Die Ver­eins­tä­tig­keit – steu­er­lich gesehen

Steu­er­lich gese­hen ist Ver­eins­tä­tig­keit nicht gleich Ver­eins­tä­tig­keit. Viel­mehr müs­sen bei einem gemein­nüt­zi­gen Ver­ein vier ver­schie­de­ne Tätig­keits­be­rei­che unter­schie­den werden: 

Zunächst muss die Tätig­keit eines gemein­nüt­zi­gen Ver­eins auf die Erfül­lung sei­nes steu­er­be­güns­tig­ten Zwecks aus­ge­rich­tet sein. Dies ist ins­be­son­de­re im ideel­len Bereich der Fall. Dem Errei­chen die­ses Ziels die­nen sodann die Ver­mö­gens­ver­wal­tung und bestimm­te steu­er­be­güns­tig­te wirt­schaft­li­che Geschäfts­be­rei­che, die so genann­ten Zweck­be­trie­be. Schließ­lich gibt es oft­mals noch wei­te­re wirt­schaftlche Tätig­kei­ten, die steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­be, die aller­dings nur ein­ge­schränkt zuläs­sig sind. Denn sobald die­se wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­be zum Selbst­zweck wer­den oder unter Ver­nach­läs­si­gung der steu­er­be­güns­tig­ten Sat­zungs­zwe­cke in den Vor­der­grund rücken, ist dem Ver­ein eine wirt­schaft­li­che Zweck­be­stim­mung zu unter­stel­len und damit die Gemein­nüt­zig­keit zu versagen.

Ideel­le Tätig­keit[↑]

Dies ist der Bereich, in dem der Ver­ein sei­ne Idea­le, sei­ne steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke, ver­folgt. Zu die­sem von allen Steu­ern befrei­ten Bereich der Ver­eins­tä­tig­keit gehö­ren ins­be­son­de­re alle Mit­glieds­bei­trä­ge und Auf­nah­me­ge­büh­ren, die nach Art und Höhe in der Sat­zung fest­ge­legt oder durch ein sat­zungs­mä­ßig bestimm­tes Organ fest­ge­setzt sind. Dies zumin­dest solan­ge, wie die­se in ihrer Höhe und ihrer Zweck­be­stim­mung den in der letz­ten Aus­ga­be des Schüt­zen­bru­ders beschrie­be­nen all­ge­mei­nen Anfor­de­run­gen an die Gemein­nüt­zig­keit gerecht werden.

Eben­falls hier­hin zu rech­nen sind alle Spen­den, Schen­kun­gen und Erb­schaf­ten, die damit eben­falls steu­er­be­freit sind, sowie alle Zuschüs­se, die von öffent­li­chen Kör­per­schaf­ten, etwa der Gemein­de oder dem Land, für die Ver­wirk­li­chung der steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke des Ver­eins zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Ein­zi­ge Aus­nah­me: Wenn die Zuwen­dung aus­drück­lich für einen ande­ren Bereich der Ver­eins­tä­tig­keit gewährt wur­de, ist die­se Zuwen­dung nicht im ideel­len Bereich, son­dern in dem jeweils bedach­ten Bereich zu erfassen.

Bei­spiel: Die Schüt­zen­bru­der­schaft betreibt in eige­ner Regie eine Ver­eins­gast­stät­te. Dies ist ein wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb. Ein aus­drück­lich für eine neue Zapf­an­la­ge gewähr­ter Zuschuss ist dann eben­falls in die­sem wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb und nicht im ideel­len Bereich zu erfassen.

Ver­mö­gens­ver­wal­tung[↑]

Eben­falls steu­er­frei ist der Bereich der Ver­mö­gens­ver­wal­tung. Die­se Ver­mö­gens­ver­wal­tung besteht in der Regel in der Nut­zung des ver­eins­ei­ge­nen Ver­mö­gens, also etwa in der Anla­ge des Ver­eins­ver­mö­gens auf einem Spar­buch („Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen“) oder auch der Ver­mie­tung oder Ver­pach­tung von ver­eins­ei­ge­nen Grund­stü­cken oder Gebäu­den („Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung“). Soweit, so ein­fach. Aller­dings kann im Ein­zel­fall die Abgren­zung zwi­schen der Ver­mö­gens­ver­wal­tung und einem wirt­schaft­li­chem Geschäfts­be­trieb erheb­li­che Schwie­rig­kei­ten bereiten. 

Bei­spiel: Betreibt die Schüt­zen­bru­der­schaft die im Schüt­zen­haus befind­li­che Gast­stät­te selbst, ist dies ein wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb, auch wenn sich das Ange­bot nur an die Mit­glie­der rich­tet. Ver­pach­tet er die­se Ver­eins­gast­stät­te dage­gen von Anfang an, zäh­len die erziel­ten Pacht­ein­nah­men zur steu­er­frei­en Vermögensverwaltung.

