Muni­ti­ons­trans­port für Sportschützen

Seit dem Jahr 2003 waren beim Trans­port von Muni­ti­on schon bei gerin­gen Men­gen die Vor­schrif­ten des Gefahr­gut­rechts ein­zu­hal­ten. So durf­ten ohne beson­de­re Vor­keh­run­gen nur noch maxi­mal 5 kg Muni­ti­on bzw. 1 kg Pul­ver trans­por­tiert wer­den. Die­se Vor­schrif­ten sind für den Trans­port durch End­ver­brau­cher, ins­be­son­de­re also durch Sport­schüt­zen, Jäger und Böl­ler­schüt­zen, (für gewerb­lich Täti­ge bestehen abwei­chen­de Son­der­re­gel­gun­gen) geän­dert und die Frei­men­gen nun­mehr wie­der ange­ho­ben wor­den. Völ­lig von den Gefahr­gut­vor­schrif­ten befreit sind nun­mehr bei der Beför­de­rung durch End­ver­brau­cher Men­gen von maxi­mal 50 kg Muni­ti­on (Brut­to­ge­samt­mas­se) bzw. 3 kg NCo­der Schwarz­pul­ver (Net­to­ex­plo­siv­stoff­mas­se).

Wich­tig: Die beim Trans­port von Pul­ver spreng­stoff­recht­lich vor­ge­schrie­be­nen Sicher­heits­maß­nah­men, wie z.B. das gene­rel­le Rauch­ver­bot, gel­ten natür­lich bei jeder Men­ge, auch wenn die­se von den Vor­schrif­ten der Gefahr­gut­ver­ord­nung frei­ge­stellt wurde.

Und wenn mehr trans­por­tiert wer­den soll, etwa bei einer grö­ße­ren Sam­mel­be­stel­lung? Auch dann ist, da ja nur Gegen­stän­de einer Gefah­ren­klas­se beför­dert wer­den, die Ein­hal­tung bestimm­ter gefahr­gut­recht­li­cher Rege­lun­gen wie etwa Kenn­zeich­nungs­pflicht des Fahr­zeu­ges mit oran­ge­far­be­nen Warn­ta­feln nicht erfor­der­lich. Aller­dings muss die Muni­ti­on in bau­art­ge­prüf­ten Ver­pa­ckun­gen trans­por­tiert wer­den, sobald die frei­ge­stell­te Men­ge von 50 kg Muni­ti­on über­schrit­ten wird.

Die­se Trans­port­ver­pa­ckung muss mit einem Signet mit dem Gefah­ren­sym­bol, dem so genann­ten „Gefahr­zet­tel“, und der UN-Num­mer („0012“ für Patro­nen, „0027“ für Schwarz­pul­ver, „0028“ für Schwarz­pul­ver­press­lin­ge, „0161“ für NC-Pul­ver und „0044“ für Zünd­hüt­chen) ver­se­hen sein.

Am bes­ten ist es daher, grö­ße­re Men­gen von Muni­ti­on in der Ori­gi­nalum­ver­pa­ckung des Her­stel­lers zu trans­por­tie­ren. Damit hat man nicht nur einen bau­art­ge­prüf­ten und zuge­las­se­nen Kar­ton, auch der jewei­li­ge Gefahr­zet­tel ist bereits aufgedruckt.

Außer­dem ist die Muni­ti­on bzw. das Pul­ver gegen Ver­rut­schen und gegen Beschä­di­gun­gen durch den Trans­port zu sichern. Beim Be- und Ent­la­den des Fahr­zeugs gilt ein strik­tes Rauch­ver­bot, der Motor ist, soweit mög­lich, abzu­stel­len und die Fest­stell­brem­se muss bei jedem Hal­ten oder Par­ken ange­zo­gen werden.

Schließ­lich muss bei einem Trans­port von mehr als 50 kg Muni­ti­on noch ein für die Brand­klas­sen A, B und C geeig­ne­ter Feu­er­lö­scher mit einem Fas­sungs­ver­mö­gen von min­des­tens 2 kg Pul­ver mit­ge­führt werden.