Wenn bei den Ein­nah­men die Umsatz­steu­er fehlt

Umsatz­steu­er bei den Schüt­zen? Ist das nicht eher eine Steu­er, die von Unter­neh­men zu zah­len ist? Stimmt schon, aber steu­er­lich gese­hen kann auch ein Ver­ein Unter­neh­mer sein. Dies ist etwa immer dann der Fall, wenn der Schüt­zen­ver­ein ent­gelt­li­che Lie­fe­run­gen, wie etwa den Ver­kauf von Ver­eins­ab­zei­chen, oder sons­ti­ge ent­gelt­li­che Leis­tun­gen wie Start­ge­büh­ren bei Meis­ter­schaf­ten oder Ein­tritts­gel­der beim Schüt­zen­ball nach­hal­tig, also mit einer gewis­sen Wie­der­ho­lungs­ab­sicht, ausführt.

Damit gehö­ren alle Umsät­ze des Schüt­zen­ver­eins aus dem Bereich der Ver­mö­gens­ver­wal­tung, der Zweck­be­trie­be und der steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­be zum unter­neh­me­ri­schen und damit umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Bereich. Nur soweit die Bru­der­schaft in ihrem ideel­len Bereich tätig wird, fällt kei­ne Umsatz­steu­er an, denn hier erfüllt sie nur die im Sat­zungs­zweck fest­ge­leg­te Tätig­keit gegen­über ihren Mit­glie­dern, die nicht durch Gegen­leis­tun­gen, son­dern durch Mit­glieds­bei­trä­ge, Auf­nah­me­ge­büh­ren, Spen­den und Zuschüs­se finan­ziert wird.

Steu­er­ba­re Umsät­ze[↑]

Wenn also die Bru­der­schaft im Bereich der Ver­mö­gens­ver­wal­tung, der Zweck­be­trie­be und der wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­be umsatz­steu­er­lich als Unter­neh­mer anzu­se­hen ist, stellt sich zunächst die Fra­ge, wel­che Umsät­ze der Bru­der­schaft über­haupt umsatz­steu­er­pflich­tig sind. Hier sind zunächst die Umsät­ze aus „Lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen“ zu nen­nen, die von der Bru­der­schaft gegen Ent­gelt für Drit­te erbracht wer­den, und zwar unab­hän­gig davon, ob der Leis­tungs­emp­fän­ger selbst Mit­glied ist oder nicht. Die­sen „Lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen“ gleich­ge­stellt ist aber auch die unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­be, d.h. die Ver­wen­dung von Gegen­stän­den aus dem unter­neh­me­ri­schen Bereich, sowie die unent­gelt­li­che Erbrin­gung sons­ti­ger Leis­tun­gen für nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Zwe­cke. Kei­ne steu­er­ba­ren Umsät­ze lie­gen dage­gen vor, wenn der Ein­nah­me kei­ne Gegen­leis­tun­gen der Bru­der­schaft gegen­über ste­hen. Daher sind etwa Erstat­tungs­zah­lun­gen von Ver­si­che­run­gen oder Zuschüs­se, durch die der Ver­ein zu nichts ver­pflich­tet wird, kei­ne steu­er­ba­ren Umsätze.

Dar­über hin­aus sieht das Umsatz­steu­er­ge­setz für bestimm­te Umsät­ze aber auch eine Befrei­ung von der Umsatz­steu­er­pflicht vor. Dies ist ins­be­son­de­re bei der Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von Grund­stü­cken, Gebäu­den und Räu­men der Fall, also etwa bei der Ver­mie­tung des Schüt­zen­hau­ses für eine Ver­an­stal­tung. Die­se Steu­er­frei­heit gilt frei­lich nur für die Gebäu­de oder Räu­me selbst, nicht auch für mit­ver­pach­te­te Betriebs­vor­rich­tun­gen. Wird dage­gen etwa die Ver­eins­gast­stät­te ein­schließ­lich Ein­rich­tung an einen Gast­wirt ver­pach­tet, so ist der Pacht­an­teil für die Gast­stät­te steu­er­frei, der Pacht­an­teil für die mit­ver­pach­te­te Ein­rich­tung dage­gen steu­er­pflich­tig. Auch die Ver­mie­tung von Sport­an­la­gen, wie etwa Schieß­stän­den, fällt nicht unter die­se Umsatzsteuerbefreiung.