Ähn­li­ches gilt etwa auch für Fest­schrif­ten, die zu Jubi­lä­en oder auch zu jedem Schüt­zen­fest erschei­nen und durch die dort abge­druck­te Wer­bung zur Finan­zie­rung der Bru­der­schaft bei­tra­gen: Über­trägt die Bru­der­schaft die­ses Inse­ra­ten­ge­schäft gegen Ent­gelt einem Wer­be­un­ter­neh­men, ist das von die­sem Unter­neh­men gezahl­te Ent­gelt eine ertrag­steu­er­freie Ein­nah­me aus Ver­mö­gens­ver­wal­tung, betreibt die Bru­der­schaft es selbst, han­delt es sich um voll steu­er­pflich­ti­ge Ein­nah­men aus einem wirt­schaft­li­chen Gewerbebetrieb.

Eben­so zu unter­schei­den ist auch bei Ver­mie­tun­gen: Die Ver­mie­tung von Räu­men oder eines Schieß­stan­des oder ande­rer Ein­rich­tun­gen (etwa an ande­re Ver­ei­ne) ist Ver­mö­gens­ver­wal­tung, sodass die Miet­ein­nah­men steu­er­frei sind, aller­dings nur, solan­ge es sich um lang­fris­ti­ge Dau­er­miet­ver­trä­ge han­delt und die Bru­der­schaft auch kei­ne Neben­leis­tun­gen (wie etwa die Bereit­stel­lung von Ver­pfle­gung oder die Rei­ni­gung) über­nimmt, die der Ver­mie­tung einen gewerb­li­chen Cha­rak­ter ver­lei­hen. Bei nur kurz­fris­ti­gen Ver­mie­tun­gen, bei denen die Bru­der­schaft für die Benutz­bar­keit zu sor­gen hat, ist dage­gen ein steu­er­pflich­ti­ger wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb ange­spro­chen. Aus­nah­me: Wer­den Sport­stät­ten, etwa Schieß­stän­de, kurz­fris­tig an eige­ne Mit­glie­der ver­mie­tet, ist dies ein wirt­schaft­li­cher Zweck­be­trieb, sodass die hier­durch – etwa als Stand­gel­der – erziel­ten Ein­nah­men zumin­dest steu­er­be­güns­tigt sind.

Wirt­schaft­li­che Zweck­be­trie­be[↑]

Ein­künf­te, die ein gemein­nüt­zi­ger Ver­ein im Rah­men sei­ner Zweck­be­trie­be erzielt, sind zwar nicht voll­stän­dig steu­er­be­freit, aber zumin­dest steu­er­be­güns­tigt. Doch was ist ein wirt­schaft­li­cher Zweck­be­trieb? Die Abga­ben­ord­nung defi­niert den Zweck­be­trieb als eine wirt­schaft­li­che Betä­ti­gung, die über den Rah­men der blo­ßen Ver­mö­gens­ver­wal­tung hin­aus­geht und die der unmit­tel­ba­ren Ver­wirk­li­chung der gemein­nüt­zi­gen Sat­zungs­zwe­cke dient. Die wirt­schaft­li­che Betä­ti­gung muss für die Ver­wirk­li­chung des gemein­nüt­zi­gen Zwecks unent­behr­lich sein und der Ver­ein darf nicht mehr als unbe­dingt not­wen­dig in Wett­be­werb mit ande­ren Steu­er­pflich­ti­gen tre­ten. Lie­gen die­se Vor­aus­set­zun­gen vor, ist die­se wirt­schaft­li­che Tätig­keit als Zweck­be­trieb steu­er­be­güns­tigt, ansons­ten ist sie als wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb voll steu­er­pflich­tig. Inso­weit sei wie­der das Bei­spiel der Ver­mie­tung bemüht: Ver­mie­tet die Bru­der­schaft die Räum­lich­kei­ten ihres Schüt­zen­hau­ses etwa für eine pri­va­te Geburts­tags­fei­er, ist dies ein wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb und damit steuerpflichtig.

Ver­mie­tet sie dage­gen ihren Schieß­stand an ihre eige­nen Mit­glie­der, indem sie ein Stand­geld erhebt, ist dies ein wirt­schaft­li­cher Zweck­be­trieb und damit steu­er­be­güns­tigt. Oder: Ver­an­stal­tet die Bru­der­schaft eine Ver­eins­meis­ter­schaft, für die sie ein Start­geld erhebt, so bil­det der nach Abzug der Kos­ten für Poka­le etc. ver­blei­ben­de Rest die­ser Start­gel­der eine steu­er­be­güns­tig­te Ein­nah­me, da es sich um einen Zweck­be­trieb han­delt. Glei­ches gilt z.B. auch, wenn etwa ein Schnup­per­schie­ßen ver­an­stal­tet wird, um neue Mit­glie­der für die Schieß­sport­grup­pe der Bru­der­schaft zu gewin­nen. Ver­an­stal­tet die Bru­der­schaft dage­gen für einen ande­ren Ver­ein ein Schie­ßen, etwa als Attrak­ti­on auf deren Som­mer­aus­flug, ist dies kein Zweck­be­trieb mehr, son­dern ein voll steu­er­pflich­ti­ger wirt­schaft­li­cher Geschäftsbetrieb.

