Waf­fen­auf­be­wah­rung – maxi­ma­le Sicher­heit für Sportschützen

Sport­schüt­zen sind per Gesetz dazu ange­hal­ten, ihre Waf­fen zu jedem Zeit­punkt ord­nungs­ge­mäß auf­zu­be­wah­ren, um sie vor dem Zugriff durch Drit­te zu schüt­zen und Dieb­stäh­le sowie Unfäl­le zu ver­hin­dern. Dazu ist ein Waf­fen­schrank oder ‑tre­sor geeig­net, sofern er die Anfor­de­run­gen an Sicher­heits­stan­dards erfüllt.

Die ord­nungs­ge­mä­ße Waffenaufbewahrung

Der Gesetz­ge­ber schreibt eine Waf­fen­auf­be­wah­rung in Waf­fen­schrän­ken oder Waf­fen­tre­so­ren vor. Davon betrof­fen sind auch alle Kurz- und Lang­waf­fen von Sport­schüt­zen. Die Auf­be­wah­rung in ein­fa­chen abschließ­ba­ren Möbel­stü­cken ist unzu­rei­chend, weil die­se über kei­ne spe­zi­el­len Sicher­heits­stan­dards gegen Ein­bruch auf­wei­sen. Nach Para­graph 36 Absatz 1 des Waf­fen­ge­setz­bu­ches, müs­sen Sport­schüt­zen für eine Auf­be­wah­rung mit hohem Ein­bruchs­schutz sor­gen, wie jeder ande­re Waf­fen­be­sit­zer auch.

Dazu hat der Auf­be­wah­rungs­ort eini­ge Vor­aus­set­zun­gen zu erfül­len. Zu berück­sich­ti­gen ist hier­bei, dass Sport­schüt­zen erst die gel­be Waf­fen­be­sitz­kar­te zum Besitz und Trans­por­tie­ren erhal­ten, wenn sie eine ord­nungs­ge­mä­ße Auf­be­wah­rung bei­spiels­wei­se per Kauf­be­leg nach­wei­sen kön­nen. Mit einer unan­ge­mel­de­ten Über­prü­fung der zustän­di­gen Behör­de ist zu rech­nen. Ver­stö­ße gegen die Auf­la­gen für eine ord­nungs­ge­mä­ße Waf­fen­auf­be­wah­rung kön­nen eine Geld­bu­ße bis zu 10.000 Euro oder eine Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren nach sich ziehen.

Sicher­heits­be­stim­mun­gen für geeig­ne­ten Waffenschrank

Grund­sätz­lich hat ein Waf­fen­schrank über ein Zer­ti­fi­kat zu ver­fü­gen, das die Sicher­heits­qua­li­tät nach der deut­schen und euro­päi­schen Norm DIN/​EN 1143–1 bestä­tigt. Die­se umfasst eini­ge Details, wie bei­spiels­wei­se die Siche­rung durch ein Schlüs­sel- oder Zah­len­schloss. Schlüs­sel und Zah­len­codes sind eben­falls so auf­zu­be­wah­ren, dass sie für Drit­te unzu­gän­gig sind.

Ein wei­te­res Kri­te­ri­um hängt von der Art und Anzahl der auf­zu­be­wah­ren­den Waf­fen ab. Dabei kommt es auf den Wider­stands­grad sowie das Gewicht eines Waf­fen­schran­kes und ‑tre­sors an.

So benö­ti­gen Sport­schüt­zen für die siche­re Auf­be­wah­rung von bei­spiels­wei­se fünf Kurz­waf­fen inklu­si­ve Muni­ti­ons­la­ge­rung einen Waf­fen­schrank, der min­des­tens über den Wider­stands­grad 0 oder N ver­fügt. Wird die Muni­ti­on ander­wei­tig gela­gert, ist ein Waf­fen­schrank mit der Sicher­heits­stu­fe B vor­ge­schrie­ben. Das Gewicht spielt in die­sen Fäl­len kei­ne Rolle.

