Verein und Steuern
Wer Einnahmen erzielt, hat in aller Regel einen „stillen Teilhaber“: das Finanzamt. Dies gilt für jeden einzelnen von uns, aber auch für unsere Schützenbruderschaften. Grund genug also, sich in diesem Artikel einmal überblickartig mit den Steuern der Vereine zu beschäftigen. Anders als bei uns „normalen“ Menschen gibt es für viele Bruderschaften in den einzelnen Steuergesetzen Vergünstigungen, so dass eine Steuerpflicht entweder reduziert oder aber oftmals ganz vermieden werden kann. Die meisten dieser Vergünstigungen setzen jedoch voraus, dass der Verein „gemeinnützig“ ist. Darüber hinaus sind bei gemeinnützigen Verein unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen Spenden für den Spender steuerlich abziehbar. Doch wann ist ein Schützenverein gemeinnützig?
Die „Gemeinnützigkeit“[↑]
Welcher Verein gemeinnützig ist, besagt § 52 Abgabenordnung. Ein Verein verfolgt danach gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit „nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ Dabei führt das Gesetz die wichtigsten gemeinnützigen Förderzwecke beispielhaft auf und nennt dabei insbesondere auch den Sport, die Jugendhilfe sowie die Förderung des traditionellen Brauchtums und des Heimatgedankens.
Unter diese im Gesetz aufgeführten gemeinnützigen Zwecke fallen regelmäßig auch die Schützenbruderschaften, allerdings gilt es auch hier, einen Fallstrick zu beachten: Kein gemeinnütziger Zweck ist die Pflege der Geselligkeit. Daher werden Vereine, bei denen die Geselligkeit im Vordergrund steht, nicht als gemeinnützig anerkannt. Gelegentliche gesellige Zusammenkünfte, die im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind, schließen die Gemeinnützigkeit aber nicht aus.
Mit anderen Worten: Das alljährliche Schützenfest führt nicht zur Gemeinnützigkeit, im Gegenteil: Es verhindert sie nur dann nicht, wenn die Bruderschaft im restlichen Jahr entsprechende andere Aktivitäten, etwa im Bereich des Schießsports, der Heimatpflege oder der Jugendarbeit, entfaltet.
Der gemeinnützige Zweck muss „selbstlos“, also uneigennützig, gefördert werden. Zwar dürfen wir z.B. den Schießsport zum eigenen Vergnügen oder zur eigenen Ertüchtigung betreiben, aber Zweck des Vereins darf es nicht sein, hierdurch einen Gewinn zu erzielen.
Steuerbegünstigt ist nur der ehrenamtliche Sportbetrieb, nicht das Sportstudio, auch nicht die gegen entsprechend hohe Standmiete allgemein zugängliche Schießsporthalle. Sowohl nach der Satzung als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung dürfen die Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet und das Vereinsvermögen bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Ziele des Vereins nur steuerbegünstigten Zwecken zu geführt werden.
Aus diesem Grund unterliegen auch Zuwendungen an Außenstehende weit reichenden Beschränkungen, während Zuwendungen an Vereinsmitglieder, denen keine entsprechende Gegenleistung des Mitglieds gegenüber steht, grundsätzlich unzulässig sind. Lediglich soweit es sich bei den Zuwendungen an die Mitglieder nur um Annehmlichkeiten handelt, wie sie Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und angemessen sind, wird die Selbstlosigkeit dadurch nicht beeinträchtigt. Wichtig auch: Betreibt der Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, etwa eine Vereinsgaststätte oder ein alljährliches Schützenfest, dürfen dort anfallende Verluste nicht durch Mittel aus dem steuerbegünstigten Bereich ausgeglichen werden.
Zu beachten ist auch, dass die von der Bruderschaft vereinnahmten Gelder, insbesondere die Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie die Vermögenserträge und Gewinne aus Zweckbetrieben oder steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, laufend und zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet und nicht „auf die hohe Kante“ gelegt werden. Zeitnahe Mittelverwendung bedeutet, dass die in einem Jahr vereinnahmten Mittel im Laufe des folgenden Jahres satzungsgemäß verwendet werden. Rücklagen dürfen lediglich aus Spenden sowie aus jährlich höchstens 1/3 des Überschusses der Einnahmen über die Kosten aus Vermögensverwaltung sowie 10 % der sonstigen Mittel gebildet werden.
Spenden und Mitgliedsbeiträge[↑]
Spenden an eine gemeinnützige Körperschaft kann der Spender, zumindest bei den soeben beispielhaft beschriebenen gemeinnützigen Zwecken, in seiner Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen, als Arbeitnehmer sogar schon im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Spende ist stets die Vorlage einer förmlichen, von einer zeichnungsberechtigten Person unterschriebenen Zuwendungsbestätigung des Vereins nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Anders verhält es sich mit den Mitgliedsbeiträgen. Die sind bei Schützenbruderschaften regelmäßig nicht steuerlich absetzbar.
Körperschaftsteuer[↑]
Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer sowohl der Wirtschaftsunternehmen wie der Vereine. Ist die Bruderschaft als gemeinnützig anerkannt, ist sie von der Körperschaftsteuer befreit. Soweit sie sich aber wirtschaftlich betätigt, etwa beim Schützenfest oder bei der Vereinsgaststätte, gilt diese Befreiung aber nur teilweise oder in bestimmten Grenzen.