Zu beach­ten ist inso­weit auch, dass für bestimm­te wirt­schaft­li­che Akti­vi­tä­ten beson­de­re Regeln bestehen: So sind etwa kul­tu­rel­le Ver­an­stal­tun­gen, wie Kon­zer­te oder Kunst­aus­stel­lun­gen, unab­hän­gig von der Höhe der erziel­ten Über­schüs­se stets als Zweck­be­trie­be zu behan­deln, wenn die För­de­rung der Kul­tur Sat­zungs­zweck des Ver­eins ist. Erbringt ein sol­cher Ver­ein, also etwa ein Musik­ver­ein oder die Musik­ab­tei­lung einer Bru­der­schaft, im Rah­men einer von einem Drit­ten orga­ni­sier­ten Ver­an­stal­tung eine kul­tu­rel­le Dar­bie­tung gegen Ent­gelt, also etwa eine Musik­dar­bie­tung, so liegt auch inso­weit eine kul­tu­rel­le Ver­an­stal­tung die­ses Musik­ver­eins bzw. der Bru­der­schaft und damit ein steu­er­be­güns­tig­ter Zweck­be­trieb vor.

Einen steu­er­be­güns­tig­ten Zweck­be­trieb kann auch die Abhal­tung einer Tom­bo­la oder der Los­ver­kauf dar­stel­len, sofern die­se Lot­te­rie oder Aus­spie­lung staat­lich geneh­migt ist und der Rein­ertrag aus­schließ­lich und unmit­tel­bar zur För­de­rung gemein­nüt­zi­ger, mild­tä­ti­ger oder kirch­li­cher Zwe­cke ver­wen­det wird. Fehlt für die Tom­bo­la dage­gen die staat­li­che Geneh­mi­gung, sind die erziel­ten Ein­künf­te dem voll steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb zuzuordnen.

Glei­ches gilt auch für Tom­bo­las anläss­lich eines Schüt­zen­fes­tes, auch hier­bei sind die erziel­ten Ein­nah­men stets dem wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb zuzuordnen.

Wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb[↑]

Bleibt noch der vier­te Bereich der Ver­eins­tä­tig­kei­ten, der wirt­schaft­li­che Geschäfts­be­trieb, bei dem alle steu­er­li­chen Ver­güns­ti­gun­gen für gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne enden.

Ein wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb liegt, so die Defi­ni­ti­on, vor bei einer selbst­stän­di­gen, nach­hal­ti­gen Tätig­keit, durch die Ein­nah­men oder ande­re wirt­schaft­li­che Vor­tei­le erzielt wer­den, die über den Rah­men einer Ver­mö­gens­ver­wal­tung hin­aus­geht und die nicht im Rah­men eines wirt­schaft­li­chen Zweck­be­triebs erfolgt.

Mit ande­ren Wor­ten: Immer dann, wenn sich der Ver­ein wirt­schaft­lich betä­tigt und kei­ne Ver­mö­gens­ver­wal­tung und kein steu­er­be­güns­tig­ter Zweck­be­trieb vor­liegt, ist die­se Tätig­keit ein wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb und damit voll steuerpflichtig.

Nicht erfor­der­lich für die Annah­me eines wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­triebs ist es dage­gen, dass die Absicht besteht, einen Gewinn zu erzie­len. Der­ar­ti­ge steu­er­pflich­ti­ge wirt­schaft­li­che Geschäfts­be­trie­be lie­gen – über die bereits beschrie­be­nen Fäl­le hin­aus – etwa auch vor beim Ver­kauf von Spei­sen und Geträn­ken sowie bei gesel­li­gen Ver­an­stal­tun­gen, für die Ein­tritts­geld erho­ben wird, etwa bei einem Schützenball.

Eben­falls in den Bereich des wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­triebs fällt auch das von wohl allen Schüt­zen­bru­der­schaf­ten regel­mä­ßig ver­an­stal­te­te Schüt­zen­fest. Mit­hin sind die dort erziel­ten Ein­nah­men, etwa aus Ein­tritts­gel­dern oder dem Ver­kauf von Spei­sen und Geträn­ken, stets voll steuerpflichtig.

Ein­zi­ge Aus­nah­me: Ledig­lich die Durch­füh­rung des Schüt­zen­um­zugs selbst kann statt als wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb auch als Zweck­be­trieb behan­delt wer­den, aller­dings wer­den dort auch regel­mä­ßig kei­ne Ein­nah­men erzielt, es sei denn, die Bru­der­schaft wür­de Zuschau­er­tri­bü­nen errich­ten und dort die Plät­ze vermieten.