Nicht ein­ver­stan­den!

Wie in ande­ren Ver­ei­nen, so ist auch in unse­ren Bru­der­schaf­ten die Mit­glie­der­ver­samm­lung das obers­te Organ eines jeden Ver­eins und für alle Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins zustän­dig, die nicht durch Gesetz oder Ver­eins­sat­zung einem ande­ren Ver­eins­or­gan wie etwa dem Vor­stand zuge­wie­sen sind.

Damit ist auch die Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Ent­schei­dun­gen zustän­dig, in denen die wei­te­re Ent­wick­lung des Ver­eins sowie die Rege­lun­gen des Ver­eins­le­bens vor­ge­ge­ben wer­den. Zu ihren Auf­ga­ben gehört insbesondere

  • die Wahl und Abwahl des Vor­stands sowie des­sen Beauf­sich­ti­gung und Entlastung,
  • die Ertei­lung von Wei­sun­gen an den Vor­stand sowie
  • der Auf­stel­lung von Haus­halts­plä­nen und Richt­li­ni­en zur Geschäftsführung,
  • die Ent­schei­dung über Sat­zungs­än­de­run­gen und
  • die Auf­lö­sung des Vereins,
  • die Bei­trags­fest­set­zung sowie
  • die Ent­schei­dung über alle wich­ti­gen Ange­le­gen­hei­ten, die der Vor­stand zu sei­ner eige­nen Absi­che­rung der Mit­glie­der­ver­samm­lung vorlegt.

Dabei kommt es lei­der gar nicht mal so sel­ten vor. dass der­ar­ti­ge Ent­schei­dun­gen nicht ein­ver­nehm­lich gefallt wer­den, son­dern per Mehr­heits­ehe­schluss, dem sich die unter­le­ge­ne Min­der­heit der Ver­eins­mit­glie­der in aller Regel fügen muss. Doch dies gilt nicht unein­ge­schränkt. Denn ein Beschluss kann auch feh­ler­haft sein, sodass er von einem Ver­eins­mit­glied ange­grif­fen wer­den kann, da Feh­ler bei der Beschluss­fas­sung zu einer Nich­tig­keit oder Anfecht­bar­keit des Beschlus­ses fuh­ren kön­nen. Diese
Feh­ler kön­nen sich sowohl

  • aus der Art und Wei­se des Zustan­de­kom­mens des Beschlus­ses wie auch
  • aus dem Inhalt des Beschlusses

erge­ben.

Typi­sche Fehlerquellen

Eine wirk­sa­me Beschluss­fas­sung setzt stets vor­aus, dass die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten eben­so ein­ge­hal­ten wur­den wie die in der Sat­zung des Ver­eins fest­ge­leg­ten Rege­lun­gen. Wird ein Beschluss unter Ver­stoß gegen gesetz­li­che Vor­schrif­ten oder gegen zwin­gen­de Sat­zungs­be­stim­mun­gen gefasst, ist er nich­tig. Sol­che Ver­stö­ße kön­nen zum einen in unzu­läs­si­gen Beschluss­in­hal­ten lie­gen, etwa wenn gegen den Grund­satz der Gleich­be­hand­lung aller Mit­glie­der ver­sto­ßen wird.

Meist grün­det sich die Nich­tig­keit des Beschlus­ses jedoch auf einen Ver­stoß gegen Vor­schrif­ten über das Zustan­de­kom­men des Beschlus­ses, also etwa auf Ein­be­ru­fungs­män­gel oder auf die Ver­let­zung von Ver­fah­rens­vor­schrif­ten über den Ablauf der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Und die Feh­ler­quel­len sind viel­fäl­tig: So sind etwa Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung regel­mä­ßig nich­tig, wenn die Ver­samm­lung durch einen Unbe­fug­ten (also etwa nicht durch den Vor­stand) ein­be­ru­fen wur­de oder nicht alle Mit­glie­der in der nach Sat­zung bestimm­ten Form und Frist gela­den wur­den. Auch wenn in der Ein­la­dung der Gegen­stand der Beschluss­fas­sung nicht aus­rei­chend oder auch gar nicht auf­ge­führt wur­de, also etwa kei­ne voll­stän­di­ge Tages­ord­nung bei­gefügt war, gefähr­det dies den Bestand des Beschlusses.