Hier gilt es daher, nach den verschiedenen Tätigkeitsbereichen zu unterscheiden: Die ideelle Tätigkeit, also die tatsächliche Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke, ist stets steuerfrei, ebenso die im Bereich der Vermögensverwaltung erzielten Einnahmen. Anders bei den wirtschaftlichen Betätigungen: Hier ist zu unterscheiden zwischen dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb und dem steuerpflichtigen sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Zu dem steuerbefreiten ideellen Bereich gehören insbesondere die satzungsgemäß festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren, Spenden, Schenkungen und Erbschaften sowie für den ideellen Vereinsbereich bestimmte staatliche Zuschüsse. Die steuerfreie Vermögensverwaltung umfasst Einkünfte aus Kapitalvermögen, etwa Zinsen aus Sparguthaben, sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, etwa aus der Verpachtung einer zuvor nicht selbst betriebenen Vereinsgaststätte.
Ein Zweckbetrieb ist nach der Definition in § 65 AO die über den Rahmen der bloßen Vermögensverwaltung hinausgehende wirtschaftliche Betätigung des Vereins, wenn sie der unmittelbaren Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke dient bzw. hierfür unentbehrlich ist und der Verein hierbei nicht mehr als unbedingt notwendig in Wettbewerb mit anderen Steuerpflichtigen tritt. Hierzu zählen auch sportliche Veranstaltungen, soweit die Einnahmen nicht eine Grenze von 30.678 € übersteigen.
Daneben erzielt der Verein meist noch weitere Einkünfte im Rahmen steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe. Beispiele hierfür sind der Verkauf von Speisen und Getränken, die Erhebung von Eintrittsgeld für gesellige Veranstaltungen, die stundenweise Vermietung von Sportanlagen und Sportgeräten an Nichtmitglieder, der Betrieb einer Vereinsgaststätte durch den Verein selbst, die Werbung in Vereinszeitschriften und Festschriften sowie im Schützenhaus oder auf dem Schießstand durch den Verein selbst und leider auch die Veranstaltung von Schützenfesten. Im Einzelnen sind die Abgrenzungen zwischen dem ideellen Bereich bzw. der Vermögensverwaltung und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb durchaus schwierig. Deshalb werden wir uns diesem Thema in einer späteren Ausgabe noch einmal vertieft widmen.
Nicht gemeinnützige Vereine unterliegen voll der Körperschaft- und Gewerbesteuer, gemeinnützige Vereine dagegen nur mit den in ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben angefallenen Einnahmeüberschüssen und auch nur dann, wenn die Einnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe im Jahr insgesamt eine Besteuerungsgrenze von 30.678 € übersteigen. Aber Achtung: Liegen die Einnahmen aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auch nur geringfügig über dieser Grenze, dann unterliegen diese Einnahmen insgesamt der Körperschaft- und Gewerbesteuer, also nicht nur der 30.678 € übersteigende Betrag.
Umsatzsteuer[↑]
Vereine sind umsatzsteuerliche Unternehmer, wenn sie Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausführen, wobei eine Nachhaltigkeit z.B. schon dann besteht, wenn eine Schützenbruderschaft jährlich einen Schützenball veranstaltet und dabei Eintrittsgeld erhebt. Der Umsatzsteuer unterliegen alle Umsätze der Schützenbruderschaft, die in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, in einem Zweckbetrieb oder innerhalb der Vermögensverwaltung anfallen. Für die Vereine gelten jedoch eine Reihe von Befreiungsvorschriften. So sind etwa von gemeinnützigen Vereinen durchgeführte kulturelle und sportliche Veranstaltungen von der Umsatzsteuer befreit, soweit das Entgelt lediglich in Teilnehmergebühren wie etwa einem Startgeld besteht.
Umsätze von gemeinnützigen Vereinen im Rahmen eines Zweckbetriebs oder der Vermögensverwaltung unterliegen grundsätzlich lediglich dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Bei den Umsätzen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sowie bei allen Umsätzen nicht gemeinnütziger Vereine gilt dagegen der allgemeine Umsatzsteuersatz von 16%. Sofern der Verein im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit Leistungen von anderen Unternehmern bezogen hat, kann er die ihm
in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer von der auf seine eigenen Leistungen entfallenden Umsatzsteuer abziehen. Für kleinere gemeinnützige Vereine, deren umsatzsteuerpflichtiger Vorjahresumsatz maximal 30.678 € betragen hat, gibt es eine Vereinfachung: Sie können ihre abziehbaren Vorsteuern statt im Einzelnachweis nach einem Durchschnittsatz von 7% berechnen, ein weiterer Vorsteuerabzug ist dann allerdings ausgeschlossen.
Darüber hinaus kann sie für viele Vereine die Umsatzsteuerpflicht noch auf eine andere Weise erledigen: Betragen die steuerpflichtigen Brutto-Einnahmen der gesamten unternehmerischen Tätigkeit des Vereins im letzten Kalenderjahr maximal 16.620 € und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich maximal 50.000 €, ist der Verein als „Kleinunternehmer“ insgesamt nicht umsatzsteuerpflichtig.