Erhöht sich die Waf­fen­an­zahl auf bis zehn Kurz­waf­fen, sind Waf­fen­schrän­ke mit den Wider­stands­gra­den 0 und B geset­zes­kon­form, wenn das Waf­fen­schrank­ge­wicht mehr als 200 Kilo­gramm beträgt. Bei mehr als zehn Kurz­waf­fen ist Wider­stands­grad I und min­des­tens 200 Kilo­gramm Gewicht Pflicht.

Bis zu zehn Lang­waf­fen ist ein Waf­fen­schrank mit der Sicher­heits­stu­fe A vor­ge­schrie­ben. Eine offe­ne Muni­ti­on ist aller­dings hier­in nicht erlaubt. Sind es mehr als zehn Lang­waf­fen und soll Muni­ti­on offen dar­in gela­gert wer­den, ist der Wider­stands­grad 0 zu wählen.

Bis zu fünf Kurz­waf­fen und zehn Lang­waf­fen schreibt der Gesetz­ge­ber die Sicher­heits­stu­fe 5 vor. Erwei­tert sich die Waf­fen­samm­lung auf über zehn Kurz- und mehr als zehn Lang­waf­fen, hat die Schrank-/Tre­sor­tür Sicher­heits­stu­fe B zu erfül­len. Wird der Schrank in eine Wand ein­ge­mau­ert, muss min­des­tens Wider­stands­grad 0 gege­ben sein oder 140 Mil­li­me­ter dicker Stahl­be­ton zum Ein­satz kom­men. Alter­na­tiv sind eine Nenn­di­cke von 240 Mil­li­me­ter regu­lä­res Mau­er­werk erlaubt, sofern die Druck­fes­tig­keits­klas­se der Stei­ne min­des­tens Zwölf-Plus beträgt und die Mör­tel­grup­pe ab II gewählt wird. Eine offe­ne Muni­ti­ons­la­ge­rung ist hier­bei nicht erlaubt.

Sicher­heits­richt­li­ni­en für Waffenschrank-Standort

Das Waf­fen­ge­setz­buch schreibt Sport­schüt­zen auch sicher­heits­re­le­van­te Richt­li­ni­en in Bezug auf den Stand­ort für die Auf­be­wah­rung ihrer Waf­fen vor. Der Waf­fen­schrank oder ‑tre­sor ist in einem durch­ge­hend bewohn­ten oder beach­ten Umfeld auf­zu­stel­len. Das ist in den meis­ten Fäl­len das eige­ne Zuhau­se. Man­che bevor­zu­gen bei­spiels­wei­se das fir­men­ei­ge­ne Büro, das sich aber nur mit dau­er­haf­ter Über­wa­chung als Waf­fen­schrank-Stand­ort eignet.

Exper­ten emp­feh­len Haus­be­sit­zern, Ihren Waf­fen­schrank vor den Bli­cken Drit­ter geschützt auf­zu­stel­len. Wenn nie­mand weiß, dass Waf­fen im Haus sind, kann auch nie­mand auf die Idee des Dieb­stahls bezie­hungs­wei­se unau­to­ri­sier­ten Zugriff auf die Waf­fen kom­men. Zudem ist ein Kel­ler-Stand­ort vor­teil­haft, weil ein gewich­ti­ger Waf­fen­schrank schwie­ri­ger bis gar nicht im Gan­zen die Trep­pen­stu­fen hoch zu trans­por­tie­ren ist.

Kommt ein abge­le­ge­ner Stand­ort für den Waf­fen­schrank und die Waf­fen­auf­be­wah­rung infra­ge, muss die­ser min­des­tens der Klas­se 1 ent­spre­chen. Zusätz­lich schränkt die­ser Stand­ort die mög­li­che Anzahl der auf­zu­be­wah­ren­den Waf­fen ein. Es dür­fen sich maxi­mal drei Lang­waf­fen im Waf­fen­schrank befin­den. Die Auf­be­wah­rung von Kurz­waf­fen sowie von Muni­ti­on ist an abge­le­ge­nen Stand­or­ten verboten.