Eine Spende bitte – und das Finanzamt spendet mit
Zur Finanzierung unserer Tätigkeiten sind wir in den Schützenvereinnen regelmäßig auf die finanzielle Unterstützung durch Mitglieder und Spender angewiesen. Grund genug, dass wir uns zum Abschluss dieser Artikelserie zum Steuerrecht für Schützenvereine mit der steuerlichen Seite von Spenden und Mitgliedsbeiträgen befassen.
Also mit der Frage, ob die Spende oder der Mitgliedsbeitrag abzugsfähig ist und ob überhaupt eine als Spende steuerbegünstigte Ausgabe vorliegt. Aber auch mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen „Spendenquittungen“ ausgestellt werden können, welche Pflichten dabei einzuhalten sind und welche Fehler es zu vermeiden gilt, damit die Verantwortlichen bei einer falsch ausgestellten Spendenbescheinigung nicht für entgangene Steuern haften müssen oder der Verlust der Gemeinnützigkeit droht.
Mitgliedsbeiträge[↑]
Am einfachsten gestaltet sich noch die steuerliche Behandlung der Mitgliedsbeiträge. Für die Schützenvereine sind dies Einnahmen im nicht steuerpflichtigen ideellen Bereich. Und bei dem jeweiligen Mitglied haben diese Beiträge regelmäßig ebenfalls keine steuerlichen Auswirkungen. Der Gesetzgeber erlaubt es zwar, bei bestimmten steuerbegünstigten Zwecken auch die Mitgliedsbeiträge von der Einkommensteuer abzusetzen, allerdings ist dies bei anderen, ebenfalls gemeinnützigen Zwecken wiederum ausgeschlossen. Und die in den Schützenvereinen verfolgten gemeinnützigen Zwecke wie etwa Förderung des Sports zählen leider zu denjenigen, bei denen ein Abzug der Mitgliedsbeiträge nicht möglich ist. Dies gilt gleichermaßen auch für Aufnahmegebühren und Umlagen.
Spenden[↑]
Anders verhält es sich bei den Spenden, diese können vom Spender regelmäßig bei der Einkommensteuer „abgesetzt“ werden, wenn sie einer steuerbegünstigten Körperschaft zugeflossen sind.
Unter einer Spende versteht man eine freiwillige, unentgeltliche Ausgabe zugunsten einer spendenbegünstigten Körperschaft, also etwa eines als gemeinnützig anerkannten Schützenvereins. Eine Spende setzt also zunächst eine Ausgabe voraus. Eine Ausgabe liegt vor bei einer Geld- und Sachzuwendungen. Möglich sind daher sowohl Geldspenden wie auch Sachspenden.
Keine Ausgabe sind dagegen erbrachte Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. Selbst wenn derartige Dienstleistungen, etwa unentgeltliche Arbeitseinsätze am Schützenhaus, unter Einsatz privater Fahrzeuge oder Geräte erbracht werden, liegt hierin keine Spende. Auch die unentgeltliche Überlassung von Räumen ist keine Spende. Von diesem Grundsatz, dass erbrachte Dienstleistungen keine Spende sind, gibt es nur eine Ausnahme, nämlich dann, wenn ein einklagbarer Anspruch auf Vergütungen oder Entgelte oder wenn ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen, wie etwa Fahrtkosten, besteht. Dies setzt voraus, dass diese Ansprüche im Vorhinein durch schriftlichen Vertrag, Satzung oder einen den Mitgliedern bekannt gemachten rechtsgültigen Vorstandsbeschluss ernsthaft eingeräumt worden sind und nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Dann kann auf den Anspruch verzichtet und dadurch der Anspruch (als so genannte Aufwandsspende) gespendet werden. Entsprechendes gilt, wenn der Aufwendungsersatz nach einer vorhergehenden Geldspende ausgezahlt wird. Allerdings setzt diese Aufwandsspende auch voraus, dass der Verein den Erstattungsanspruch auch tatsächlich hätte bezahlen können, wenn nicht hierauf verzichtet worden wäre.
