Schie­ßen mit Jugendlichen

Das Waf­fen­recht hält für die Jugend­ar­beit eini­ge Son­der­vor­schrif­ten bereit. Die­se betref­fen ins­be­son­de­re die Alters­gren­zen als auch Anfor­de­run­gen an die das Schie­ßen mit Jugend­li­chen lei­ten­den Auf­sichts­per­so­nen. Die­se Rege­lun­gen für das Schie­ßen mit Jugend­li­chen fin­den sich sowohl im Waf­fen­ge­setz wie auch in der All­ge­mei­nen Waf­fen­ge­setz-Ver­ord­nung und zwar unter­schie­den nach dem Alter der Jugend­li­chen und den jewei­li­gen Waffenarten.

Doch bevor wir zu die­sen unter­schied­li­chen Rege­lun­gen kom­men zunächst eine Anmer­kung vor­weg: Die Bestim­mun­gen über das Schie­ßen mit Jugend­li­chen set­zen zunächst vor­aus, dass geschos­sen wird.

Ein Trai­ning mit einem Laser­ge­wehr ist aber eben­so wenig „Schie­ßen“ wie das Schie­ßen mit Pfeil und Bogen oder mit einer Arm­brust. Das Waf­fen­ge­setz hat den Begriff des Schie­ßens defi­niert (u.a. „ein Geschoss durch einen Lauf trei­ben“….). Aber nach die­ser gesetz­li­chen Defi­ni­ti­on kann etwa mit der Arm­brust, die das Gesetz ansons­ten einer Feu­er­waf­fe gleich­stellt, nicht geschos­sen wer­den. Das Schie­ßen mit einer Arm­brust oder mit Pfeil und Bogen ist daher kein Schie­ßen im Sin­ne des Waf­fen­ge­set­zes und unter­liegt damit auch kei­nen alters­mä­ßi­gen Beschränkungen!

Alters­er­for­der­nis­se

Das Waf­fen­ge­setz stellt für das Schie­ßen mit Kin­dern und Jugend­li­chen bestimm­te Alters­gren­zen auf. Aller­dings: Die Alters­gren­zen gel­ten nur für das Schie­ßen auf einem Schieß­stand. Außer­halb eines Schieß­stan­des ist das Schie­ßen zum einen grund­sätz­lich nicht erlaubt, und wenn aus­nahms­wei­se doch, dann jeden­falls erst ab 18. Die ein­zi­ge Aus­nah­me hier­von bil­den die Schieß­bu­den, wie sie auf Kir­mes und Schüt­zen­fes­ten regel­mä­ßig zu fin­den sind. Bei Schieß­bu­den gilt kei­ne gesetz­li­che Alters­gren­ze, hier kann jeder schie­ßen. Viel­leicht ein Anreiz für eini­ge Bru­der­schaf­ten, sich eine der­ar­ti­ge Schieß­bu­de zum Zwe­cke der Jugend­wer­bung zu bau­en. Das Gesetz defi­niert die Schieß­bu­de nur als orts­ver­än­der­li­che Schieß­stät­te, die dem Schie­ßen zur Belus­ti­gung dient, also genug Frei­raum auch, um eine den Ansprü­chen einer Schüt­zen­bru­der­schaft gerecht wer­den­de Lösung zu finden…

Aber zurück auf den Schieß­stand: Hier ist das Schie­ßen mit einem Luft­ge­wehr oder einer Luft­pis­to­le mit einer Mün­dungs­en­er­gie bis 7,5 Joule (erkenn­bar an einem ein­gra­vier­ten „F“ in einem Fünf­eck) grund­sätz­lich erst ab zwölf Jah­ren erlaubt, das Schie­ßen mit einer schar­fen Waf­fe, etwa einem KK-Gewehr, dage­gen erst nach dem 14. Geburts­tag. Von die­sem Min­dest­al­ter kön­nen jedoch Aus­nah­men gemacht wer­den, etwa wenn ein Elf­jäh­ri­ger bereits mit dem Luft­ge­wehr schie­ßen will. 

Hier­für ist jedoch in jedem Fall eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung der ört­li­chen Waf­fen­be­hör­de erfor­der­lich. Die­se kann jün­ge­ren Kin­dern das Schie­ßen erlau­ben, aller­dings nur zur För­de­rung des Leis­tungs­sports. Eine Geneh­mi­gung etwa nur für den Vogel­schuss ist daher nicht mög­lich. Für die­se Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung, die in aller Regel ab dem zehn­ten Lebens­jahr erteilt wird, sind zwei Beschei­ni­gun­gen not­wen­dig: zum einen eine ärzt­li­che Beschei­ni­gung über die kör­per­li­che und geis­ti­ge Eig­nung des Kin­des und zum ande­ren eine Beschei­ni­gung des Ver­eins über die schieß­sport­li­che Bega­bung. Die ärzt­li­che Beschei­ni­gung dürf­te kein Pro­blem sein, ähn­li­che Bestä­ti­gun­gen ver­lan­gen oft­mals auch ande­re Sport­ver­ei­ne. Aber wie kann die Bru­der­schaft die schieß­sport­li­che Bega­bung beschei­ni­gen, wenn das Kind noch gar nicht schie­ßen kann? Nun, hier gibt es meh­re­re Mög­lich­kei­ten: Fein raus ist natür­lich, wer ein Laser­ge­wehr ein­set­zen kann, ansons­ten hilft aber auch ein Schie­ßen etwa mit einer Arm­brust. Oder aber ein Pro­be­schie­ßen an der Schießbude.

Auf­sichts­pflich­ten

Wer­den die­se Alters­gren­zen ein­ge­hal­ten, gilt es noch eine wei­te­re Vor­aus­set­zung ein­zu­hal­ten. Ver­langt das Gesetz beim Schie­ßen mit Erwach­se­nen nur die Anwe­sen­heit einer sach­kun­di­gen Auf­sichts­per­son (eines Schieß­lei­ters), so ver­langt das Gesetz beim Schie­ßen mit Kin­dern und Jugend­li­chen noch eine „beson­de­re Obhut“ durch eine „für die Kin­der- und Jugend­ar­beit für das Schie­ßen beson­ders qua­li­fi­zier­te Aufsichtsperson“.

Die­se Auf­sichts­per­son muss für die Schieß­aus­bil­dung der Kin­der oder Jugend­li­chen lei­tend ver­ant­wort­lich und gleich­zei­tig berech­tigt sein, jeder­zeit der Auf­sicht beim ein­zel­nen Schüt­zen Wei­sun­gen zu ertei­len oder die Auf­sicht beim Schüt­zen selbst zu über­neh­men. Mit ande­ren Wor­ten: Nicht hin­ter jedem Jugend­li­chen muss