Para­gra­phen-Böl­lern

Das Böl­ler­schie­ßen hat eine lan­ge Tra­di­ti­on und eines sei­ner ers­ten urkund­li­chen Erwäh­nun­gen ist bereits ein Ver­bot. So stammt eines der ers­ten Zeug­nis­se über die Böl­ler-Akti­vi­tä­ten unse­rer Vor­fah­ren aus der Mark­graf­schaft Ans­bach, in der wegen sei­ner Gefähr­lich­keit durch einen mark­gräf­li­chen Erlass vom 16. Juli 1696 bei Straf­an­dro­hung ver­bo­ten wur­de, „dass bei den Hoch­zei­ten auf dem Land die Bau­ern-Kerl und Jun­ge Pursch mit aller­hand Feu­ern und Roh­ren plat­schen und Freu­den­schüs­se tun“.

Das Böl­ler­schie­ßen starb zwar auch nach die­sem Erlass nicht aus, dafür wur­den die zu beach­ten­den recht­li­chen Bestim­mun­gen aber immer umfang­rei­cher. So gibt es heu­te Vor­schrif­ten dar­über, ob ein bestimm­ter Böl­ler über­haupt benutzt wer­den darf, wer mit dem für den Böl­ler benö­tig­ten Pul­ver umge­hen darf und wann über­haupt mit einem Böl­ler geschos­sen wer­den darf. Aber der Rei­he nach:

Wann ist ein Böl­ler ein Böller? 

Beschuss­tech­nisch ist zwi­schen Böl­lern und Schuss­waf­fen zu unterscheiden:

  • Böl­ler sind Gerä­te zum Abschie­ßen von Muni­ti­on oder hül­sen­lo­sen Treib­la­dun­gen, bei denen kein Geschoss durch den Lauf getrie­ben wird, die also aus­schließ­lich zur Erzeu­gung des Schuss­knalls bestimmt sind. Sie müs­sen mit einem amt­li­chen Beschuss­zei­chen ver­se­hen sein und vor Ablauf von jeweils fünf Jah­ren einer Wie­der­ho­lungs­prü­fung bei einem staat­li­chen Beschuss­amt unter­zo­gen wer­den. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob es sich um Hand­böl­ler oder Schaft­böl­ler han­delt, um (oft­mals im Eigen­bau gefer­tig­te) Stand­böl­ler oder um Vor­der­la­der-Böl­ler-Kano­nen sowie Salut­ka­no­nen mit Kartuschen.
  • Schuss­waf­fen sind dage­gen Feu­er­waf­fen, bei denen ein Geschoss mit­tels hei­ßer Gase durch den Lauf getrie­ben wird. Anders als die Böl­ler müs­sen sie in der Regel nur ein­mal beschos­sen wer­den, solan­ge nicht wesent­li­che Tei­le ersetzt oder repa­riert wur­den. Zu die­sen Schuss­waf­fen zäh­len auch die Modell­ka­no­nen zum sport­li­chen Schie­ßen. Aus die­sen scharf beschos­se­nen Waf­fen kann zwar auch ohne Geschoss „Salut“ geschos­sen wer­den, wer­den Modell­ka­no­nen aber schwer­punkt­mä­ßig als Böl­ler genutzt, unter­lie­gen sie beschuss­tech­nisch den Vor­schrif­ten für Böl­ler und müs­sen dann auch alle fünf Jah­re einem Beschuss­amt zur Wie­der­ho­lungs­prü­fung vor­ge­führt werden.

Über den Beschuss des Böl­lers wird vom Beschuss­amt eine Beschuss­be­schei­ni­gung aus­ge­stellt, die beim Böl­lern mit­zu­füh­ren ist. Aus die­ser Beschuss­be­schei­ni­gung erge­ben sich im Regel­fall auch nähe­re Anga­ben zum Ein­satz des Böl­lers, die dann auch zwin­gend zu beach­ten sind.