Von der Umsatz­steu­er befreit ist bei gemein­nüt­zi­gen Ver­ei­nen dage­gen die Durch­füh­rung von Vor­trä­gen und Kur­sen sowie die Durch­füh­rung von kul­tu­rel­len und sport­li­chen Ver­an­stal­tun­gen, solan­ge die Ein­nah­men über­wie­gend zur Deckung der Unkos­ten ver­wen­det wer­den bzw. das Ent­gelt bei den Ver­an­stal­tun­gen ledig­lich aus Teil­neh­mer­ge­büh­ren besteht. Dies betrifft etwa die Ertei­lung von Trai­nings­stun­den sowie z.B. das Start­geld bei Schieß­sport- oder Fahnenschwenkveranstaltungen.

Schließ­lich sind noch bestimm­te Leis­tun­gen von Ver­ei­nen umsatz­steu­er­frei, die för­de­rungs­wür­di­ge Trä­ger der frei­en Jugend­hil­fe sind. Hier­zu zäh­len unter bestimm­ten wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen ins­be­son­de­re Lehr­gän­ge, Frei­zei­ten, Zelt­la­ger und Fahr­ten, Ver­an­stal­tun­gen, die dem Sport oder der Erho­lung die­nen, sowie kul­tu­rel­le und sport­li­che Ver­an­stal­tun­gen im Rah­men der Jugendhilfe.

Schüt­zen als Klein­un­ter­neh­mer[↑]

Auch wenn damit fast jede Bru­der­schaft umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Umsät­ze erzie­len dürf­te, muss trotz­dem nicht jede Schüt­zen­bru­der­schaft auch tat­säch­lich Umsatz­steu­er an das Finanz­amt abfüh­ren, denn vie­le Bru­der­schaf­ten kön­nen für sich die „Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung“ in Anspruch neh­men. Danach braucht kei­ne Umsatz­steu­er an das Finanz­amt abge­führt zu wer­den, wenn der Brut­to­um­satz, also die Sum­me aus allen steu­er­pflich­ti­gen Umsät­zen der unter­neh­me­ri­schen Berei­che des Schützenvereins, 

  • im Vor­jahr nicht über 16.620 € lag und 
  • im lau­fen­den Jahr vor­aus­sicht­lich 50.000 € nicht über­stei­gen wird.

Und die Höhe der Umsatz­steu­er?[↑]

Unter­fällt eine Bru­der­schaft nicht der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung, weil ihr Umsatz die Betrags­gren­zen über­steigt oder sie auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ver­zich­tet hat, so muss sie ihre Umsät­ze der Umsatz­steu­er unter­wer­fen. Dabei wird die Umsatz­steu­er durch Anwen­dung des jewei­li­gen Steu­er­sat­zes auf die „Bemes­sungs­grund­la­ge“ errechnet.

Der Steu­er­satz beträgt bei nicht gemein­nüt­zi­gen Ver­ei­nen 16%. Gemein­nüt­zi­ge Bru­der­schaf­ten dage­gen haben ihre steu­er­pflich­ti­gen Umsät­ze grund­sätz­lich nur mit 7% zu ver­steu­ern, ledig­lich die in den wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­ben erziel­ten Umsät­ze, also etwa Gast­stät­ten­er­lö­se, Wer­be­ein­nah­men oder anläss­lich eines Schüt­zen­fes­tes erziel­te Ein­nah­men, unter­lie­gen auch bei gemein­nüt­zi­gen Ver­ei­nen dem Regel­steu­er­satz von 16%. 

Bemes­sungs­grund­la­ge ist grund­sätz­lich das „Net­to­ent­gelt“. Wur­de nur in Brut­to­preis ver­ein­bart, muss die Umsatz­steu­er her­aus­ge­rech­net wer­den. Bei der Ver­wen­dung von Gegen­stän­den aus dem unter­neh­me­ri­schen Bereich für nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Zwe­cke sind die bei der Aus­füh­rung die­ser Umsät­ze ent­stan­de­nen Kos­ten, soweit sie ganz oder teil­wei­se zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt haben, als Bemes­sungs­grund­la­ge anzu­set­zen, bei der unent­gelt­li­chen Erbrin­gung einer ande­ren sons­ti­gen Leis­tung die bei des­sen Aus­füh­rung ent­stan­de­nen Kosten.

Von der so errech­ne­ten Umsatz­steu­er kann sodann die „Vor­steu­er“ abge­zo­gen wer­den. Hier­un­ter ver­steht man die Umsatz­steu­er, die in den Rech­nun­gen, die ande­re Unter­neh­mer an die Bru­der­schaft gerich­tet haben, geson­dert aus­ge­wie­sen und von der Bru­der­schaft an ande­re Unter­neh­mer gezahlt wor­den ist, soweit die­se Ein­käu­fe oder Leis­tun­gen den unter­neh­me­ri­schen Bereich der Bru­der­schaft betref­fen, also etwa die Umsatz­steu­er aus den Rech­nun­gen für Geträn­ke­ein­käu­fe für die Ver­eins­gast­stät­te oder für das Schützenfest.