Eine Sachspende liegt stets vor, wenn der gemeinnützigen Bruderschaft Wirtschaftsgüter aller Art übereignet werden. Die Sachspende ist dabei in der Spendenbescheinigung mit ihrem Neu- oder Gebrauchswert (gemeiner Wert) zu bewerten. Aufzupassen gilt es jedoch, wenn der gespendete Gegenstand aus einem Betrieb stammt. Dann kann als Wert der Spende grundsätzlich nur der Teilwert angesetzt werden, also der Wert, der von dem Unternehmer auch bei der Entnahme aus dem Betriebsvermögen zugrunde gelegt worden ist. Nur wenn die Sachspende ausschließlich und unmittelbar der Förderung steuerbegünstigter Zwecke dient, kann der Gegenstand auch seinem Buchwert nach bewertet werden. Stammt die Spende also aus einem Unternehmen, gilt es stets, die entsprechenden Angaben von dem Spender zu erfragen.
Die Spenden müssen stets für die ideellen Aufgaben oder für den Zweckbetrieb des Vereins bestimmt sein. Spenden für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind nicht begünstigt. Erhält die Bruderschaft zum Beispiel eine Zuwendung mit der Zweckbestimmung, hieraus die Musik zum Schützenfest zu finanzieren (wir erinnern uns: Das Schützenfest ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb!), liegt keine Spende vor. Eigentlich selbstverständlich dürfte auch sein, dass die Einnahmen, für die der Verein eine Gegenleistung erbringt, keine Spenden sind, da hier die Ausgabe des Förderers nicht unentgeltlich erfolgt.
Liegt hiernach eine Spende vor, ist diese abzugsfähig, wenn sie einer steuerbegünstigten Körperschaft zugeflossen ist. Eine Schützenbruderschaft ist nur dann spendenbegünstigt, wenn sie steuerbegünstigte Zwecke verfolgt und vom Finanzamt als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt wurde. Dabei ist für die Abzugsfähigkeit der Spende alleine der Zweck Maß gebend, den das Finanzamt in dem Bescheid angegeben hat, in dem die Steuerbegünstigung anerkannt wurde.
Die Zuwendungsbestätigung[↑]
Will der Spender seine Spende bei seiner Einkommensteuer berücksichtigt haben, muss er dem Finanzamt eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung vorlegen. Diese Zuwendungsbestätigung wird von dem als gemeinnützig anerkannten Schützenverein erstellt.
Die Zuwendungsbestätigung hat einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu entsprechen und ist vom Verein anhand der amtlichen Muster selbst zu erstellen. Dabei ist es nicht erforderlich, in die Zuwendungsbestätigung in jedem Fall alle musterhaft vorgesehenen Formulierungen aufzunehmen. Vielmehr können Angaben, die im Einzelfall nicht einschlägig sind, weggelassen werden. Wichtig auch: Die Zuwendungsbestätigung darf nicht länger sein als eine DIN A 4‑Seite. Bei einer Sachspende sind in die Zuwendungsbestätigung genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand aufzunehmen und zu belegen, also etwa die genaue Bezeichnung des Gegenstandes, Angaben zu Alter und Zustand. Aufwandsspenden sind auf dem Bestätigungsmuster für Geldzuwendungen zu bescheinigen.
Die Zuwendungsbestätigung muss grundsätzlich von mindestens einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben sein. Unter bestimmten Voraussetzungen reichen maschinell erstellte Bescheinigungen ohne eigenhändige Unterschrift aus, wenn dies das zuständige Finanzamt genehmigt hat. Auch ist darauf zu achten, dass bei Ausstellung der Zuwendungsbestätigung der Freistellungsbescheid nicht älter als fünf Jahre bzw. die vorläufige Bescheinigung nicht älter als drei Jahre ist, da die Bestätigung ansonsten nicht anerkannt wird.
Die Pflichten des Schützenvereins[↑]
Stellt eine als steuerbegünstigt anerkannte Bruderschaft Zuwendungsbescheinigung aus, so treffen sie auch bestimmte Pflichten. So hat sie zunächst die Zuwendungen und ihre zweckentsprechende Verwendung in ihren Büchern ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Bei Sachzuwendungen und Aufwandsspenden müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den von der Bruderschaft bestätigten Wert der Zuwendung ergeben. Schließlich hat sie von der Zuwendungsbestätigung ein Doppel aufzubewahren.
Gefährlich wird es für denjenigen, der eine falsche „Spendenquittung“ ausstellt und auch für den, der eine Spende zweckwidrig verwendet: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 % der Spende anzusetzen. Hinzu kommt bei einer Spende durch ein Unternehmen noch die Haftung für die durch die falsche Spendenquittung hinterzogene Gewerbesteuer in Höhe von 10 % der Spende. Die Haftung kann sich damit auf 50 % der bescheinigten Spende erhöhen. Und diese Haftung trifft den Aussteller der falschen Zuwendungsbescheinigung persönlich!