Waf­fen sicher verwahren

Für die Per­so­nen, die im Besitz eines Waf­fen­scheins und ent­spre­chen­der Waf­fen ist, ist nach §36 des neu­en Waf­fen­ge­set­zes dazu ver­pflich­tet „erfor­der­li­che Vor­keh­run­gen zu tref­fen, um zu ver­hin­dern, dass Gegen­stän­der abhan­den­kom­men oder Drit­te sie unbe­fugt an sich neh­men“ wie es im Wort­laut der Recht­spre­chung heißt.

In der for­mell über­ar­bei­te­ten Aus­füh­rung wird ein­dring­lich auf einen ver­ant­wor­tungs­vol­len Umgang mit Schuss­waf­fen ver­wie­sen. Dies impli­ziert auch, dass alle Schuss­waf­fen, aus­ge­nom­men Luft­ge­weh­re und Luft­pis­to­len, in einem zer­ti­fi­zier­ten Waf­fen­schrank auf­be­wahrt wer­den müs­sen. Ein Waf­fen­schrank Klas­se 1 eig­net sich sogar dafür die Schuss­waf­fen und die dazu­ge­hö­ri­ge Muni­ti­on in einem ein­zi­gen Schrank sicher ver­wah­ren zu kön­nen. Anders ist dies bein Pan­zer­schrän­ken der Klas­sen A und B. Hier muss eine räum­li­che Tren­nung erfol­gen. Vor die­sen Hin­ter­grund zeich­nen sich die Schrän­ke der Klas­sen 0 und 1 durch ein höhe­res Maß an Prak­ti­ka­bi­li­tät aus und sind eine Inves­ti­ti­on wert.

Gesetz­li­che Rege­lun­gen für Ver­ei­ne und unbe­wohn­te Gebäude

Bei der Auf­be­wah­rung von Schuss­waf­fen in unbe­wohn­ten Gebäu­den ver­langt die Gesetz­ge­bung eine beson­de­re Vari­an­te der Pan­zer­schrän­ke, um ein höchs­tes Maß an Sicher­heit zu gewähr­leis­ten. Den gesetz­li­chen Hin­ter­grund bie­tet hier §13 Abs. 6 des Waf­fen­ge­set­zes. Aus­schlag­ge­bend bei der Rege­lung für Ver­ei­ne und unbe­wohn­te Gebäu­de ist, dass Nut­zungs­be­rech­ti­ge nur unre­gel­mä­ßig und vor­über­ge­hend in den Räum­lich­kei­ten ver­wei­len. Bei­spie­le, die hier­un­ter fal­len, sind Jagd­hüt­ten, Wochen­end- und Feri­en­häu­ser. Lie­gen sol­che Gege­ben­hei­ten vor, so müs­sen Waf­fen­schrän­ke der Klas­se 1 instal­liert wer­den. Hier kön­nen neben den Schuss­waf­fen selbst auch die ent­spre­chen­den Muni­tio­nen in meh­re­ren Fach­bo­den­re­ga­len sicher ver­wahrt wer­den. Des Wei­te­ren kön­nen Jagd- und Rei­ni­gungs­uten­si­li­en unter­ge­bracht werden.

Regeln beach­ten – Leben schützen

Die Rege­lun­gen zur siche­ren Ver­wah­rung der Waf­fen sind nicht nur eine recht­li­che Ver­pflich­tung, son­dern auch die Ver­pflich­tung der Gesell­schaft gegen­über, die­se Rege­lun­gen ein­zu­hal­ten. Auch in Deutsch­land kommt es zu unschö­nen Amok­läu­fen, bei denen Waf­fen Leid über unschul­di­ge Men­schen und Fami­li­en brin­gen. Die Besit­zer von Schuss­waf­fen in Form von Sport- und Jagd­waf­fen haben nicht nur dafür zu sor­gen, dass die Waf­fen in ent­spre­chen­den Schrän­ken ver­wahrt sind, son­dern auch die Schlüs­sel oder Zugangs­codes für die Schrän­ke nicht wei­ter­zu­ge­ben. Gera­de in Fami­li­en­haus­hal­ten hat die­ser Punkt ein beson­ders schwe­res Gewicht. Weder Kin­der noch der Ehe­part­ner dür­fen an die Waf­fen gelan­gen, wenn kein ent­spre­chen­der Schein vor­han­den ist. Es gilt Nach­läs­sig­kei­ten im häus­li­chen Bereich aus­zu­schlie­ßen, auch wenn ein inni­ges Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen den bei­den Part­nern besteht. Wird die Rege­lung zum siche­ren Umgang und Auf­be­wah­rung nicht ernst genom­men, so kann es dazu kom­men, dass die Waf­fen­be­sitz­kar­te wider­ru­fen wird und die Waf­fen abge­ge­ben wer­den müssen.