Der Schütze, sein Säbel und das Schützenfest
Wenn jetzt wieder die Schützenfestsaison beginnt, stellt sich für viele Bruderschaften auch wieder die Frage, wie sie mit ihren Säbeln auf den Schützenfesten umzugehen haben. Hier hat sich grundsätzlich nicht viel zur alten Rechtslage geändert.
Es gilt nach wie vor ein grundsätzliches Verbot des Tragens von Waffen auf Volksfesten (§ 42 Abs. 1 WaffG), von dem für Brauchtumsschützen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann (§ 16 Abs. 2 WaffG) Anders als unter dem alten WaffG bedarf nun jedoch nicht mehr jeder Säbelträger einer Ausnahmegenehmigung, sondern diese wird für alle Säbelträger der Bruderschaft auf einen verantwortlichen Leiter ausgestellt. Dieser „verantwortliche Leiter“ selbst muss nicht der Vorsitzende sein, hier kann von der Bruderschaft jedes beliebige Mitglied bestimmt werden (solange dieses nur bei den jeweiligen Auf- und Ausmärschen anwesend ist). Voraussetzung für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung ist neben einem entsprechenden Brauch, den sich die Bruderschaft in ihrem Antrag selbst bescheinigt, nur, dass der „verantwortliche Leiter“ zuverlässig und persönlich geeignet ist.
Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die örtliche Kreispolizeibehörde. Die Genehmigung gilt dann für fünf Jahre für alle Auftritte der Bruderschaft, also auch für die Teilnahme an außerörtlichen Festen, etwa am Bundesfest.
Eine wichtige Anmerkung am Rande: Auch für Säbel auf Schützenfesten gilt die Bestimmung des § 36 Abs. 1 WaffG, d.h. es sind Vorkehrungen gegen Abhandenkommen zu treffen. Bei jeder Bruderschaft sollte daher geregelt sein, wie die Säbel „nach Gebrauch“ auf dem Schützenfest verwahrt werden: Entweder muss sie halt stets einer im Blick haben oder sie werden z.B. in einem Kofferraum verstaut oder ähnliches. Eines geht aber nicht: die Säbel im Festzelt achtlos in eine Ecke zu stellen und zu hoffen, dass sie dort bis zum Festende auch liegen bleiben. Aber das haben wir doch immer schon verantwortungsvoll gehandhabt, oder?