Waffen erben – Was ist zu beachten?
Sind Sie Erbe einer Nachlasssache sind Sie sicher generell über den Ablauf der Erbschaft unsicher. Ist der Erblasser zusätzlich Sportschütze oder Jäger und befinden sich Waffen im Nachlass, herrscht oft große Ratlosigkeit, wie mit den Gegenständen umzugehen ist. Fällt der Entschluss das Erbe anzutreten, können nach deutschem Recht keine Nachlassgegenstände davon ausgeschlossen werden. Nicht gewollte Gegenstände gehen genauso in Ihren Besitz über. Hier können Ihnen weitere Informationen zu diesem speziellen Thema gegeben werden. Im Folgenden sollen Ihnen die allgemeinen Vorgehensweisen und Bedingungen nähergebracht werden.
Anzeige bei den Behörden über den Nachlass von Waffen
Unmittelbar nach dem Erbe sind zuständige Behörden über den Nachlass von Waffen nach § 37 WaffG zu informieren. Zeigen Sie den Besitz nicht unverzüglich an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden kann.
Erbe darf legale Waffe behalten
Als Erbe dürfen Sie die geerbte Waffe behalten, sofern der Erblasser für den Besitz der Waffe eine Erlaubnis hatte. Bedingung hierfür ist nach § 20 Abs. 1 WaffG die Beantragung einer Waffenbesitzkarte. Die Beantragung ist binnen einen Monats nach der ausdrücklichen Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft bei der zuständigen Behörde einzureichen. Wer die Waffenbesitzkarte nicht binnen der Monatsfrist beantragt und die Waffe jedoch behalten möchte, begeht nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG wiederum eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit mit bis zu 10.000 €. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass die Behörde Ihre Zuverlässigkeit in Frage stellt. Werden Sie von der Behörde als zuverlässig und persönlich geeignet eingestuft, erhalten Sie die Erlaubnis zum Besitz der Waffe.
Geerbte Waffen sind funktionsunfähig zu machen
Für die Waffenbesitzkarte ist kein Bedürfnis, wie z.B. ein Jagdschein erforderlich. Allerdings sind Waffen bei fehlendem Bedürfnis nach § 20 Abs. 3 WaffG durch einen zertifizierten Waffenhändler mittels eines geeigneten und aktuellen Blockiersystems zu sichern. Dieser Vorgang ist, je nach Waffentyp, mit hohen Kosten verbunden und den Behörden nachzuweisen.
Erlaubnispflichtige Munition ist ebenfalls unbrauchbar zu machen ist oder einem Berechtigten zu überlassen.
Funktionsfähige Waffe darf nur bei Bedürfnis behalten werden
Um eine geerbte Waffe im funktionsfähigen Zustand behalten zu können, ist der Behörde ein hierfür erforderliches Bedürfnis nachzuweisen. Angehörige folgender Gruppen können dieses Bedürfnis geltend machen: Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Personen, Waffenhersteller oder –händler sowie Bewachungsunternehmer.
Verkauf der Waffe als Alternative
Möchten Sie den Aufwand und die Kosten nicht auf sich nehmen, bietet sich auch aufgrund des Wertes der Verkauf der Waffe an Berechtigte an.