Anfor­de­run­gen an den Böllerschützen

Ein Böl­ler kann von jedem Erwach­se­nen frei erwor­ben wer­den. Will man hier­mit aber auch böl­lern, reicht der Böl­ler allei­ne nicht, es bedarf auch des nöti­gen Schwarz­pul­vers. Des­sen Erwerb sowie jeg­li­chen Umgang hier­mit hat der Gesetz­ge­ber aber, wie bei jedem Spreng­stoff, streng regle­men­tiert. So bedarf sowohl der Erwerb wie etwa auch das Lagern und das Ver­wen­den des zum Böl­lern erfor­der­li­chen Schwarz­pul­vers einer Erlaub­nis. Nur wer im Besitz einer der­ar­ti­gen gül­ti­gen Erlaub­nis ist, darf mit Schwarz­pul­ver umge­hen. Mit­hin braucht jeder, der einen Böl­ler schie­ßen will, die­ser Erlaub­nis. Um die­se „Erlaub­nis nach § 27 Spreng­stoff­ge­setz“ zu erhal­ten, muss der ange­hen­de Böl­ler­schüt­ze zuver­läs­sig sowie fach­kun­dig im Sin­ne des Spreng­stoff­ge­set­zes sein, kör­per­lich und geis­tig geeig­net sein, ein Min­dest­al­ter von 21 Jah­ren (in Aus­nah­me­fäl­len 18 Jah­ren) haben sowie ein Bedürf­nis für die­se Geneh­mi­gung nach­wei­sen. Erst wenn alle die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt wur­den, kann man mit der Aus­übung des Böl­ler­schie­ßens beginnen.

Die Fach­kun­de wird in der Regel durch einen ent­spre­chen­den Lehr­gang mit anschlie­ßen­der theo­re­ti­scher und prak­ti­scher Prü­fung nach­ge­wie­sen. Zur Durch­füh­rung eines der­ar­ti­gen Lehr­gangs bedarf der Ver­an­stal­ter der behörd­li­chen Aner­ken­nung, bei der Prü­fung ist regel­mä­ßig auch ein Mit­ar­bei­ter der für das Spreng­stoff­recht zustän­di­gen Behör­de (Stadt- oder Kreis­ver­wal­tung bzw. staat­li­ches Amt für Arbeitsschutz/​Gewerbeaufsichtsamt) anwe­send. Zur Teil­nah­me an einem sol­chen Lehr­gang darf vom Ver­an­stal­ter nur zuge­las­sen wer­den, wer zuvor eine Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung der zustän­di­gen Behör­de vor­legt, in der die Behör­de beschei­nigt, dass der ange­hen­de Böl­ler­schüt­ze zuver­läs­sig ist. Das für die Erlaub­nis wei­ter­hin noch not­wen­di­ge Bedürf­nis wird regel­mä­ßig durch die Mit­glied­schaft etwa in einer Schüt­zen­bru­der­schaft nach­ge­wie­sen, die das Böl­ler­schie­ßen betreibt.

Und schließ­lich das Böllern ….

Ist der Böl­ler beschos­sen und der Schüt­ze im Besitz einer Erlaub­nis nach § 27 Spreng­stoff­ge­setz, stellt sich noch die Fra­ge, wann über­haupt mit dem Böl­ler geschos­sen wer­den darf. Bis vor einem Jahr benö­tig­te der Schüt­ze für das jewei­li­ge Böl­lern hier­zu noch eine waf­fen­recht­li­che Geneh­mi­gung, die so genann­te Böller­ge­neh­mi­gung. Mit dem Inkraft­tre­ten des neu­en Waf­fen­ge­set­zes ist eine sol­che Böller­ge­neh­mi­gung jedoch nicht mehr erfor­der­lich. Das Waf­fen­recht regelt näm­lich nur das Schie­ßen mit Schuss­waf­fen. Böl­ler sind aber nach der Defi­ni­ti­on des neu­en Waf­fen­ge­set­zes kei­ne Schusswaffen.

Dies gilt zumin­dest solan­ge, wie mit Böl­lern geschos­sen wer­den soll. Wird statt des­sen eine Schuss­waf­fe zum Böl­lern ver­wen­det, bedarf die­ses „Böl­lern“ (oder bes­ser gesagt Salut­schie­ßen) der Erlaub­nis, die für Brauch­tums­schüt­zen von der zustän­di­gen Waf­fen­rechts­be­hör­de auf einen ver­ant­wort­li­chen Lei­ter des Ver­eins erteilt wird, sofern die­ser zuver­läs­sig und sach­kun­dig ist und eine aus­rei­chen­de Haft­pflicht­ver­si­che­rung nach­ge­wie­sen wird. Zu beach­ten ist die­ser Unter­schied zwi­schen Schuss­waf­fen und Böl­lern ins­be­son­de­re bei Kano­nen. Böl­ler-Kano­nen sind Böl­ler, das Schie­ßen mit ihnen also nach dem Waf­fen­ge­setz geneh­mi­gungs­frei. Dage­gen sind Modell­ka­no­nen zum sport­li­chen Schie­ßen bestimmt und wur­den vom Beschuss­amt dem­entspre­chend auch als Schuss­waf­fe beschos­sen. Doch auch wenn sich das Waf­fen­ge­setz nicht mehr für das Böl­lern inter­es­siert, darf nicht so ein­fach dar­auf los geböl­lert wer­den. Denn das Böl­lern unter­liegt wegen sei­ner Lärm­ent­wick­lung immer noch den Regeln des Immis­si­ons­schutz­rechts. Die Ver­wen­dung von Böl­lern ver­ur­sacht Lärm, und das ist eine Immis­si­on, für die je nach Lan­des­recht ent­we­der eine Anmel­dung oder sogar eine Geneh­mi­gung erfor­der­lich ist. Zustän­dig hier­für ist die Gemein­de, in der geböl­lert wer­den soll.

