Die Vereinstätigkeit – steuerlich gesehen
Steuerlich gesehen ist Vereinstätigkeit nicht gleich Vereinstätigkeit. Vielmehr müssen bei einem gemeinnützigen Verein vier verschiedene Tätigkeitsbereiche unterschieden werden:
Zunächst muss die Tätigkeit eines gemeinnützigen Vereins auf die Erfüllung seines steuerbegünstigten Zwecks ausgerichtet sein. Dies ist insbesondere im ideellen Bereich der Fall. Dem Erreichen dieses Ziels dienen sodann die Vermögensverwaltung und bestimmte steuerbegünstigte wirtschaftliche Geschäftsbereiche, die so genannten Zweckbetriebe. Schließlich gibt es oftmals noch weitere wirtschaftlche Tätigkeiten, die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die allerdings nur eingeschränkt zulässig sind. Denn sobald diese wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zum Selbstzweck werden oder unter Vernachlässigung der steuerbegünstigten Satzungszwecke in den Vordergrund rücken, ist dem Verein eine wirtschaftliche Zweckbestimmung zu unterstellen und damit die Gemeinnützigkeit zu versagen.
Ideelle Tätigkeit[↑]
Dies ist der Bereich, in dem der Verein seine Ideale, seine steuerbegünstigten Zwecke, verfolgt. Zu diesem von allen Steuern befreiten Bereich der Vereinstätigkeit gehören insbesondere alle Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren, die nach Art und Höhe in der Satzung festgelegt oder durch ein satzungsmäßig bestimmtes Organ festgesetzt sind. Dies zumindest solange, wie diese in ihrer Höhe und ihrer Zweckbestimmung den in der letzten Ausgabe des Schützenbruders beschriebenen allgemeinen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit gerecht werden.
Ebenfalls hierhin zu rechnen sind alle Spenden, Schenkungen und Erbschaften, die damit ebenfalls steuerbefreit sind, sowie alle Zuschüsse, die von öffentlichen Körperschaften, etwa der Gemeinde oder dem Land, für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins zur Verfügung gestellt werden. Einzige Ausnahme: Wenn die Zuwendung ausdrücklich für einen anderen Bereich der Vereinstätigkeit gewährt wurde, ist diese Zuwendung nicht im ideellen Bereich, sondern in dem jeweils bedachten Bereich zu erfassen.
Beispiel: Die Schützenbruderschaft betreibt in eigener Regie eine Vereinsgaststätte. Dies ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Ein ausdrücklich für eine neue Zapfanlage gewährter Zuschuss ist dann ebenfalls in diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht im ideellen Bereich zu erfassen.
Vermögensverwaltung[↑]
Ebenfalls steuerfrei ist der Bereich der Vermögensverwaltung. Diese Vermögensverwaltung besteht in der Regel in der Nutzung des vereinseigenen Vermögens, also etwa in der Anlage des Vereinsvermögens auf einem Sparbuch („Einkünfte aus Kapitalvermögen“) oder auch der Vermietung oder Verpachtung von vereinseigenen Grundstücken oder Gebäuden („Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“). Soweit, so einfach. Allerdings kann im Einzelfall die Abgrenzung zwischen der Vermögensverwaltung und einem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb erhebliche Schwierigkeiten bereiten.
Beispiel: Betreibt die Schützenbruderschaft die im Schützenhaus befindliche Gaststätte selbst, ist dies ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, auch wenn sich das Angebot nur an die Mitglieder richtet. Verpachtet er diese Vereinsgaststätte dagegen von Anfang an, zählen die erzielten Pachteinnahmen zur steuerfreien Vermögensverwaltung.
Ähnliches gilt etwa auch für Festschriften, die zu Jubiläen oder auch zu jedem Schützenfest erscheinen und durch die dort abgedruckte Werbung zur Finanzierung der Bruderschaft beitragen: Überträgt die Bruderschaft dieses Inseratengeschäft gegen Entgelt einem Werbeunternehmen, ist das von diesem Unternehmen gezahlte Entgelt eine ertragsteuerfreie Einnahme aus Vermögensverwaltung, betreibt die Bruderschaft es selbst, handelt es sich um voll steuerpflichtige Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Gewerbebetrieb.
Ebenso zu unterscheiden ist auch bei Vermietungen: Die Vermietung von Räumen oder eines Schießstandes oder anderer Einrichtungen (etwa an andere Vereine) ist Vermögensverwaltung, sodass die Mieteinnahmen steuerfrei sind, allerdings nur, solange es sich um langfristige Dauermietverträge handelt und die Bruderschaft auch keine Nebenleistungen (wie etwa die Bereitstellung von Verpflegung oder die Reinigung) übernimmt, die der Vermietung einen gewerblichen Charakter verleihen. Bei nur kurzfristigen Vermietungen, bei denen die Bruderschaft für die Benutzbarkeit zu sorgen hat, ist dagegen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angesprochen. Ausnahme: Werden Sportstätten, etwa Schießstände, kurzfristig an eigene Mitglieder vermietet, ist dies ein wirtschaftlicher Zweckbetrieb, sodass die hierdurch – etwa als Standgelder – erzielten Einnahmen zumindest steuerbegünstigt sind.
