sen für lang­fris­ti­ge Kre­di­te) regel­mä­ßig nur anfal­len, wenn auch Kör­per­schaft­steu­er zu zah­len ist.

In die­sem Fall stellt das Finanz­amt zunächst, aus­ge­hend von dem bereits ermit­tel­ten Gewinn aus den wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­ben, einen Gewer­be­steu­er­mess­be­trag fest, auf­grund des­sen dann die Stadt oder Gemein­de die Gewer­be­steu­er mit­tels eines von ihr selbst bestimm­ten Hebe­sat­zes (ein Pro­zent­satz auf den Gewer­be­steu­er­mess­be­trag) festsetzt.