Eine Spen­de bit­te – und das Finanz­amt spen­det mit

Zur Finan­zie­rung unse­rer Tätig­kei­ten sind wir in den Schüt­zen­ver­einnen regel­mä­ßig auf die finan­zi­el­le Unter­stüt­zung durch Mit­glie­der und Spen­der ange­wie­sen. Grund genug, dass wir uns zum Abschluss die­ser Arti­kel­se­rie zum Steu­er­recht für Schüt­zen­ver­ei­ne mit der steu­er­li­chen Sei­te von Spen­den und Mit­glieds­bei­trä­gen befassen.

Also mit der Fra­ge, ob die Spen­de oder der Mit­glieds­bei­trag abzugs­fä­hig ist und ob über­haupt eine als Spen­de steu­er­be­güns­tig­te Aus­ga­be vor­liegt. Aber auch mit der Fra­ge, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen „Spen­den­quit­tun­gen“ aus­ge­stellt wer­den kön­nen, wel­che Pflich­ten dabei ein­zu­hal­ten sind und wel­che Feh­ler es zu ver­mei­den gilt, damit die Ver­ant­wort­li­chen bei einer falsch aus­ge­stell­ten Spen­den­be­schei­ni­gung nicht für ent­gan­ge­ne Steu­ern haf­ten müs­sen oder der Ver­lust der Gemein­nüt­zig­keit droht.

Mit­glieds­bei­trä­ge[↑]

Am ein­fachs­ten gestal­tet sich noch die steu­er­li­che Behand­lung der Mit­glieds­bei­trä­ge. Für die Schüt­zen­ver­ei­ne sind dies Ein­nah­men im nicht steu­er­pflich­ti­gen ideel­len Bereich. Und bei dem jewei­li­gen Mit­glied haben die­se Bei­trä­ge regel­mä­ßig eben­falls kei­ne steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen. Der Gesetz­ge­ber erlaubt es zwar, bei bestimm­ten steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cken auch die Mit­glieds­bei­trä­ge von der Ein­kom­men­steu­er abzu­set­zen, aller­dings ist dies bei ande­ren, eben­falls gemein­nüt­zi­gen Zwe­cken wie­der­um aus­ge­schlos­sen. Und die in den Schüt­zen­ver­ei­nen ver­folg­ten gemein­nüt­zi­gen Zwe­cke wie etwa För­de­rung des Sports zäh­len lei­der zu den­je­ni­gen, bei denen ein Abzug der Mit­glieds­bei­trä­ge nicht mög­lich ist. Dies gilt glei­cher­ma­ßen auch für Auf­nah­me­ge­büh­ren und Umlagen.

Spen­den[↑]

Anders ver­hält es sich bei den Spen­den, die­se kön­nen vom Spen­der regel­mä­ßig bei der Ein­kom­men­steu­er „abge­setzt“ wer­den, wenn sie einer steu­er­be­güns­tig­ten Kör­per­schaft zuge­flos­sen sind.

Unter einer Spen­de ver­steht man eine frei­wil­li­ge, unent­gelt­li­che Aus­ga­be zuguns­ten einer spen­den­be­güns­tig­ten Kör­per­schaft, also etwa eines als gemein­nüt­zig aner­kann­ten Schüt­zen­ver­eins. Eine Spen­de setzt also zunächst eine Aus­ga­be vor­aus. Eine Aus­ga­be liegt vor bei einer Geld- und Sach­zu­wen­dun­gen. Mög­lich sind daher sowohl Geld­spen­den wie auch Sachspenden.