Eine nicht beschluss­fä­hi­ge Mit­glie­der­ver­samm­lung kann eben­falls kei­ne wirk­sa­men Beschlüs­se fas­sen. Aber auch ein zu gro­ßer Mit­glie­de­r­an­drang kann die Wirk­sam­keit der gefass­ten Beschlüs­se beein­träch­ti­gen, etwa wenn ein Teil der Mit­glie­der an der Ver­samm­lung nicht ord­nungs­ge­mäß teil­neh­men kann, weil der Ver­samm­lungs­raum zu klein ist.

Rüge­pflich­ten

Lei­det ein Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung an einem der beschrie­be­nen Feh­ler, so ist er in aller Regel nich­tig. Eine sol­che Nich­tig­keit des Beschlus­ses der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist, wie es das Ober­lan­des­ge­richt Stutt­gart bereits 1985 for­mu­liert hat, stets dann gege­ben, wenn die­ser Beschluss gegen zwin­gen­de gesetz­li­che oder sat­zungs­mä­ßi­ge Bestim­mun­gen ver­stößt, die dem Schutz aller Mit­glie­der an einer ord­nungs­ge­mä­ßen Wil­lens­bil­dung im Ver­ein dienen.

Die­se Nich­tig­keit gilt frei­lich nicht unein­ge­schränkt bei jedem Feh­ler. Viel­mehr hängt bei bestimm­ten, weni­ger schwe­ren Feh­lern in der Beschluss­fas­sung die Rechts­be­stän­dig­keit des Beschlus­ses davon ab. dass der Ver­stoß inner­halb ange­mes­se­ner Frist von dem oppo­nie­ren­den Mit­glied gerügt wird.

Bei sol­chen weni­ger schwe­ren Feh­lern ist der Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung zwar auch feh­ler­be­haf­tet, jedoch schul­det jedes Ver­eins­mit­glied sei­nem Ver­ein auch eine gewis­se Treue­pflicht, die es erfor­der­lich macht, dass zumin­dest bei sol­chen „läß­li­chen” Feh­lern das Mit­glied die Feh­ler­haf­tig­keit des Beschlus­ses rügt. Erst mit die­ser Rüge führt ein sol­cher Feh­ler dann zur Nich­tig­keit des Beschlus­ses. Wird eine sol­che Rüge nicht inner­halb ange­mes­se­ner Frist erho­ben, kann der Feh­ler spä­ter nicht mehr gegen den Ver­ein gel­tend gemacht werden.

Ob eine sol­che Rüge erfor­der­lich ist oder aber der feh­ler­haf­te Beschluss auch ohne Rüge nich­tig ist, hängt neben der Schwe­re des Feh­lers ins­be­son­de­re davon ab, oh es sich bei dem gel­tend gemach­ten Feh­ler um eine Vor­schrift han­delt, die dem Schutz eines ein­zel­nen Mit­glie­des dient.

Typi­scher­wei­se sind dies etwa Ver­stö­ße gegen den Grund­satz der Gleich­be­hand­lung aller Mit­glie­der oder aber Beschlüs­se über den Aus­schluss eines Mit­glieds aus dem Ver­ein. Hier die­nen die gesetz­li­chen oder sat­zungs­mä­ßi­gen Vor­schrif­ten regel­mä­ßig dem Schutz des ein­zel­nen Mit­glieds, nicht dem Woh­le aller Mit­glie­der oder des Ver­eins, sodass von dem betrof­fe­nen Mit­glied eine als­bal­di­ge Rüge erwar­tet wer­den kann.