Sicher­heits­re­geln beim Böllern

Böl­lern ist kein Spiel, son­dern ver­ant­wor­tungs­vol­ler Umgang mit Spreng­stoff. Der Böl­ler­schüt­ze ist dafür ver­ant­wort­lich, dass beim Böl­lern alle Sicher­heits­vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten wer­den, damit kein Böl­ler­schüt­ze, aber auch kein Zuschau­er ver­letzt wird. Hier­zu gehö­ren insbesondere:

  • Die Vor­ga­ben in der Beschuss­be­schei­ni­gung sind zwin­gend ver­bind­lich und voll­stän­dig einzuhalten.
  • Men­schen, Tie­re und Sach­gü­ter dür­fen nicht gefähr­det werden.
  • Bei Zwi­schen­fäl­len darf sich der Böl­ler­schüt­ze nicht durch Hast zu unbe­dach­ten Hand­lun­gen ver­lei­ten lassen.
  • Die erfor­der­li­chen Sicher­heits­be­rei­che sind ein­zu­hal­ten und abzusperren.
  • Durch das Schie­ßen dür­fen kei­ne Brand­ge­fah­ren ent­ste­hen, etwa durch glim­men­de Verdämmungsrückstände. 
  • Auch bei Dun­kel­heit muss eine siche­re Hand­ha­bung der Gerä­te gewähr­leis­tet sein, etwa durch eine künst­li­che Beleuchtung.
  • Beim Böl­lern darf nicht geraucht wer­den; die Ver­wen­dung von Feu­er und offe­nem Licht ist ver­bo­ten, aus­ge­nom­men natür­lich bei Luntenzündung.
  • Vor und wäh­rend des Schie­ßens besteht Alko­hol­ver­bot für die gesam­te Mannschaft!
  • Zum Schie­ßen ist nur ein­wand­frei­es Pul­ver in der zuläs­si­gen Men­ge mitzunehmen.
  • Nach dem Laden ist nicht benö­tig­tes Pul­ver sofort sicher aufzubewahren.
  • Vor dem Laden sind das Rohr­in­ne­re auf Fremd­kör­per und der Zünd­ka­nal auf Durch­gang zu prüfen.
  • Die Lade­men­ge und die Art der Ver­däm­mung müs­sen der Beschuss­be­schei­ni­gung ent­spre­chen. Das Gewicht der Vor­la­ge muss der Beschuss­be­schei­ni­gung entsprechen.
  • Gela­de­ne Geschüt­ze sind stets zu beauf­sich­ti­gen und dür­fen im gela­de­nen Zustand nicht trans­por­tiert oder Unbe­fug­ten über­las­sen werden.
  • Das Laden und Abfeu­ern der Schüs­se sowie das Ent­la­den darf nur von Inha­bern einer Erlaub­nis nach § 27 SprengG durch­ge­führt wer­den; nur für Gerä­te­trans­port, Gerä­ter­ei­ni­gung und Absper­run­gen dür­fen geeig­ne­te Hilfs­per­so­nen ein­ge­setzt werden.
  • Das Besei­ti­gen von Zünd­ver­sa­gern darf nur von ent­spre­chend aus­ge­bil­de­ten Per­so­nen durch­ge­führt werden.
  • Die umste­hen­den Per­so­nen sind vor dem Böl­lern in geeig­ne­ter Form auf die Lärm­be­las­tung hinzuweisen. 

Das Böl­ler­schie­ßen ist eine alte Tra­di­ti­on, die in den letz­ten Jah­ren zu Recht wie­der­be­lebt wird. Wenn wir das Böl­lern auf­recht­erhal­ten wol­len, müs­sen wir hier­zu in ers­ter Linie die Akzep­tanz der Bevöl­ke­rung erlangen.

Das Böl­ler­schie­ßen war und ist immer eine beson­de­re Ehr­er­wei­sung und soll­te des­halb auch nur beson­de­ren Anläs­sen vor­be­hal­ten sein. Nur so gelingt es, das Böl­lern nicht als Lärm­be­läs­ti­gung ver­schrien, son­dern als geleb­te Tra­di­ti­on aner­kannt wird.