Kei­ne Aus­ga­be sind dage­gen erbrach­te Dienst­leis­tun­gen oder die Über­las­sung von Nut­zungs­mög­lich­kei­ten. Selbst wenn der­ar­ti­ge Dienst­leis­tun­gen, etwa unent­gelt­li­che Arbeits­ein­sät­ze am Schüt­zen­haus, unter Ein­satz pri­va­ter Fahr­zeu­ge oder Gerä­te erbracht wer­den, liegt hier­in kei­ne Spen­de. Auch die unent­gelt­li­che Über­las­sung von Räu­men ist kei­ne Spen­de. Von die­sem Grund­satz, dass erbrach­te Dienst­leis­tun­gen kei­ne Spen­de sind, gibt es nur eine Aus­nah­me, näm­lich dann, wenn ein ein­klag­ba­rer Anspruch auf Ver­gü­tun­gen oder Ent­gel­te oder wenn ein Erstat­tungs­an­spruch für Auf­wen­dun­gen, wie etwa Fahrt­kos­ten, besteht. Dies setzt vor­aus, dass die­se Ansprü­che im Vor­hin­ein durch schrift­li­chen Ver­trag, Sat­zung oder einen den Mit­glie­dern bekannt gemach­ten rechts­gül­ti­gen Vor­stands­be­schluss ernst­haft ein­ge­räumt wor­den sind und nicht unter der Bedin­gung des Ver­zichts ste­hen. Dann kann auf den Anspruch ver­zich­tet und dadurch der Anspruch (als so genann­te Auf­wands­spen­de) gespen­det wer­den. Ent­spre­chen­des gilt, wenn der Auf­wen­dungs­er­satz nach einer vor­her­ge­hen­den Geld­spen­de aus­ge­zahlt wird. Aller­dings setzt die­se Auf­wands­spen­de auch vor­aus, dass der Ver­ein den Erstat­tungs­an­spruch auch tat­säch­lich hät­te bezah­len kön­nen, wenn nicht hier­auf ver­zich­tet wor­den wäre. 

Eine Sach­spen­de liegt stets vor, wenn der gemein­nüt­zi­gen Bru­der­schaft Wirt­schafts­gü­ter aller Art über­eig­net wer­den. Die Sach­spen­de ist dabei in der Spen­den­be­schei­ni­gung mit ihrem Neu- oder Gebrauchs­wert (gemei­ner Wert) zu bewer­ten. Auf­zu­pas­sen gilt es jedoch, wenn der gespen­de­te Gegen­stand aus einem Betrieb stammt. Dann kann als Wert der Spen­de grund­sätz­lich nur der Teil­wert ange­setzt wer­den, also der Wert, der von dem Unter­neh­mer auch bei der Ent­nah­me aus dem Betriebs­ver­mö­gen zugrun­de gelegt wor­den ist. Nur wenn die Sach­spen­de aus­schließ­lich und unmit­tel­bar der För­de­rung steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke dient, kann der Gegen­stand auch sei­nem Buch­wert nach bewer­tet wer­den. Stammt die Spen­de also aus einem Unter­neh­men, gilt es stets, die ent­spre­chen­den Anga­ben von dem Spen­der zu erfragen.

Die Spen­den müs­sen stets für die ideel­len Auf­ga­ben oder für den Zweck­be­trieb des Ver­eins bestimmt sein. Spen­den für den steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb sind nicht begüns­tigt. Erhält die Bru­der­schaft zum Bei­spiel eine Zuwen­dung mit der Zweck­be­stim­mung, hier­aus die Musik zum Schüt­zen­fest zu finan­zie­ren (wir erin­nern uns: Das Schüt­zen­fest ist ein wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb!), liegt kei­ne Spen­de vor. Eigent­lich selbst­ver­ständ­lich dürf­te auch sein, dass die Ein­nah­men, für die der Ver­ein eine Gegen­leis­tung erbringt, kei­ne Spen­den sind, da hier die Aus­ga­be des För­de­rers nicht unent­gelt­lich erfolgt.

Liegt hier­nach eine Spen­de vor, ist die­se abzugs­fä­hig, wenn sie einer steu­er­be­güns­tig­ten Kör­per­schaft zuge­flos­sen ist. Eine Schüt­zen­bru­der­schaft ist nur dann spen­den­be­güns­tigt, wenn sie steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke ver­folgt und vom Finanz­amt als steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft aner­kannt wur­de. Dabei ist für die Abzugs­fä­hig­keit der Spen­de allei­ne der Zweck Maß gebend, den das Finanz­amt in dem Bescheid ange­ge­ben hat, in dem die Steu­er­be­güns­ti­gung aner­kannt wurde.

