Ver­eins­wer­bung

Hand aufs Herz:Welcher Schüt­zen­ver­ein sagt Nein zu einer Geld­zu­wen­dung, auch wenn die­se mit Wer­bung für den Part­ner ver­bun­den ist? Das Geld ist schließ­lich in jedem Ver­ein will­kom­men; eine Rei­he von Akti­vi­tä­ten lässt sich auch nur durch ent­spre­chen­de Wer­be­ein­nah­men finanzieren.

Die Arten der betrie­be­nen Wer­bung sind viel­fäl­tig: In einem Schüt­zen­haus wird ein Raum als Gegen­leis­tung für eine Geld­zu­wen­dung nach dem Spon­sor benannt; auf einer Ein­la­dung wer­den Spon­so­ren­lo­gos abge­druckt, in dem zum Schüt­zen­fest her­aus­ge­ge­be­nen Fest­heft fin­den sich meh­re­re Sei­ten mit Wer­be­an­zei­gen, der Inter­net­auf­tritt der Bru­der­schaft wird durch das Ein­fü­gen eines Spon­so­ren­lo­gos finan­ziert, im Fest­zelt wer­den Spon­soren­pla­ka­te auf­ge­hängt. Die­se Lis­te lie­ße sich pro­blem­los fortsetzen.

Betreibt ein Schüt­zen­ver­ein eine akti­ve Wer­be­tä­tig­keit, liegt hier­in regel­mä­ßig ein wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb, der bei Über­schrei­ten der Frei­gren­zen steu­er­li­che Fol­gen aus­löst. Die Schal­tung (ganz­sei­ti­ger) Anzei­gen in der Fest­schrift zum Schüt­zen­fest oder die Anbrin­gung von Spon­so­ren­links auf der Inter­net-Sei­te des Ver­eins sind regel­mä­ßig sol­che der Kör­per­schaft­steu­er und der Umsatz­steu­er unter­lie­gen­den Werbeeinnahmen.

Dane­ben fin­den sich aber bei vie­len Bru­der­schaf­ten auch regel­mä­ßig Ein­nah­men aus Spon­so­ring-Maß­nah­men. Unter Spon­so­ring wird dabei die Gewäh­rung von Geld durch Unter­neh­men zur För­de­rung von gemein­nüt­zi­gen Kör­per­schaf­ten ver­stan­den, mit der das Unter­neh­men regel­mä­ßig auch eige­ne unter­neh­mens­be­zo­ge­ne Zie­le wie etwa Wer­bung oder Image­pfle­ge ver­folgt. Die Geld­leis­tung beruht in der Regel auf einer Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Spon­sor und dem Ver­ein, in dem die Leis­tun­gen bei­der Sei­ten gere­gelt wer­den. Von der hier­bei ver­ein­bar­ten Gegen­leis­tung der Bru­der­schaft hängt es nun ab, ob es sich bei den Spon­so­r­ing­e­innah­men sich um kör­per­schaft- und gewer­be­steu­er­pflich­ti­ge Ein­nah­men im Rah­men eines steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­triebs han­delt oder nicht.

Die Finanz­ver­wal­tung hat in ihrem Spon­so­ring-Erlass grund­sätz­li­che Aus­sa­gen zur ertrag­steu­er­li­chen Behand­lung des Spon­so­rings beim Spon­sor und beim Emp­fän­ger der Leis­tun­gen Stel­lung genom­men. Hier­nach liegt kein steu­er­pflich­ti­ger wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb vor, wenn der Ver­ein dem Spon­sor nur die Nut­zung sei­nes Namens in der Wei­se gestat­tet, dass der Spon­sor selbst zu Wer­be­zwe­cken oder zur Image­pfle­ge auf sei­ne Leis­tun­gen an den Ver­ein hin­weist. Ein wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb liegt des Wei­te­ren auch dann nicht vor, wenn der Ver­ein z. B. auf Pla­ka­ten, Ver­an­stal­tungs­hin­wei­sen, in Aus­stel­lungs­ka­ta­lo­gen oder in ande­rer Wei­se ledig­lich auf die Unter­stüt­zung durch den Spon­sor hin­weist. Die­ser Hin­weis kann auch unter Ver­wen­dung des Namens, Emblems oder Logos des Spon­sors erfol­gen, solan­ge kei­ne beson­de­re Her­vor­he­bung des Spon­sors erfolgt. Ein wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb liegt dage­gen stets dann vor, wenn der Ver­ein an den Wer­be­maß­nah­men mitwirkt.

Für unse­re anfangs gebil­de­ten Fäl­le bedeu­tet dies: Die Umbe­nen­nung etwa eines Rau­mes (oder einer Ver­an­stal­tung) nach einem Spon­sor ist für die Bru­der­schaft nicht steu­er­pflich­tig, auch nicht der Abdruck von Spon­so­ren­lo­gos etwa auf den Ein­la­dungs­pla­ka­ten für das Schüt­zen­fest, wohl aber der Abdruck von Wer­be­an­zei­gen in der Fest­schrift zum Schüt­zen­fest. Auch die Nen­nung von Spon­so­ren auf dem Inter­net­auf­tritt der Bru­der­schaft ist steu­er­frei, selbst wenn dabei das Logo des Spon­sors ver­wen­det wird. Ist das Logo oder die Namens­nen­nung des Spon­sors dage­gen mit einem Link unter­legt, der zum Inter­net­an­ge­bot des Spon­sors führt, liegt hier­in ein Mit­wir­ken der Bru­der­schaft an der Wer­bung des Spon­sors vor, die zur Steu­er­pflich­tig­keit der damit erziel­ten Ein­nah­men führt. Wie man sieht, ist die Unter­schei­dung zwi­schen steu­er­frei­em Spon­so­ring und steu­er­pflich­ti­gen Wer­be­ein­nah­men teil­wei­se nicht ein­fach zu ziehen.

Es stellt zum Bei­spiel kei­ne umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Wer­be­leis­tung eines Ver­eins dar, wenn sei­ne Jugend­ab­tei­lung Tri­kots trägt, die von einem Spon­sor zur Ver­fü­gung gestellt wur­den und einen Wer­be­auf­druck ent­hal­ten. Dies hat das Finanz­ge­richt Köln in einem jetzt ver­öf­fent­lich­ten Urteil (Az. 11 K 827/​03) festgestellt.

Aber die­se Ent­schei­dung ist kein Frei­brief: In dem ent­schie­de­nen Fall han­del­te es sich um ein Unter­neh­men, für das von den Jugend-Tri­kots kei­ne Wer­be­wir­kung aus­ge­hen konn­te und es gab auch kei­ne ver­trag­li­che Ver­pflich­tung des gemein­nüt­zi­gen Ver­eins, die­se Tri­kots bei Spie­len auch tat­säch­lich zu tragen.