Ver­ein und Steuern

Wer Ein­nah­men erzielt, hat in aller Regel einen „stil­len Teil­ha­ber“: das Finanz­amt. Dies gilt für jeden ein­zel­nen von uns, aber auch für unse­re Schüt­zen­bru­der­schaf­ten. Grund genug also, sich in die­sem Arti­kel ein­mal über­blick­ar­tig mit den Steu­ern der Ver­ei­ne zu beschäf­ti­gen. Anders als bei uns „nor­ma­len“ Men­schen gibt es für vie­le Bru­der­schaf­ten in den ein­zel­nen Steu­er­ge­set­zen Ver­güns­ti­gun­gen, so dass eine Steu­er­pflicht ent­we­der redu­ziert oder aber oft­mals ganz ver­mie­den wer­den kann. Die meis­ten die­ser Ver­güns­ti­gun­gen set­zen jedoch vor­aus, dass der Ver­ein „gemein­nüt­zig“ ist. Dar­über hin­aus sind bei gemein­nüt­zi­gen Ver­ein unter bestimm­ten zusätz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen Spen­den für den Spen­der steu­er­lich abzieh­bar. Doch wann ist ein Schüt­zen­ver­ein gemeinnützig?

Die „Gemein­nüt­zig­keit“[↑]

Wel­cher Ver­ein gemein­nüt­zig ist, besagt § 52 Abga­ben­ord­nung. Ein Ver­ein ver­folgt danach gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke, wenn sei­ne Tätig­keit „nach Sat­zung und tat­säch­li­cher Geschäfts­füh­rung aus­schließ­lich und unmit­tel­bar dar­auf gerich­tet ist, die All­ge­mein­heit auf mate­ri­el­lem, geis­ti­gem oder sitt­li­chem Gebiet selbst­los zu för­dern.“ Dabei führt das Gesetz die wich­tigs­ten gemein­nüt­zi­gen För­der­zwe­cke bei­spiel­haft auf und nennt dabei ins­be­son­de­re auch den Sport, die Jugend­hil­fe sowie die För­de­rung des tra­di­tio­nel­len Brauch­tums und des Heimatgedankens.

Unter die­se im Gesetz auf­ge­führ­ten gemein­nüt­zi­gen Zwe­cke fal­len regel­mä­ßig auch die Schüt­zen­bru­der­schaf­ten, aller­dings gilt es auch hier, einen Fall­strick zu beach­ten: Kein gemein­nüt­zi­ger Zweck ist die Pfle­ge der Gesel­lig­keit. Daher wer­den Ver­ei­ne, bei denen die Gesel­lig­keit im Vor­der­grund steht, nicht als gemein­nüt­zig aner­kannt. Gele­gent­li­che gesel­li­ge Zusam­men­künf­te, die im Ver­gleich zur steu­er­be­güns­tig­ten Tätig­keit von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung sind, schlie­ßen die Gemein­nüt­zig­keit aber nicht aus.

Mit ande­ren Wor­ten: Das all­jähr­li­che Schüt­zen­fest führt nicht zur Gemein­nüt­zig­keit, im Gegen­teil: Es ver­hin­dert sie nur dann nicht, wenn die Bru­der­schaft im rest­li­chen Jahr ent­spre­chen­de ande­re Akti­vi­tä­ten, etwa im Bereich des Schieß­sports, der Hei­mat­pfle­ge oder der Jugend­ar­beit, entfaltet.

Der gemein­nüt­zi­ge Zweck muss „selbst­los“, also unei­gen­nüt­zig, geför­dert wer­den. Zwar dür­fen wir z.B. den Schieß­sport zum eige­nen Ver­gnü­gen oder zur eige­nen Ertüch­ti­gung betrei­ben, aber Zweck des Ver­eins darf es nicht sein, hier­durch einen Gewinn zu erzielen. 

Steu­er­be­güns­tigt ist nur der ehren­amt­li­che Sport­be­trieb, nicht das Sport­stu­dio, auch nicht die gegen ent­spre­chend hohe Stand­mie­te all­ge­mein zugäng­li­che Schieß­sport­hal­le. Sowohl nach der Sat­zung als auch nach der tat­säch­li­chen Geschäfts­füh­rung dür­fen die Mit­tel nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det und das Ver­eins­ver­mö­gen bei Auf­lö­sung oder Weg­fall der steu­er­be­güns­tig­ten Zie­le des Ver­eins nur steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cken zu geführt werden. 

Aus die­sem Grund unter­lie­gen auch Zuwen­dun­gen an Außen­ste­hen­de weit rei­chen­den Beschrän­kun­gen, wäh­rend Zuwen­dun­gen an Ver­eins­mit­glie­der, denen kei­ne ent­spre­chen­de Gegen­leis­tung des Mit­glieds gegen­über steht, grund­sätz­lich unzu­läs­sig sind. Ledig­lich soweit es sich bei den Zuwen­dun­gen an die Mit­glie­der nur um Annehm­lich­kei­ten han­delt, wie sie Rah­men der Betreu­ung von Mit­glie­dern all­ge­mein üblich und ange­mes­sen sind, wird die Selbst­lo­sig­keit dadurch nicht beein­träch­tigt. Wich­tig auch: Betreibt der Ver­ein einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb, etwa eine Ver­eins­gast­stät­te oder ein all­jähr­li­ches Schüt­zen­fest, dür­fen dort anfal­len­de Ver­lus­te nicht durch Mit­tel aus dem steu­er­be­güns­tig­ten Bereich aus­ge­gli­chen werden.

