Vereinsarbeit für den Staatssäckel?
Seit gut vier Jahren finden sich an dieser Stelle rechtliche Tipps für das tägliche Leben in den Bruderschaften.Aus aktuellem Anlass wollen wir diesen Monat allerdings einmal einen Blick in die Zukunft wagen.
Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen hat ein Gutachten zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts vorgelegt. In diesem Gutachten wird empfohlen, das Gemeinnützigkeitsrecht umfassend neu zu regeln. Eine solche Reform sei, so das im Auftrag des Finanzministeriums erstellte Gutachen, „wegen der Bedeutung, die dem Bereich gemeinnütziger Tätigkeiten in der reifen Dienstleistungsgesellschaft zukommt, und wegen der zurzeit damit verbundenen Wettbewerbsverzerrungen dringlich.“ Die Gewährung steuerlicher Vergünstigungen soll zukünftig auf solche Fälle begrenzt bleiben, „bei denen echte Kollektivgüter privat bereitgestellt werden.“ Daher soll die steuerliche Begünstigung gemeinnütziger Organisationen gegenüber der derzeitigen Rechtslage im großen Umfang eingeschränkt werden.
Oder in einfachen, auch einem Nichtjuristen und Nichtpolitiker verständlichen Worten ausgedrückt: Die Gemeinnützigkeit der meisten Vereine – auch der Schützenvereine – in der bisherigen Form soll entfallen, damit zukünftig nicht nur auf die Gewinne des Schützenfestes, sondern auch auf Beiträge und Spenden Steuern verlangt werden können.
Im Einzelnen empfiehlt der Beirat
- eine Reform der Abgabenordnung mit dem Ziel einer engeren Fassung der steuerlich begünstigten gemeinnützigen Tätigkeiten,
- eine Einschränkung des Kreises der von der Körperschaftsteuer befreiten Einrichtungen,
- eine Reform für das Übungsleiterprivileg bei der Einkommensteuer,
- eine engere Fassung des Spendenprivilegs,
- eine Neufassung umsatzsteuerlicher Privilegien und
- die Aufhebung der Befreiung von der Grund- und der Gewerbesteuer. Eine Reform der bisherigen Bestimmungen in der Abgabenordnung soll insbesondere
- zwischen gemeinnützigen und steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken unterscheiden. Hierbei ist nach Ansicht des Gutachtens klarzustellen, dass der Verzicht auf eine eigennützige Gewinnverwendung für eine Steuervergünstigung wegen Gemeinnützigkeit zwar erforderlich, aber nicht ausreichend ist.
- klarstellen, dass steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke – entsprechend dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 AO – eine selbstlose Förderung der Allgemeinheit erfordern. Voraussetzung hierfür sollte sein, dass die Allgemeinheit und nicht nur ein fest abgeschlossener Kreis von Personen einen bedeutsamen externen Nutzen aus der Tätigkeit der Körperschaft zieht, dass die prägende Tätigkeit der Körperschaft nicht mit einem Nutzenausschluss verbunden ist und keine Leistungen erbracht werden, die ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ebenfalls erbringen könnte.
- den Beispielkatalog der gemeinnützigen Zwecke erheblich enger fassen oder insgesamt streichen.
- § 55 AO („Selbstlosigkeit“) so formulieren, dass die Tätigkeit einer Körperschaft nur dann noch als selbstlos gelten kann, wenn sie in bedeutsamem Maße externen Nutzen stiftet, auf Nutzenausschluss verzichtet und keine Leistung erbringt, die auch von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne von § 14 S. 1 AO erbracht werden könnte.
- die Bestimmungen über Sportvereine in § 58 Nr. 9 AO enger fassen, nur die Förderung des Jugendsports soll noch steuerlich begünstigt sein.
- §§ 64 bis 68 AO so ändern, dass wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64), Zweckbetriebe (§ 65) und sportliche Veranstaltungen (§ 67 a) nicht mehr die Voraussetzungen für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke erfüllen.
- eine gesetzliche Regelung einführen, die für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützigkeit die Glaubhaftmachung der Bedeutsamkeit der externen Nutzenstiftung verlangt (also praktisch ausschließt).
- eine Verpflichtung zur externen Prüfung und öffentlichen Rechnungslegung nach dem Vorbild des Parteiengesetzes verbindlich vorschreiben (natürlich auf Kosten der Vereine).
Die vorgeschlagene Reform der Abgabenordnung schränkt den Kreis der von der Körperschaftsteuer befreiten Einrichtungen deutlich ein. Die meisten Vereine dürften dann nicht mehr hierunter fallen. Ebenfalls soll das Spendenrecht grundlegend reformiert und der Spendenabzug eingeschränkt werden:
Ein Abzug von Spenden soll voraussetzen, dass die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers als besonders förderungswürdiger steuerbegünstigter Zweck anerkannt ist, wobei das entsprechende Verzeichnis der anerkannten Zwecke entsprechend ausgedünnt werden soll. So genannte Aufwandsspenden sollen nicht mehr abzugsfähig sein. Der Spendenabzug soll auch immer dann ausgeschlossen werden, wenn die Spende von der Namensnennung des Spenders abhängig gemacht wird. Außerdem soll der Verein nur dann noch Spendenquittungen ausstellen dürfen, wenn die Verwendung der Spenden durch die begünstigte Körperschaft offen gelegt und die Richtigkeit der Angaben extern – auf Kosten des Vereins – geprüft wird. Auch die umsatzsteuerlichen Folgen der Gemeinnützigkeit sollen eingeschränkt werden: So sollen die bisherigen umsatzsteuerlichen Befreiungen gemeinnützigen Einrichtungen nicht mehr gewährt werden, sondern nur noch bestimmten, als besonders förderungswürdig anerkannten Institutionen.
Jetzt werden Sie sich sicherlich fragen, was diese Reform bezweckt? Die Antwort gibt das Gutachten in erfreulich offener Form: Hiernach „muss die steuerliche Begünstigung einer Tätigkeit wegen Gemeinnützigkeit voraussetzen, dass der Staat bei der Wahrnehmung von Aufgaben entlastet wird, die in seine Verantwortung fallen.“ Und weiter: „Eine Steuerbegünstigung sollte nur noch dann in Betracht kommen, wenn die geförderte Tätigkeit der Allgemeinheit zugute kommt und der geförderte Zweck anders nicht oder nicht besser erreicht werden kann. Das geltende Steuerrecht ist jedenfalls viel zu großzügig. Der Politik ist deshalb zu raten, das Gemeinnützigkeitsrecht umfassend neu zu regeln. Wegen des Ausmaßes von Wettbewerbsverzerrungen und wegen der Bedeutung, die dem Bereich gemeinnütziger Tätigkeiten in der reifen Dienstleistungsgesellschaft zukommt, ist eine solche Reform dringlich.“ Für viele Vereine würde eine derartige Reform, wie sie das im Auftrag des Bundesfinanzministeriums erstellte Gutachten vorschlägt, das Ende der Gemeinnützigkeit bedeuten. Aber was tut man nicht alles für ein gefülltes Staatssäckel…
Warum wir dies heute hier berichten? Nun, sicherlich haben in der nächsten Zeit einige Vereine vor Ort Veranstaltungen, bei denen Abgeordnete aus Bund und Land wieder ihre Verbundenheit mit den Schützen demonstrieren wollen, Nachhaken schadet jedenfalls nicht. Und halbherzige Dementis, wie sie in letzter Zeit – wenn überhaupt – zu hören waren, helfen uns nicht.