Betref­fen die Ein­gangs­rech­nun­gen dage­gen den nicht umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Bereich der Ver­eins­ak­ti­vi­tä­ten, etwa den nicht­un­ter­neh­me­ri­schen, ideel­len Bereich, ist ein Vor­steu­er­ab­zug nicht mög­lich. Soweit der Ein­kauf sowohl für den steu­er­pflich­ti­gen wie auch für den nicht steu­er­pflich­ti­gen Bereich erfolgt, muss die Vor­steu­er eben­falls in einen abzieh­ba­ren und einen nicht abzieh­ba­ren Anteil auf­ge­teilt wer­den, was ent­we­der auf­grund einer genau­en Tren­nung nach wirt­schaft­li­cher Zuge­hö­rig­keit oder aber nach dem Ver­hält­nis aller Ein­nah­men der Bru­der­schaft vor­ge­nom­men kann.

Abzieh­bar ist die Vor­steu­er stets mit dem Betrag, der auf der Ein­gangs­rech­nung offen aus­ge­wie­sen ist. Fehlt die­ser offe­ne Aus­weis des Umsatz­steu­er­be­tra­ges auf der Ein­gangs­rech­nung, muss die Bru­der­schaft vom Lie­fe­ran­ten eine kor­ri­gier­te Rech­nung mit offe­nem Umsatz­steu­er­aus­weis ver­lan­gen, ledig­lich bei Rech­nun­gen bis 100 € reicht anstel­le der Anga­be des Umsatz­steu­er­be­tra­ges auch die Anga­be des Steuersatzes. 

Alter­na­tiv kön­nen gemein­nüt­zi­ge Bru­der­schaf­ten, bei denen der steu­er­pflich­ti­ge Net­to-Umsatz im Vor­jahr maxi­mal 30.678 € betra­gen hat, die Vor­steu­er für das gan­ze Unter­neh­men auch pau­schal mit 7% des Net­to­um­sat­zes berech­nen. Die­sen pau­scha­len Vor­steu­er­ab­zug muss die Bru­der­schaft aller­dings beim Finanz­amt bean­tra­gen, und zwar bei monat­li­cher Abga­be von Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dun­gen bis zum 10. Febru­ar, ansons­ten bis zum 10. April des jewei­li­gen Kalen­der­jah­res. Der Ver­ein ist an die ein­mal von ihm bean­trag­te pau­scha­le Ermitt­lung min­des­tens für fünf Jah­re gebun­den, danach kann sie vom Ver­ein wider­ru­fen werden.

Soweit der Schüt­zen­ver­ein die abzieh­ba­re Vor­steu­er nicht pau­schal ermit­telt, muss sie das Net­to­ent­gelt für die von ihr aus­ge­führ­ten Umsät­ze, getrennt nach steu­er­frei­en und steu­er­pflich­ti­gen sowie nach den ver­schie­de­nen Steu­er­sät­zen, den Net­to­rech­nungs­be­trag der Ein­gangs­um­sät­ze und die hier­auf ent­fal­len­den Vor­steu­er­be­trä­ge auf­zeich­nen, wobei dies sinn­vol­ler Wei­se direkt bei der Kas­sen­füh­rung erfolgt.

Vor­anmel­dun­gen und Steu­er­erklä­run­gen[↑]

Schüt­zen­ver­ei­ne, die steu­er­pflich­ti­ge Umsät­ze erzie­len und die nicht die Klein­un­ter­neh­mer-Rege­lung für sich in Anspruch neh­men kön­nen, müs­sen die abzu­füh­ren­de Umsatz­steu­er bereits wäh­rend des lau­fen­den Jah­res selbst aus­rech­nen, beim Finanz­amt anmel­den und an das Finanz­amt abfüh­ren. Ob die­se Vor­anmel­dun­gen monat­lich oder quar­tals­mä­ßig zu erfol­gen haben, rich­tet sich nach der Höhe der Umsatz­steu­er und wird jeweils vom Finanz­amt mitgeteilt.

Betrug die Steu­er für das vor­an­ge­gan­ge­ne Kalen­der­jahr nicht mehr als 512 €, kann das Finanz­amt den Ver­ein von der Ver­pflich­tung zur Abga­be der Vor­anmel­dun­gen befrei­en. Zusätz­lich zu die­sen Vor­anmel­dun­gen ist jähr­lich noch eine Umsatz­steu­er­erklä­rung abzugeben.