Zu beach­ten ist auch, dass die von der Bru­der­schaft ver­ein­nahm­ten Gel­der, ins­be­son­de­re die Mit­glieds­bei­trä­ge und Spen­den sowie die Ver­mö­gens­er­trä­ge und Gewin­ne aus Zweck­be­trie­ben oder steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­ben, lau­fend und zeit­nah für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det und nicht „auf die hohe Kan­te“ gelegt wer­den. Zeit­na­he Mit­tel­ver­wen­dung bedeu­tet, dass die in einem Jahr ver­ein­nahm­ten Mit­tel im Lau­fe des fol­gen­den Jah­res sat­zungs­ge­mäß ver­wen­det wer­den. Rück­la­gen dür­fen ledig­lich aus Spen­den sowie aus jähr­lich höchs­tens 1/​3 des Über­schus­ses der Ein­nah­men über die Kos­ten aus Ver­mö­gens­ver­wal­tung sowie 10 % der sons­ti­gen Mit­tel gebil­det werden.

Spen­den und Mit­glieds­bei­trä­ge[↑]

Spen­den an eine gemein­nüt­zi­ge Kör­per­schaft kann der Spen­der, zumin­dest bei den soeben bei­spiel­haft beschrie­be­nen gemein­nüt­zi­gen Zwe­cken, in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung steu­er­min­dernd gel­tend machen, als Arbeit­neh­mer sogar schon im Lohn­steu­er-Ermä­ßi­gungs­ver­fah­ren. Vor­aus­set­zung für die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Spen­de ist stets die Vor­la­ge einer förm­li­chen, von einer zeich­nungs­be­rech­tig­ten Per­son unter­schrie­be­nen Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung des Ver­eins nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Mus­ter. Anders ver­hält es sich mit den Mit­glieds­bei­trä­gen. Die sind bei Schüt­zen­bru­der­schaf­ten regel­mä­ßig nicht steu­er­lich absetzbar.

Kör­per­schaft­steu­er[↑]

Kör­per­schaft­steu­er ist die Ein­kom­men­steu­er sowohl der Wirt­schafts­un­ter­neh­men wie der Ver­ei­ne. Ist die Bru­der­schaft als gemein­nüt­zig aner­kannt, ist sie von der Kör­per­schaft­steu­er befreit. Soweit sie sich aber wirt­schaft­lich betä­tigt, etwa beim Schüt­zen­fest oder bei der Ver­eins­gast­stät­te, gilt die­se Befrei­ung aber nur teil­wei­se oder in bestimm­ten Grenzen.

Hier gilt es daher, nach den ver­schie­de­nen Tätig­keits­be­rei­chen zu unter­schei­den: Die ideel­le Tätig­keit, also die tat­säch­li­che Ver­fol­gung der gemein­nüt­zi­gen Zwe­cke, ist stets steu­er­frei, eben­so die im Bereich der Ver­mö­gens­ver­wal­tung erziel­ten Ein­nah­men. Anders bei den wirt­schaft­li­chen Betä­ti­gun­gen: Hier ist zu unter­schei­den zwi­schen dem steu­er­be­güns­tig­ten Zweck­be­trieb und dem steu­er­pflich­ti­gen sons­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäftsbetrieb.

Zu dem steu­er­be­frei­ten ideel­len Bereich gehö­ren ins­be­son­de­re die sat­zungs­ge­mäß fest­ge­setz­ten Mit­glieds­bei­trä­ge und Auf­nah­me­ge­büh­ren, Spen­den, Schen­kun­gen und Erb­schaf­ten sowie für den ideel­len Ver­eins­be­reich bestimm­te staat­li­che Zuschüs­se. Die steu­er­freie Ver­mö­gens­ver­wal­tung umfasst Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen, etwa Zin­sen aus Spar­gut­ha­ben, sowie Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, etwa aus der Ver­pach­tung einer zuvor nicht selbst betrie­be­nen Vereinsgaststätte.

Ein Zweck­be­trieb ist nach der Defi­ni­ti­on in § 65 AO die über den Rah­men der blo­ßen Ver­mö­gens­ver­wal­tung hin­aus­ge­hen­de wirt­schaft­li­che Betä­ti­gung des Ver­eins, wenn sie der unmit­tel­ba­ren Ver­wirk­li­chung der gemein­nüt­zi­gen Sat­zungs­zwe­cke dient bzw. hier­für unent­behr­lich ist und der Ver­ein hier­bei nicht mehr als unbe­dingt not­wen­dig in Wett­be­werb mit ande­ren Steu­er­pflich­ti­gen tritt. Hier­zu zäh­len auch sport­li­che Ver­an­stal­tun­gen, soweit die Ein­nah­men nicht eine Gren­ze von 30.678 € übersteigen.

