Ein Schüt­zen­fest für Behörden

Ein Schüt­zen­fest erfor­dert, wie vie­le ande­re Ver­an­stal­tun­gen auch, bereits im Vor­feld eine Rei­he von Anmel­dun­gen und Genehmigungen.Die wich­tigs­ten sol­len hier kurz vor­ge­stellt werden:

Die Musik[↑]

Was wäre ein Schüt­zen­fest ohne Musik? Damit die Musik auch tat­säch­lich erschallt, sind außer der Ver­pflich­tung der Musi­ker und Kapel­len noch wei­te­re Vor­be­rei­tun­gen notwendig.

So ist die Ver­an­stal­tung zunächst bei der GEMA, der Gesell­schaft für musi­ka­li­sche Auf­füh­rungs­rech­te, anzu­mel­den. Denn alle musi­ka­li­schen Auf­füh­run­gen z.B. im Rah­men des Königs­balls, von Schüt­zen­um­zü­gen oder auch nur zur Unter­ma­lung im Fest­zelt sind gegen­über der GEMA zu ver­gü­ten. Die Höhe der Ver­gü­tung rich­tet sich dabei unter Ande­rem nach der Grö­ße des Ver­an­stal­tungs­rau­mes sowie der Höhe des Ein­tritts­gel­des, bei Schüt­zen­um­zü­gen wird für alle teil­neh­men­den Kapel­len eine Pau­scha­le erho­ben, wobei nur zwi­schen Musik­ka­pel­len (der­zeit 22,70 € je Kapel­le) und Spiel­manns­zü­gen (der­zeit jeweils 11,30 €) unter­schie­den wird. Sol­len im Lau­fe des Jah­res meh­re­re Ver­an­stal­tun­gen durch­ge­führt wer­den, emp­fiehlt es sich, für die­se einen Jah­res­pau­schal­ver­trag mit der GEMA zu schlie­ßen, da hier­bei regel­mä­ßig Nach­läs­se in Höhe von 10% auf die ein­zel­nen Ver­gü­tungs­sät­ze gewährt werden. 

Wenn die Musi­ker oder Musik­ka­pel­len aus dem (benach­bar­ten) Aus­land kom­men, ist noch eine wei­te­re Anmel­dung erfor­der­lich: Nach § 50a Ein­kom­men­steu­er­ge­setz muss der Ver­an­stal­ter bei aus­län­di­schen Künst­lern pau­schal 20% der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung ein­be­hal­ten und unter Abga­be einer ent­spre­chen­den Steu­er­an­mel­dung an das ört­li­che Finanz­amt abfüh­ren. Dem Musi­ker ist hier­über, sofern er dies wünscht, vom Ver­an­stal­ter eine Steu­er­be­schei­ni­gung zu erteilen.

Doch die Musik bringt oft­mals noch ein ande­res Pro­blem mit sich. Gera­de in dicht besie­del­ten städ­ti­schen Gebie­ten gilt: Was den Gäs­ten gefällt, stört so man­chen Anwoh­ner. So ver­bie­tet etwa § 9 des Lan­des­im­mis­si­ons­schutz­ge­set­zes NRW (in den ande­ren Bun­des­län­dern bestehen ver­gleich­ba­re Rege­lun­gen) von 22 bis 6 Uhr alle Betä­ti­gun­gen, durch wel­che die Nacht­ru­he gestört wer­den kann. Aller­dings kön­nen die Gemein­den bei Vor­lie­gen eines öffent­li­chen Bedürf­nis­ses oder beson­de­rer ört­li­cher Ver­hält­nis­se etwa für Volks­fes­te all­ge­mei­ne Aus­nah­men von die­sem Ver­bot zulas­sen. Ein öffent­li­ches Bedürf­nis liegt in der Regel vor, wenn eine Ver­an­stal­tung auf his­to­ri­schen, kul­tu­rel­len oder sonst sozi­al­ge­wich­ti­gen Umstän­den beruht und des­halb das Inter­es­se der All­ge­mein­heit an der Durch­füh­rung der Ver­an­stal­tung gegen­über dem Schutz­be­dürf­nis der Nach­bar­schaft über­wiegt. Ob eine sol­che Aus­nah­me­re­ge­lung besteht, kann bei der Gemein­de erfragt wer­den. Gege­be­nen­falls bedarf es hier einer Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung durch die Stadt oder Gemeinde.

Spei­sen und Geträn­ke[↑]

Die Abga­be von Spei­sen und Geträn­ken ist dann erlaub­nis­pflich­tig, wenn die­se mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht ver­kauft wer­den sol­len, dies ist regel­mä­ßig der Fall, wenn die Ver­kaufs­prei­se über dem jewei­li­gen Ein­kaufs­preis lie­gen. Eine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht liegt auch dann vor, wenn durch den Ver­kauf ande­re Ver­an­stal­tungs­kos­ten (wie etwa die Zelt­mie­te, Musik­kos­ten, Strom, Was­ser etc.) gedeckt wer­den sol­len. Die­se nach dem Gast­stät­ten­ge­setz erfor­der­li­che Erlaub­nis erteilt die jewei­li­ge Stadt oder Gemeinde.

