Vertrauensschutz für geprüfte Satzungen
Ein Schützenverein wird vom Finanzamt regelmäßig nur dann als steuerbegünstigt anerkannt, wenn bereits in der Satzung festgelegt ist, welche steuerbegünstigten Zwecke er verfolgt, dass dies selbstlos, ausschließlich und unmittelbar geschieht und auf welche Art diese als gemeinnützig anerkannten Zwecke verwirklicht werden.
In letzter Zeit hatten eine Reihe von Schützenvereinen das Problem, dass die Finanzämter ihnen die Gemeinnützigkeit nicht mehr zubilligten, weil die (alte) Satzung zwar vor Jahren noch den seinerzeitigen Anforderungen genügte und daher auch vom Finanzamt nach Prüfung akzeptiert wurde, aus heutiger Sicht aber hinsichtlich dieser Punkte Mängel aufweist.
Hier hilft jetzt oftmals ein Runderlass des Bundesfinanzministeriums vom 17. November 2004 (IV C 4 – S 0171 – 120/04). Hierin wird bestimmt, dass immer dann, wenn in der Vergangenheit bereits eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit erteilt oder die Gemeinnützigkeit anerkannt wurde, bei einer späteren Überprüfung aber festgestellt wird, dass die Satzung doch nicht den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt, aus Gründen des Vertrauensschutzes der Verein gleichwohl sowohl für abgelaufene Kalenderjahre wie auch für das Kalenderjahr, in dem die Satzung beanstandet wird, als steuerbegünstigt zu behandeln ist.
Stattdessen muss das Finanzamt den Vorstand des Vereins auffordern, die zu beanstandenden Teile der Satzung so zu ändern, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung zukünftig erfüllt sind. Für die notwendigen Satzungsänderungen ist eine angemessene Frist zu setzen, die es dem Verein im Regelfall ermöglicht, die erforderlichen Beschlüsse in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu fassen. Wird die Satzung innerhalb der gesetzten Frist entsprechend den Vorgaben des Finanzamtes geändert, ist die Gemeinnützigkeit auch für das auf die Beanstandung folgende Kalenderjahr anzuerkennen.
Aber Vorsicht: Dies gilt natürlich nur für solche Satzungen, die vom Finanzamt bereits geprüft und als ausreichend angesehen wurden, nicht dagegen für Satzungsänderungen, bei denen eine geänderte Satzungsvorschrift zu beanstanden ist. Denn in diesen Fällen fehlt es an einer Grundlage für die Gewährung von Vertrauensschutz.