Vereinswerbung
Hand aufs Herz:Welcher Schützenverein sagt Nein zu einer Geldzuwendung, auch wenn diese mit Werbung für den Partner verbunden ist? Das Geld ist schließlich in jedem Verein willkommen; eine Reihe von Aktivitäten lässt sich auch nur durch entsprechende Werbeeinnahmen finanzieren.
Die Arten der betriebenen Werbung sind vielfältig: In einem Schützenhaus wird ein Raum als Gegenleistung für eine Geldzuwendung nach dem Sponsor benannt; auf einer Einladung werden Sponsorenlogos abgedruckt, in dem zum Schützenfest herausgegebenen Festheft finden sich mehrere Seiten mit Werbeanzeigen, der Internetauftritt der Bruderschaft wird durch das Einfügen eines Sponsorenlogos finanziert, im Festzelt werden Sponsorenplakate aufgehängt. Diese Liste ließe sich problemlos fortsetzen.
Betreibt ein Schützenverein eine aktive Werbetätigkeit, liegt hierin regelmäßig ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der bei Überschreiten der Freigrenzen steuerliche Folgen auslöst. Die Schaltung (ganzseitiger) Anzeigen in der Festschrift zum Schützenfest oder die Anbringung von Sponsorenlinks auf der Internet-Seite des Vereins sind regelmäßig solche der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer unterliegenden Werbeeinnahmen.
Daneben finden sich aber bei vielen Bruderschaften auch regelmäßig Einnahmen aus Sponsoring-Maßnahmen. Unter Sponsoring wird dabei die Gewährung von Geld durch Unternehmen zur Förderung von gemeinnützigen Körperschaften verstanden, mit der das Unternehmen regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele wie etwa Werbung oder Imagepflege verfolgt. Die Geldleistung beruht in der Regel auf einer Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Verein, in dem die Leistungen beider Seiten geregelt werden. Von der hierbei vereinbarten Gegenleistung der Bruderschaft hängt es nun ab, ob es sich bei den Sponsoringeinnahmen sich um körperschaft- und gewerbesteuerpflichtige Einnahmen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt oder nicht.
Die Finanzverwaltung hat in ihrem Sponsoring-Erlass grundsätzliche Aussagen zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsorings beim Sponsor und beim Empfänger der Leistungen Stellung genommen. Hiernach liegt kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn der Verein dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an den Verein hinweist. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt des Weiteren auch dann nicht vor, wenn der Verein z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist. Dieser Hinweis kann auch unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors erfolgen, solange keine besondere Hervorhebung des Sponsors erfolgt. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen stets dann vor, wenn der Verein an den Werbemaßnahmen mitwirkt.
Für unsere anfangs gebildeten Fälle bedeutet dies: Die Umbenennung etwa eines Raumes (oder einer Veranstaltung) nach einem Sponsor ist für die Bruderschaft nicht steuerpflichtig, auch nicht der Abdruck von Sponsorenlogos etwa auf den Einladungsplakaten für das Schützenfest, wohl aber der Abdruck von Werbeanzeigen in der Festschrift zum Schützenfest. Auch die Nennung von Sponsoren auf dem Internetauftritt der Bruderschaft ist steuerfrei, selbst wenn dabei das Logo des Sponsors verwendet wird. Ist das Logo oder die Namensnennung des Sponsors dagegen mit einem Link unterlegt, der zum Internetangebot des Sponsors führt, liegt hierin ein Mitwirken der Bruderschaft an der Werbung des Sponsors vor, die zur Steuerpflichtigkeit der damit erzielten Einnahmen führt. Wie man sieht, ist die Unterscheidung zwischen steuerfreiem Sponsoring und steuerpflichtigen Werbeeinnahmen teilweise nicht einfach zu ziehen.
Es stellt zum Beispiel keine umsatzsteuerpflichtige Werbeleistung eines Vereins dar, wenn seine Jugendabteilung Trikots trägt, die von einem Sponsor zur Verfügung gestellt wurden und einen Werbeaufdruck enthalten. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az. 11 K 827/03) festgestellt.
Aber diese Entscheidung ist kein Freibrief: In dem entschiedenen Fall handelte es sich um ein Unternehmen, für das von den Jugend-Trikots keine Werbewirkung ausgehen konnte und es gab auch keine vertragliche Verpflichtung des gemeinnützigen Vereins, diese Trikots bei Spielen auch tatsächlich zu tragen.