Waf­fen erben – Was ist zu beachten?

Sind Sie Erbe einer Nach­lass­sa­che sind Sie sicher gene­rell über den Ablauf der Erb­schaft unsi­cher. Ist der Erb­las­ser zusätz­lich Sport­schüt­ze oder Jäger und befin­den sich Waf­fen im Nach­lass, herrscht oft gro­ße Rat­lo­sig­keit, wie mit den Gegen­stän­den umzu­ge­hen ist. Fällt der Ent­schluss das Erbe anzu­tre­ten, kön­nen nach deut­schem Recht kei­ne Nach­lass­ge­gen­stän­de davon aus­ge­schlos­sen wer­den. Nicht gewoll­te Gegen­stän­de gehen genau­so in Ihren Besitz über. Hier kön­nen Ihnen wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu die­sem spe­zi­el­len The­ma gege­ben wer­den. Im Fol­gen­den sol­len Ihnen die all­ge­mei­nen Vor­ge­hens­wei­sen und Bedin­gun­gen näher­ge­bracht werden.

Anzei­ge bei den Behör­den über den Nach­lass von Waffen

Unmit­tel­bar nach dem Erbe sind zustän­di­ge Behör­den über den Nach­lass von Waf­fen nach § 37 WaffG zu infor­mie­ren. Zei­gen Sie den Besitz nicht unver­züg­lich an, bege­hen Sie eine Ord­nungs­wid­rig­keit, die nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG mit einer Geld­bu­ße bis zu 10.000 € geahn­det wer­den kann.

Erbe darf lega­le Waf­fe behalten

Als Erbe dür­fen Sie die geerb­te Waf­fe behal­ten, sofern der Erb­las­ser für den Besitz der Waf­fe eine Erlaub­nis hat­te. Bedin­gung hier­für ist nach § 20 Abs. 1 WaffG die Bean­tra­gung einer Waf­fen­be­sitz­kar­te. Die Bean­tra­gung ist bin­nen einen Monats nach der aus­drück­li­chen Annah­me der Erb­schaft oder dem Ablauf der für die Aus­schla­gung der Erb­schaft bei der zustän­di­gen Behör­de ein­zu­rei­chen. Wer die Waf­fen­be­sitz­kar­te nicht bin­nen der Monats­frist bean­tragt und die Waf­fe jedoch behal­ten möch­te, begeht nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG wie­der­um eine buß­geld­be­wehr­te Ord­nungs­wid­rig­keit mit bis zu 10.000 €. Gleich­zei­tig besteht die Gefahr, dass die Behör­de Ihre Zuver­läs­sig­keit in Fra­ge stellt. Wer­den Sie von der Behör­de als zuver­läs­sig und per­sön­lich geeig­net ein­ge­stuft, erhal­ten Sie die Erlaub­nis zum Besitz der Waffe. 

Geerb­te Waf­fen sind funk­ti­ons­un­fä­hig zu machen

Für die Waf­fen­be­sitz­kar­te ist kein Bedürf­nis, wie z.B. ein Jagd­schein erfor­der­lich. Aller­dings sind Waf­fen bei feh­len­dem Bedürf­nis nach § 20 Abs. 3 WaffG durch einen zer­ti­fi­zier­ten Waf­fen­händ­ler mit­tels eines geeig­ne­ten und aktu­el­len Blo­ckier­sys­tems zu sichern. Die­ser Vor­gang ist, je nach Waf­fen­typ, mit hohen Kos­ten ver­bun­den und den Behör­den nachzuweisen.
Erlaub­nis­pflich­ti­ge Muni­ti­on ist eben­falls unbrauch­bar zu machen ist oder einem Berech­tig­ten zu überlassen.

Funk­ti­ons­fä­hi­ge Waf­fe darf nur bei Bedürf­nis behal­ten werden

Um eine geerb­te Waf­fe im funk­ti­ons­fä­hi­gen Zustand behal­ten zu kön­nen, ist der Behör­de ein hier­für erfor­der­li­ches Bedürf­nis nach­zu­wei­sen. Ange­hö­ri­ge fol­gen­der Grup­pen kön­nen die­ses Bedürf­nis gel­tend machen: Jäger, Sport­schüt­ze, Brauch­tums­schüt­ze, Waf­fen- oder Muni­ti­ons­samm­ler, Waf­fen- oder Muni­ti­ons­sach­ver­stän­di­ger, gefähr­de­te Per­so­nen, Waf­fen­her­stel­ler oder –händ­ler sowie Bewachungsunternehmer.

Ver­kauf der Waf­fe als Alternative

Möch­ten Sie den Auf­wand und die Kos­ten nicht auf sich neh­men, bie­tet sich auch auf­grund des Wer­tes der Ver­kauf der Waf­fe an Berech­tig­te an.