Zu beach­ten sind auch die Sperr­zei­ten. Seit 2001 kann in Nord­rhein-West­fa­len die jewei­li­ge Gemein­de Beginn und Ende der Sperr­zeit selbst in einer Ord­nungs­be­hörd­li­chen Ver­ord­nung fest­le­gen. Soweit die Gemein­de hier­von kei­nen Gebrauch gemacht hat, gel­ten die Rege­lun­gen der nord­rhein-west­fä­li­schen Gast­stät­ten­ver­ord­nung, die für Volks­fes­te und ähn­li­che Ver­an­stal­tun­gen eine Sperr­zeit von 22 Uhr bis 07 Uhr vor­se­hen. Falls erfor­der­lich, muss hier ein Antrag auf Ver­kür­zung der Sperr­zeit gestellt wer­den. Ein Rechts­an­spruch auf die Ände­rung besteht aller­dings nicht.

Das Fest­zelt[↑]

Über­steigt das Fest­zelt eine bestimm­te Grö­ße (in Nord­rhein-West­fa­len: Zelt­flä­che über 75 m² oder Zelt­hö­he über 5 m), muss die Auf­stel­lung die­ses Zelt als „flie­gen­der Bau“ dem Bau­amt ange­zeigt und vom Bau­amt sodann eine Gebrauchs­ab­nah­me vor­ge­nom­men wer­den. Die beim Bau­amt ein­zu­rei­chen­den Unter­la­gen (Prüf­buch, Bestuh­lungs­plan etc.) stellt der Zelt­ver­lei­her zur Ver­fü­gung. Soll das Fest­zelt auf einer öffent­li­chen Flä­che auf­ge­stellt wer­den oder sind ver­kehr­li­che Maß­nah­men wie etwa Stra­ßen­sper­run­gen, Hal­te­ver­bo­te oder Umlei­tun­gen erfor­der­lich, muss hier­für die Geneh­mi­gung der Stadt oder Gemein­de ein­ge­holt werden.

Der Schüt­zen­um­zug[↑]

Der Schüt­zen­um­zug führt regel­mä­ßig über öffent­li­che Stra­ßen. Hier­für ist eine Erlaub­nis nach § 29 Abs. 2 der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung erfor­der­lich, die vom Stra­ßen­ver­kehrs­amt des Krei­ses oder der kreis­frei­en Stadt erteilt wird. Erfor­der­lich sind hier­zu Anga­ben zu Datum und Uhr­zeit des Umzu­ges, zum Auf­stel­lungs- und Auf­lö­sungs­ort und zum Zug­weg sowie ggf. ein Nach­weis der Ver­an­stal­ter­haft­plicht­ver­si­che­rung. Soweit ver­kehrs­len­ken­de Maß­nah­men, etwa Hal­te­ver­bo­te oder Sper­run­gen, erfor­der­lich sind, müs­sen die­se eben­falls bean­tragt werden.

Ein Feu­er­werk zum Abschluss?[↑]

Soll zum Abschluss des Schüt­zen­fes­tes noch ein Feu­er­werk statt­fin­den, so ist dies eben­falls nur mit Geneh­mi­gung zuläs­sig. Ein Feu­er­werk der Klas­se II, das ent­spricht etwa den übli­chen Sil­ves­ter­feu­er­wer­ken, darf durch Pri­vat­per­so­nen nur am 31.12. und 01.01. jedes Jah­res frei abge­brannt wer­den. Zu allen ande­ren Zei­ten bedarf ein sol­ches Feu­er­werk einer Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung.

Ins­ge­samt also ein bun­ter Strauß an Vor­schrif­ten, die zu beach­ten sind. Und je nach kon­kre­tem Ablauf des Schüt­zen­fes­tes kön­nen noch wei­te­re hin­zu­kom­men, ganz zu schwei­gen von diver­sen Auf­la­gen und Fra­ge­bö­gen, die in letz­ter Zeit bei immer mehr Städ­ten und Gemein­den, teil­wei­se auch ohne Rechts­grund­la­ge, bei Volks­fes­ten aller Art in Mode kom­men. Und fast alle die­ser erfor­der­li­chen Anzei­gen und Geneh­mi­gun­gen sind mit zusätz­li­chen Gebüh­ren und Abga­ben ver­bun­den. Aber was tun wir nicht alles, um unser tra­di­tio­nel­les Schüt­zen­fest fei­ern zu können…