Ver­trau­ens­schutz für geprüf­te Satzungen

Ein Schüt­zen­ver­ein wird vom Finanz­amt regel­mä­ßig nur dann als steu­er­be­güns­tigt aner­kannt, wenn bereits in der Sat­zung fest­ge­legt ist, wel­che steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke er ver­folgt, dass dies selbst­los, aus­schließ­lich und unmit­tel­bar geschieht und auf wel­che Art die­se als gemein­nüt­zig aner­kann­ten Zwe­cke ver­wirk­licht werden. 

In letz­ter Zeit hat­ten eine Rei­he von Schüt­zen­ver­ei­nen das Pro­blem, dass die Finanz­äm­ter ihnen die Gemein­nüt­zig­keit nicht mehr zubil­lig­ten, weil die (alte) Sat­zung zwar vor Jah­ren noch den sei­ner­zei­ti­gen Anfor­de­run­gen genüg­te und daher auch vom Finanz­amt nach Prü­fung akzep­tiert wur­de, aus heu­ti­ger Sicht aber hin­sicht­lich die­ser Punk­te Män­gel aufweist.

Hier hilft jetzt oft­mals ein Rund­erlass des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums vom 17. Novem­ber 2004 (IV C 4 – S 0171 – 120/​04). Hier­in wird bestimmt, dass immer dann, wenn in der Ver­gan­gen­heit bereits eine vor­läu­fi­ge Beschei­ni­gung über die Gemein­nüt­zig­keit erteilt oder die Gemein­nüt­zig­keit aner­kannt wur­de, bei einer spä­te­ren Über­prü­fung aber fest­ge­stellt wird, dass die Sat­zung doch nicht den Anfor­de­run­gen des Gemein­nüt­zig­keits­rechts genügt, aus Grün­den des Ver­trau­ens­schut­zes der Ver­ein gleich­wohl sowohl für abge­lau­fe­ne Kalen­der­jah­re wie auch für das Kalen­der­jahr, in dem die Sat­zung bean­stan­det wird, als steu­er­be­güns­tigt zu behan­deln ist.

Statt­des­sen muss das Finanz­amt den Vor­stand des Ver­eins auf­for­dern, die zu bean­stan­den­den Tei­le der Sat­zung so zu ändern, dass die sat­zungs­mä­ßi­gen Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­ver­güns­ti­gung zukünf­tig erfüllt sind. Für die not­wen­di­gen Sat­zungs­än­de­run­gen ist eine ange­mes­se­ne Frist zu set­zen, die es dem Ver­ein im Regel­fall ermög­licht, die erfor­der­li­chen Beschlüs­se in der nächs­ten ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung zu fas­sen. Wird die Sat­zung inner­halb der gesetz­ten Frist ent­spre­chend den Vor­ga­ben des Finanz­am­tes geän­dert, ist die Gemein­nüt­zig­keit auch für das auf die Bean­stan­dung fol­gen­de Kalen­der­jahr anzuerkennen.

Aber Vor­sicht: Dies gilt natür­lich nur für sol­che Sat­zun­gen, die vom Finanz­amt bereits geprüft und als aus­rei­chend ange­se­hen wur­den, nicht dage­gen für Sat­zungs­än­de­run­gen, bei denen eine geän­der­te Sat­zungs­vor­schrift zu bean­stan­den ist. Denn in die­sen Fäl­len fehlt es an einer Grund­la­ge für die Gewäh­rung von Vertrauensschutz.