Wenn bei den Einnahmen die Umsatzsteuer fehlt
Umsatzsteuer bei den Schützen? Ist das nicht eher eine Steuer, die von Unternehmen zu zahlen ist? Stimmt schon, aber steuerlich gesehen kann auch ein Verein Unternehmer sein. Dies ist etwa immer dann der Fall, wenn der Schützenverein entgeltliche Lieferungen, wie etwa den Verkauf von Vereinsabzeichen, oder sonstige entgeltliche Leistungen wie Startgebühren bei Meisterschaften oder Eintrittsgelder beim Schützenball nachhaltig, also mit einer gewissen Wiederholungsabsicht, ausführt.
Damit gehören alle Umsätze des Schützenvereins aus dem Bereich der Vermögensverwaltung, der Zweckbetriebe und der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zum unternehmerischen und damit umsatzsteuerpflichtigen Bereich. Nur soweit die Bruderschaft in ihrem ideellen Bereich tätig wird, fällt keine Umsatzsteuer an, denn hier erfüllt sie nur die im Satzungszweck festgelegte Tätigkeit gegenüber ihren Mitgliedern, die nicht durch Gegenleistungen, sondern durch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Spenden und Zuschüsse finanziert wird.
Steuerbare Umsätze[↑]
Wenn also die Bruderschaft im Bereich der Vermögensverwaltung, der Zweckbetriebe und der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe umsatzsteuerlich als Unternehmer anzusehen ist, stellt sich zunächst die Frage, welche Umsätze der Bruderschaft überhaupt umsatzsteuerpflichtig sind. Hier sind zunächst die Umsätze aus „Lieferungen und sonstigen Leistungen“ zu nennen, die von der Bruderschaft gegen Entgelt für Dritte erbracht werden, und zwar unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger selbst Mitglied ist oder nicht. Diesen „Lieferungen und sonstigen Leistungen“ gleichgestellt ist aber auch die unentgeltliche Wertabgabe, d.h. die Verwendung von Gegenständen aus dem unternehmerischen Bereich, sowie die unentgeltliche Erbringung sonstiger Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke. Keine steuerbaren Umsätze liegen dagegen vor, wenn der Einnahme keine Gegenleistungen der Bruderschaft gegenüber stehen. Daher sind etwa Erstattungszahlungen von Versicherungen oder Zuschüsse, durch die der Verein zu nichts verpflichtet wird, keine steuerbaren Umsätze.
Darüber hinaus sieht das Umsatzsteuergesetz für bestimmte Umsätze aber auch eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht vor. Dies ist insbesondere bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen der Fall, also etwa bei der Vermietung des Schützenhauses für eine Veranstaltung. Diese Steuerfreiheit gilt freilich nur für die Gebäude oder Räume selbst, nicht auch für mitverpachtete Betriebsvorrichtungen. Wird dagegen etwa die Vereinsgaststätte einschließlich Einrichtung an einen Gastwirt verpachtet, so ist der Pachtanteil für die Gaststätte steuerfrei, der Pachtanteil für die mitverpachtete Einrichtung dagegen steuerpflichtig. Auch die Vermietung von Sportanlagen, wie etwa Schießständen, fällt nicht unter diese Umsatzsteuerbefreiung.
Von der Umsatzsteuer befreit ist bei gemeinnützigen Vereinen dagegen die Durchführung von Vorträgen und Kursen sowie die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, solange die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet werden bzw. das Entgelt bei den Veranstaltungen lediglich aus Teilnehmergebühren besteht. Dies betrifft etwa die Erteilung von Trainingsstunden sowie z.B. das Startgeld bei Schießsport- oder Fahnenschwenkveranstaltungen.
Schließlich sind noch bestimmte Leistungen von Vereinen umsatzsteuerfrei, die förderungswürdige Träger der freien Jugendhilfe sind. Hierzu zählen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen insbesondere Lehrgänge, Freizeiten, Zeltlager und Fahrten, Veranstaltungen, die dem Sport oder der Erholung dienen, sowie kulturelle und sportliche Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe.
Schützen als Kleinunternehmer[↑]
Auch wenn damit fast jede Bruderschaft umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen dürfte, muss trotzdem nicht jede Schützenbruderschaft auch tatsächlich Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, denn viele Bruderschaften können für sich die „Kleinunternehmerregelung“ in Anspruch nehmen. Danach braucht keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt zu werden, wenn der Bruttoumsatz, also die Summe aus allen steuerpflichtigen Umsätzen der unternehmerischen Bereiche des Schützenvereins,
- im Vorjahr nicht über 16.620 € lag und
- im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird.