Wirtschaftliche Zweckbetriebe[↑]
Einkünfte, die ein gemeinnütziger Verein im Rahmen seiner Zweckbetriebe erzielt, sind zwar nicht vollständig steuerbefreit, aber zumindest steuerbegünstigt. Doch was ist ein wirtschaftlicher Zweckbetrieb? Die Abgabenordnung definiert den Zweckbetrieb als eine wirtschaftliche Betätigung, die über den Rahmen der bloßen Vermögensverwaltung hinausgeht und die der unmittelbaren Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke dient. Die wirtschaftliche Betätigung muss für die Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks unentbehrlich sein und der Verein darf nicht mehr als unbedingt notwendig in Wettbewerb mit anderen Steuerpflichtigen treten. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist diese wirtschaftliche Tätigkeit als Zweckbetrieb steuerbegünstigt, ansonsten ist sie als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb voll steuerpflichtig. Insoweit sei wieder das Beispiel der Vermietung bemüht: Vermietet die Bruderschaft die Räumlichkeiten ihres Schützenhauses etwa für eine private Geburtstagsfeier, ist dies ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und damit steuerpflichtig.
Vermietet sie dagegen ihren Schießstand an ihre eigenen Mitglieder, indem sie ein Standgeld erhebt, ist dies ein wirtschaftlicher Zweckbetrieb und damit steuerbegünstigt. Oder: Veranstaltet die Bruderschaft eine Vereinsmeisterschaft, für die sie ein Startgeld erhebt, so bildet der nach Abzug der Kosten für Pokale etc. verbleibende Rest dieser Startgelder eine steuerbegünstigte Einnahme, da es sich um einen Zweckbetrieb handelt. Gleiches gilt z.B. auch, wenn etwa ein Schnupperschießen veranstaltet wird, um neue Mitglieder für die Schießsportgruppe der Bruderschaft zu gewinnen. Veranstaltet die Bruderschaft dagegen für einen anderen Verein ein Schießen, etwa als Attraktion auf deren Sommerausflug, ist dies kein Zweckbetrieb mehr, sondern ein voll steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Zu beachten ist insoweit auch, dass für bestimmte wirtschaftliche Aktivitäten besondere Regeln bestehen: So sind etwa kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte oder Kunstausstellungen, unabhängig von der Höhe der erzielten Überschüsse stets als Zweckbetriebe zu behandeln, wenn die Förderung der Kultur Satzungszweck des Vereins ist. Erbringt ein solcher Verein, also etwa ein Musikverein oder die Musikabteilung einer Bruderschaft, im Rahmen einer von einem Dritten organisierten Veranstaltung eine kulturelle Darbietung gegen Entgelt, also etwa eine Musikdarbietung, so liegt auch insoweit eine kulturelle Veranstaltung dieses Musikvereins bzw. der Bruderschaft und damit ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb vor.
Einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb kann auch die Abhaltung einer Tombola oder der Losverkauf darstellen, sofern diese Lotterie oder Ausspielung staatlich genehmigt ist und der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke verwendet wird. Fehlt für die Tombola dagegen die staatliche Genehmigung, sind die erzielten Einkünfte dem voll steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.
Gleiches gilt auch für Tombolas anlässlich eines Schützenfestes, auch hierbei sind die erzielten Einnahmen stets dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb[↑]
Bleibt noch der vierte Bereich der Vereinstätigkeiten, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, bei dem alle steuerlichen Vergünstigungen für gemeinnützige Vereine enden.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt, so die Definition, vor bei einer selbstständigen, nachhaltigen Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht und die nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Zweckbetriebs erfolgt.
Mit anderen Worten: Immer dann, wenn sich der Verein wirtschaftlich betätigt und keine Vermögensverwaltung und kein steuerbegünstigter Zweckbetrieb vorliegt, ist diese Tätigkeit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und damit voll steuerpflichtig.
Nicht erforderlich für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist es dagegen, dass die Absicht besteht, einen Gewinn zu erzielen. Derartige steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe liegen – über die bereits beschriebenen Fälle hinaus – etwa auch vor beim Verkauf von Speisen und Getränken sowie bei geselligen Veranstaltungen, für die Eintrittsgeld erhoben wird, etwa bei einem Schützenball.
Ebenfalls in den Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs fällt auch das von wohl allen Schützenbruderschaften regelmäßig veranstaltete Schützenfest. Mithin sind die dort erzielten Einnahmen, etwa aus Eintrittsgeldern oder dem Verkauf von Speisen und Getränken, stets voll steuerpflichtig.
Einzige Ausnahme: Lediglich die Durchführung des Schützenumzugs selbst kann statt als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb auch als Zweckbetrieb behandelt werden, allerdings werden dort auch regelmäßig keine Einnahmen erzielt, es sei denn, die Bruderschaft würde Zuschauertribünen errichten und dort die Plätze vermieten.