Dane­ben erzielt der Ver­ein meist noch wei­te­re Ein­künf­te im Rah­men steu­er­pflich­ti­ger wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trie­be. Bei­spie­le hier­für sind der Ver­kauf von Spei­sen und Geträn­ken, die Erhe­bung von Ein­tritts­geld für gesel­li­ge Ver­an­stal­tun­gen, die stun­den­wei­se Ver­mie­tung von Sport­an­la­gen und Sport­ge­rä­ten an Nicht­mit­glie­der, der Betrieb einer Ver­eins­gast­stät­te durch den Ver­ein selbst, die Wer­bung in Ver­eins­zeit­schrif­ten und Fest­schrif­ten sowie im Schüt­zen­haus oder auf dem Schieß­stand durch den Ver­ein selbst und lei­der auch die Ver­an­stal­tung von Schüt­zen­fes­ten. Im Ein­zel­nen sind die Abgren­zun­gen zwi­schen dem ideel­len Bereich bzw. der Ver­mö­gens­ver­wal­tung und dem wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb durch­aus schwie­rig. Des­halb wer­den wir uns die­sem The­ma in einer spä­te­ren Aus­ga­be noch ein­mal ver­tieft widmen.

Nicht gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne unter­lie­gen voll der Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er, gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne dage­gen nur mit den in ihren wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­ben ange­fal­le­nen Ein­nah­me­über­schüs­sen und auch nur dann, wenn die Ein­nah­men aller steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­be im Jahr ins­ge­samt eine Besteue­rungs­gren­ze von 30.678 € über­stei­gen. Aber Ach­tung: Lie­gen die Ein­nah­men aus den wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­ben auch nur gering­fü­gig über die­ser Gren­ze, dann unter­lie­gen die­se Ein­nah­men ins­ge­samt der Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er, also nicht nur der 30.678 € über­stei­gen­de Betrag.

Umsatz­steu­er[↑]

Ver­ei­ne sind umsatz­steu­er­li­che Unter­neh­mer, wenn sie Lie­fe­run­gen und sons­ti­ge Leis­tun­gen gegen Ent­gelt nach­hal­tig zur Erzie­lung von Ein­nah­men aus­füh­ren, wobei eine Nach­hal­tig­keit z.B. schon dann besteht, wenn eine Schüt­zen­bru­der­schaft jähr­lich einen Schüt­zen­ball ver­an­stal­tet und dabei Ein­tritts­geld erhebt. Der Umsatz­steu­er unter­lie­gen alle Umsät­ze der Schüt­zen­bru­der­schaft, die in einem steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb, in einem Zweck­be­trieb oder inner­halb der Ver­mö­gens­ver­wal­tung anfal­len. Für die Ver­ei­ne gel­ten jedoch eine Rei­he von Befrei­ungs­vor­schrif­ten. So sind etwa von gemein­nüt­zi­gen Ver­ei­nen durch­ge­führ­te kul­tu­rel­le und sport­li­che Ver­an­stal­tun­gen von der Umsatz­steu­er befreit, soweit das Ent­gelt ledig­lich in Teil­neh­mer­ge­büh­ren wie etwa einem Start­geld besteht.

Umsät­ze von gemein­nüt­zi­gen Ver­ei­nen im Rah­men eines Zweck­be­triebs oder der Ver­mö­gens­ver­wal­tung unter­lie­gen grund­sätz­lich ledig­lich dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz von 7%. Bei den Umsät­zen im Rah­men eines wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­triebs sowie bei allen Umsät­zen nicht gemein­nüt­zi­ger Ver­ei­ne gilt dage­gen der all­ge­mei­ne Umsatz­steu­er­satz von 16%. Sofern der Ver­ein im Rah­men sei­ner unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit Leis­tun­gen von ande­ren Unter­neh­mern bezo­gen hat, kann er die ihm
in Rech­nung gestell­te Umsatz­steu­er als Vor­steu­er von der auf sei­ne eige­nen Leis­tun­gen ent­fal­len­den Umsatz­steu­er abzie­hen. Für klei­ne­re gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne, deren umsatz­steu­er­pflich­ti­ger Vor­jah­res­um­satz maxi­mal 30.678 € betra­gen hat, gibt es eine Ver­ein­fa­chung: Sie kön­nen ihre abzieh­ba­ren Vor­steu­ern statt im Ein­zel­nach­weis nach einem Durch­schnitt­satz von 7% berech­nen, ein wei­te­rer Vor­steu­er­ab­zug ist dann aller­dings ausgeschlossen.

Dar­über hin­aus kann sie für vie­le Ver­ei­ne die Umsatz­steu­er­pflicht noch auf eine ande­re Wei­se erle­di­gen: Betra­gen die steu­er­pflich­ti­gen Brut­to-Ein­nah­men der gesam­ten unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit des Ver­eins im letz­ten Kalen­der­jahr maxi­mal 16.620 € und im lau­fen­den Kalen­der­jahr vor­aus­sicht­lich maxi­mal 50.000 €, ist der Ver­ein als „Klein­un­ter­neh­mer“ ins­ge­samt nicht umsatzsteuerpflichtig.