Und die Höhe der Umsatzsteuer?[↑]
Unterfällt eine Bruderschaft nicht der Kleinunternehmerregelung, weil ihr Umsatz die Betragsgrenzen übersteigt oder sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, so muss sie ihre Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen. Dabei wird die Umsatzsteuer durch Anwendung des jeweiligen Steuersatzes auf die „Bemessungsgrundlage“ errechnet.
Der Steuersatz beträgt bei nicht gemeinnützigen Vereinen 16%. Gemeinnützige Bruderschaften dagegen haben ihre steuerpflichtigen Umsätze grundsätzlich nur mit 7% zu versteuern, lediglich die in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielten Umsätze, also etwa Gaststättenerlöse, Werbeeinnahmen oder anlässlich eines Schützenfestes erzielte Einnahmen, unterliegen auch bei gemeinnützigen Vereinen dem Regelsteuersatz von 16%.
Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das „Nettoentgelt“. Wurde nur in Bruttopreis vereinbart, muss die Umsatzsteuer herausgerechnet werden. Bei der Verwendung von Gegenständen aus dem unternehmerischen Bereich für nichtunternehmerische Zwecke sind die bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten, soweit sie ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, als Bemessungsgrundlage anzusetzen, bei der unentgeltlichen Erbringung einer anderen sonstigen Leistung die bei dessen Ausführung entstandenen Kosten.
Von der so errechneten Umsatzsteuer kann sodann die „Vorsteuer“ abgezogen werden. Hierunter versteht man die Umsatzsteuer, die in den Rechnungen, die andere Unternehmer an die Bruderschaft gerichtet haben, gesondert ausgewiesen und von der Bruderschaft an andere Unternehmer gezahlt worden ist, soweit diese Einkäufe oder Leistungen den unternehmerischen Bereich der Bruderschaft betreffen, also etwa die Umsatzsteuer aus den Rechnungen für Getränkeeinkäufe für die Vereinsgaststätte oder für das Schützenfest.
Betreffen die Eingangsrechnungen dagegen den nicht umsatzsteuerpflichtigen Bereich der Vereinsaktivitäten, etwa den nichtunternehmerischen, ideellen Bereich, ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Soweit der Einkauf sowohl für den steuerpflichtigen wie auch für den nicht steuerpflichtigen Bereich erfolgt, muss die Vorsteuer ebenfalls in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufgeteilt werden, was entweder aufgrund einer genauen Trennung nach wirtschaftlicher Zugehörigkeit oder aber nach dem Verhältnis aller Einnahmen der Bruderschaft vorgenommen kann.
Abziehbar ist die Vorsteuer stets mit dem Betrag, der auf der Eingangsrechnung offen ausgewiesen ist. Fehlt dieser offene Ausweis des Umsatzsteuerbetrages auf der Eingangsrechnung, muss die Bruderschaft vom Lieferanten eine korrigierte Rechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis verlangen, lediglich bei Rechnungen bis 100 € reicht anstelle der Angabe des Umsatzsteuerbetrages auch die Angabe des Steuersatzes.
Alternativ können gemeinnützige Bruderschaften, bei denen der steuerpflichtige Netto-Umsatz im Vorjahr maximal 30.678 € betragen hat, die Vorsteuer für das ganze Unternehmen auch pauschal mit 7% des Nettoumsatzes berechnen. Diesen pauschalen Vorsteuerabzug muss die Bruderschaft allerdings beim Finanzamt beantragen, und zwar bei monatlicher Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bis zum 10. Februar, ansonsten bis zum 10. April des jeweiligen Kalenderjahres. Der Verein ist an die einmal von ihm beantragte pauschale Ermittlung mindestens für fünf Jahre gebunden, danach kann sie vom Verein widerrufen werden.
Soweit der Schützenverein die abziehbare Vorsteuer nicht pauschal ermittelt, muss sie das Nettoentgelt für die von ihr ausgeführten Umsätze, getrennt nach steuerfreien und steuerpflichtigen sowie nach den verschiedenen Steuersätzen, den Nettorechnungsbetrag der Eingangsumsätze und die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge aufzeichnen, wobei dies sinnvoller Weise direkt bei der Kassenführung erfolgt.
Voranmeldungen und Steuererklärungen[↑]
Schützenvereine, die steuerpflichtige Umsätze erzielen und die nicht die Kleinunternehmer-Regelung für sich in Anspruch nehmen können, müssen die abzuführende Umsatzsteuer bereits während des laufenden Jahres selbst ausrechnen, beim Finanzamt anmelden und an das Finanzamt abführen. Ob diese Voranmeldungen monatlich oder quartalsmäßig zu erfolgen haben, richtet sich nach der Höhe der Umsatzsteuer und wird jeweils vom Finanzamt mitgeteilt.
Betrug die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 €, kann das Finanzamt den Verein von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen befreien. Zusätzlich zu diesen Voranmeldungen ist jährlich noch eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.