Die Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung[↑]

Will der Spen­der sei­ne Spen­de bei sei­ner Ein­kom­men­steu­er berück­sich­tigt haben, muss er dem Finanz­amt eine ord­nungs­ge­mä­ße Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung vor­le­gen. Die­se Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung wird von dem als gemein­nüt­zig aner­kann­ten Schüt­zen­ver­ein erstellt.

Die Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung hat einem amt­lich vor­ge­schrie­be­nen Vor­druck zu ent­spre­chen und ist vom Ver­ein anhand der amt­li­chen Mus­ter selbst zu erstel­len. Dabei ist es nicht erfor­der­lich, in die Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung in jedem Fall alle mus­ter­haft vor­ge­se­he­nen For­mu­lie­run­gen auf­zu­neh­men. Viel­mehr kön­nen Anga­ben, die im Ein­zel­fall nicht ein­schlä­gig sind, weg­ge­las­sen wer­den. Wich­tig auch: Die Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung darf nicht län­ger sein als eine DIN A 4‑Seite. Bei einer Sach­spen­de sind in die Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung genaue Anga­ben über den zuge­wen­de­ten Gegen­stand auf­zu­neh­men und zu bele­gen, also etwa die genaue Bezeich­nung des Gegen­stan­des, Anga­ben zu Alter und Zustand. Auf­wands­spen­den sind auf dem Bestä­ti­gungs­mus­ter für Geld­zu­wen­dun­gen zu bescheinigen.

Die Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung muss grund­sätz­lich von min­des­tens einer durch Sat­zung oder Auf­trag zur Ent­ge­gen­nah­me von Zah­lun­gen berech­tig­ten Per­son unter­schrie­ben sein. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen rei­chen maschi­nell erstell­te Beschei­ni­gun­gen ohne eigen­hän­di­ge Unter­schrift aus, wenn dies das zustän­di­ge Finanz­amt geneh­migt hat. Auch ist dar­auf zu ach­ten, dass bei Aus­stel­lung der Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung der Frei­stel­lungs­be­scheid nicht älter als fünf Jah­re bzw. die vor­läu­fi­ge Beschei­ni­gung nicht älter als drei Jah­re ist, da die Bestä­ti­gung ansons­ten nicht aner­kannt wird.

Die Pflich­ten des Schüt­zen­ver­eins[↑]

Stellt eine als steu­er­be­güns­tigt aner­kann­te Bru­der­schaft Zuwen­dungs­be­schei­ni­gung aus, so tref­fen sie auch bestimm­te Pflich­ten. So hat sie zunächst die Zuwen­dun­gen und ihre zweck­ent­spre­chen­de Ver­wen­dung in ihren Büchern ord­nungs­ge­mäß auf­zu­zeich­nen. Bei Sach­zu­wen­dun­gen und Auf­wands­spen­den müs­sen sich aus den Auf­zeich­nun­gen auch die Grund­la­gen für den von der Bru­der­schaft bestä­tig­ten Wert der Zuwen­dung erge­ben. Schließ­lich hat sie von der Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung ein Dop­pel aufzubewahren.

Gefähr­lich wird es für den­je­ni­gen, der eine fal­sche „Spen­den­quit­tung“ aus­stellt und auch für den, der eine Spen­de zweck­wid­rig ver­wen­det: Wer vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig eine unrich­ti­ge Bestä­ti­gung aus­stellt oder wer ver­an­lasst, dass Zuwen­dun­gen nicht zu den in der Bestä­ti­gung ange­ge­be­nen steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cken ver­wen­det wer­den, haf­tet für die ent­gan­ge­ne Steu­er. Die­se ist mit 40 % der Spen­de anzu­set­zen. Hin­zu kommt bei einer Spen­de durch ein Unter­neh­men noch die Haf­tung für die durch die fal­sche Spen­den­quit­tung hin­ter­zo­ge­ne Gewer­be­steu­er in Höhe von 10 % der Spen­de. Die Haf­tung kann sich damit auf 50 % der beschei­nig­ten Spen­de erhö­hen. Und die­se Haf­tung trifft den Aus­stel­ler der fal­schen Zuwen­dungs­be­schei­ni­gung persönlich!