Schießen mit Jugendlichen
Das Waffenrecht hält für die Jugendarbeit einige Sondervorschriften bereit. Diese betreffen insbesondere die Altersgrenzen als auch Anforderungen an die das Schießen mit Jugendlichen leitenden Aufsichtspersonen. Diese Regelungen für das Schießen mit Jugendlichen finden sich sowohl im Waffengesetz wie auch in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung und zwar unterschieden nach dem Alter der Jugendlichen und den jeweiligen Waffenarten.
Doch bevor wir zu diesen unterschiedlichen Regelungen kommen zunächst eine Anmerkung vorweg: Die Bestimmungen über das Schießen mit Jugendlichen setzen zunächst voraus, dass geschossen wird.
Ein Training mit einem Lasergewehr ist aber ebenso wenig „Schießen“ wie das Schießen mit Pfeil und Bogen oder mit einer Armbrust. Das Waffengesetz hat den Begriff des Schießens definiert (u.a. „ein Geschoss durch einen Lauf treiben“….). Aber nach dieser gesetzlichen Definition kann etwa mit der Armbrust, die das Gesetz ansonsten einer Feuerwaffe gleichstellt, nicht geschossen werden. Das Schießen mit einer Armbrust oder mit Pfeil und Bogen ist daher kein Schießen im Sinne des Waffengesetzes und unterliegt damit auch keinen altersmäßigen Beschränkungen!
Alterserfordernisse
Das Waffengesetz stellt für das Schießen mit Kindern und Jugendlichen bestimmte Altersgrenzen auf. Allerdings: Die Altersgrenzen gelten nur für das Schießen auf einem Schießstand. Außerhalb eines Schießstandes ist das Schießen zum einen grundsätzlich nicht erlaubt, und wenn ausnahmsweise doch, dann jedenfalls erst ab 18. Die einzige Ausnahme hiervon bilden die Schießbuden, wie sie auf Kirmes und Schützenfesten regelmäßig zu finden sind. Bei Schießbuden gilt keine gesetzliche Altersgrenze, hier kann jeder schießen. Vielleicht ein Anreiz für einige Bruderschaften, sich eine derartige Schießbude zum Zwecke der Jugendwerbung zu bauen. Das Gesetz definiert die Schießbude nur als ortsveränderliche Schießstätte, die dem Schießen zur Belustigung dient, also genug Freiraum auch, um eine den Ansprüchen einer Schützenbruderschaft gerecht werdende Lösung zu finden…
Aber zurück auf den Schießstand: Hier ist das Schießen mit einem Luftgewehr oder einer Luftpistole mit einer Mündungsenergie bis 7,5 Joule (erkennbar an einem eingravierten „F“ in einem Fünfeck) grundsätzlich erst ab zwölf Jahren erlaubt, das Schießen mit einer scharfen Waffe, etwa einem KK-Gewehr, dagegen erst nach dem 14. Geburtstag. Von diesem Mindestalter können jedoch Ausnahmen gemacht werden, etwa wenn ein Elfjähriger bereits mit dem Luftgewehr schießen will.
Hierfür ist jedoch in jedem Fall eine Ausnahmegenehmigung der örtlichen Waffenbehörde erforderlich. Diese kann jüngeren Kindern das Schießen erlauben, allerdings nur zur Förderung des Leistungssports. Eine Genehmigung etwa nur für den Vogelschuss ist daher nicht möglich. Für diese Ausnahmegenehmigung, die in aller Regel ab dem zehnten Lebensjahr erteilt wird, sind zwei Bescheinigungen notwendig: zum einen eine ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung des Kindes und zum anderen eine Bescheinigung des Vereins über die schießsportliche Begabung. Die ärztliche Bescheinigung dürfte kein Problem sein, ähnliche Bestätigungen verlangen oftmals auch andere Sportvereine. Aber wie kann die Bruderschaft die schießsportliche Begabung bescheinigen, wenn das Kind noch gar nicht schießen kann? Nun, hier gibt es mehrere Möglichkeiten: Fein raus ist natürlich, wer ein Lasergewehr einsetzen kann, ansonsten hilft aber auch ein Schießen etwa mit einer Armbrust. Oder aber ein Probeschießen an der Schießbude.
Aufsichtspflichten
Werden diese Altersgrenzen eingehalten, gilt es noch eine weitere Voraussetzung einzuhalten. Verlangt das Gesetz beim Schießen mit Erwachsenen nur die Anwesenheit einer sachkundigen Aufsichtsperson (eines Schießleiters), so verlangt das Gesetz beim Schießen mit Kindern und Jugendlichen noch eine „besondere Obhut“ durch eine „für die Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen besonders qualifizierte Aufsichtsperson“.
Diese Aufsichtsperson muss für die Schießausbildung der Kinder oder Jugendlichen leitend verantwortlich und gleichzeitig berechtigt sein, jederzeit der Aufsicht beim einzelnen Schützen Weisungen zu erteilen oder die Aufsicht beim Schützen selbst zu übernehmen. Mit anderen Worten: Nicht hinter jedem Jugendlichen muss