Ein Schützenfest für Behörden
Ein Schützenfest erfordert, wie viele andere Veranstaltungen auch, bereits im Vorfeld eine Reihe von Anmeldungen und Genehmigungen.Die wichtigsten sollen hier kurz vorgestellt werden:
Die Musik[↑]
Was wäre ein Schützenfest ohne Musik? Damit die Musik auch tatsächlich erschallt, sind außer der Verpflichtung der Musiker und Kapellen noch weitere Vorbereitungen notwendig.
So ist die Veranstaltung zunächst bei der GEMA, der Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte, anzumelden. Denn alle musikalischen Aufführungen z.B. im Rahmen des Königsballs, von Schützenumzügen oder auch nur zur Untermalung im Festzelt sind gegenüber der GEMA zu vergüten. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei unter Anderem nach der Größe des Veranstaltungsraumes sowie der Höhe des Eintrittsgeldes, bei Schützenumzügen wird für alle teilnehmenden Kapellen eine Pauschale erhoben, wobei nur zwischen Musikkapellen (derzeit 22,70 € je Kapelle) und Spielmannszügen (derzeit jeweils 11,30 €) unterschieden wird. Sollen im Laufe des Jahres mehrere Veranstaltungen durchgeführt werden, empfiehlt es sich, für diese einen Jahrespauschalvertrag mit der GEMA zu schließen, da hierbei regelmäßig Nachlässe in Höhe von 10% auf die einzelnen Vergütungssätze gewährt werden.
Wenn die Musiker oder Musikkapellen aus dem (benachbarten) Ausland kommen, ist noch eine weitere Anmeldung erforderlich: Nach § 50a Einkommensteuergesetz muss der Veranstalter bei ausländischen Künstlern pauschal 20% der vereinbarten Vergütung einbehalten und unter Abgabe einer entsprechenden Steueranmeldung an das örtliche Finanzamt abführen. Dem Musiker ist hierüber, sofern er dies wünscht, vom Veranstalter eine Steuerbescheinigung zu erteilen.
Doch die Musik bringt oftmals noch ein anderes Problem mit sich. Gerade in dicht besiedelten städtischen Gebieten gilt: Was den Gästen gefällt, stört so manchen Anwohner. So verbietet etwa § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW (in den anderen Bundesländern bestehen vergleichbare Regelungen) von 22 bis 6 Uhr alle Betätigungen, durch welche die Nachtruhe gestört werden kann. Allerdings können die Gemeinden bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse etwa für Volksfeste allgemeine Ausnahmen von diesem Verbot zulassen. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sonst sozialgewichtigen Umständen beruht und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt. Ob eine solche Ausnahmeregelung besteht, kann bei der Gemeinde erfragt werden. Gegebenenfalls bedarf es hier einer Ausnahmegenehmigung durch die Stadt oder Gemeinde.
Speisen und Getränke[↑]
Die Abgabe von Speisen und Getränken ist dann erlaubnispflichtig, wenn diese mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft werden sollen, dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Verkaufspreise über dem jeweiligen Einkaufspreis liegen. Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt auch dann vor, wenn durch den Verkauf andere Veranstaltungskosten (wie etwa die Zeltmiete, Musikkosten, Strom, Wasser etc.) gedeckt werden sollen. Diese nach dem Gaststättengesetz erforderliche Erlaubnis erteilt die jeweilige Stadt oder Gemeinde.
Zu beachten sind auch die Sperrzeiten. Seit 2001 kann in Nordrhein-Westfalen die jeweilige Gemeinde Beginn und Ende der Sperrzeit selbst in einer Ordnungsbehördlichen Verordnung festlegen. Soweit die Gemeinde hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, gelten die Regelungen der nordrhein-westfälischen Gaststättenverordnung, die für Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen eine Sperrzeit von 22 Uhr bis 07 Uhr vorsehen. Falls erforderlich, muss hier ein Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung besteht allerdings nicht.
Das Festzelt[↑]
Übersteigt das Festzelt eine bestimmte Größe (in Nordrhein-Westfalen: Zeltfläche über 75 m² oder Zelthöhe über 5 m), muss die Aufstellung dieses Zelt als „fliegender Bau“ dem Bauamt angezeigt und vom Bauamt sodann eine Gebrauchsabnahme vorgenommen werden. Die beim Bauamt einzureichenden Unterlagen (Prüfbuch, Bestuhlungsplan etc.) stellt der Zeltverleiher zur Verfügung. Soll das Festzelt auf einer öffentlichen Fläche aufgestellt werden oder sind verkehrliche Maßnahmen wie etwa Straßensperrungen, Halteverbote oder Umleitungen erforderlich, muss hierfür die Genehmigung der Stadt oder Gemeinde eingeholt werden.
Der Schützenumzug[↑]
Der Schützenumzug führt regelmäßig über öffentliche Straßen. Hierfür ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung erforderlich, die vom Straßenverkehrsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt erteilt wird. Erforderlich sind hierzu Angaben zu Datum und Uhrzeit des Umzuges, zum Aufstellungs- und Auflösungsort und zum Zugweg sowie ggf. ein Nachweis der Veranstalterhaftplichtversicherung. Soweit verkehrslenkende Maßnahmen, etwa Halteverbote oder Sperrungen, erforderlich sind, müssen diese ebenfalls beantragt werden.
Ein Feuerwerk zum Abschluss?[↑]
Soll zum Abschluss des Schützenfestes noch ein Feuerwerk stattfinden, so ist dies ebenfalls nur mit Genehmigung zulässig. Ein Feuerwerk der Klasse II, das entspricht etwa den üblichen Silvesterfeuerwerken, darf durch Privatpersonen nur am 31.12. und 01.01. jedes Jahres frei abgebrannt werden. Zu allen anderen Zeiten bedarf ein solches Feuerwerk einer Ausnahmegenehmigung.
Insgesamt also ein bunter Strauß an Vorschriften, die zu beachten sind. Und je nach konkretem Ablauf des Schützenfestes können noch weitere hinzukommen, ganz zu schweigen von diversen Auflagen und Fragebögen, die in letzter Zeit bei immer mehr Städten und Gemeinden, teilweise auch ohne Rechtsgrundlage, bei Volksfesten aller Art in Mode kommen. Und fast alle dieser erforderlichen Anzeigen und Genehmigungen sind mit zusätzlichen Gebühren und Abgaben verbunden. Aber was tun wir nicht alles, um unser traditionelles Schützenfest feiern zu können…