Typi­sche Fäl­le eines nur auf eine Rüge hin beacht­li­chen Feh­lers sind auch klei­ne­re Män­gel in der Ein­be­ru­fung oder Abhal­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Wird etwa die sat­zungs­mä­ßi­ge Ein­la­dungs­frist nicht ein­ge­hal­ten, führt dies regel­mä­ßig zur Nich­tig­keit der auf die­ser Ver­samm­lung gefass­ten Beschlüs­se. Wird jedoch eine Ein­la­dungs­frist von z.B. vier Wochen nur um einen Tag unter­schrit­ten, wäre die­ser Man­gel nur auf eine Rüge hin beachtlich.

Glei­ches gilt auch für den Ablauf der Mit­glie­der­ver­samm­lung: Hier führt etwa der unbe­rech­tig­te Aus­schluss von teil­nah­me­be­rech­tig­ten Mit­glie­dern in aller Regel nur auf eine ent­spre­chen­de Rüge hin zu einer Nich­tig­keit der nach dem Aus­schluss gefass­ten Beschlüs­se, eben­so der unbe­rech­tig­te Aus­schluss eines Mit­glie­des von einer Beschluss­fas­sung. Glei­ches gilt für den unbe­rech­tig­ten Aus­schluss oder Abbruch einer Aus­spra­che vor der Beschluss­fas­sung.

Alle die­se Man­gel sind im Regel­fall nur auf eine Rüge des betrof­fe­nen Mit­glie­des hin beacht­lich. Rügt das betrof­fe­ne Mit­glied frei­lich die­sen Feh­ler bin­nen ange­mes­se­ner Zeit nach der Beschluss­fas­sung, so führt auch ein sol­cher Feh­ler zur Nich­tig­keit des auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung gefass­ten Beschlusses.

Grund­sätz­lich gilt auch, dass Ein­wen­dun­gen, denen kein beacht­li­ches Schutz­be­dürf­nis des (unter­le­ge­nen oder über­gan­ge­nen) Mit­glieds zugrun­de liegt, hin­ter dem Inter­es­se der Mit­glie­der­ge­samt­heit dar­an, dass das für ein geord­ne­tes Ver­eins­le­ben uner­läss­li­che grund­sätz­li­che Ver­trau­en auf den Bestand von Ver­samm­lungs­be­schlüs­sen nicht unnö­tig gestört wird, zurück­zu­tre­ten haben.

So kön­nen sich etwa in einer Abstim­mung unter­le­ge­ne Mit­glie­der spä­ter nicht dar­auf beru­fen, dass sie nicht oder nicht recht­zei­tig ein­ge­la­den waren oder dass der strit­ti­ge Beschluss­ge­gen­stand in der Ein­la­dung nicht auf der Tages­ord­nung ver­zeich­net war, wenn sie auf der Ver­samm­lung anwe­send waren und der Durch­füh­rung und der Beschluss­fas­sung dort nicht wider­spro­chen haben.

Nicht aus­rei­chend bei sol­chen Ein­be­ru­fungs­män­geln ist dage­gen das oft anzu­tref­fen­de Argu­ment, dass die Mehr­heit für den Beschluss so groß gewe­sen sei, dass er auch bei Anwe­sen­heit des nicht ein­ge­la­de­nen Mit­glieds gefasst wor­den wäre. Die­ses Argu­ment schei­tert schon regel­mä­ßig dar­an, dass vor der Beschluss­fas­sung eine Debat­te statt gefun­den hat, die bei ande­rer Betei­li­gung ja viel­leicht einen ande­ren Ver­lauf hät­te neh­men können.

Auch wenn Beschlüs­se jah­re­lang wider­spruchs­los dem Ver­eins­le­ben zugrun­de gelegt wur­den, kann sich spä­ter nie­mand mehr dar­auf beru­fen, die­ser Beschluss sei wegen eines Feh­lers bei der Beschluss­fas­sung nichtig.

Dage­gen reicht es zur Hei­lung eines unwirk­sa­men Beschlus­ses nicht aus, dass eine spä­te­re Mit­glie­der­ver­samm­lung die­sen nich­ti­gen Beschluss als wirk­sam behan­delt. Hier wäre statt­des­sen eine erneu­te Beschluss­fas­sung erfor­der­lich, dies­mal jedoch in sat­zungs­ge­mäß ein­wand­frei­er Form.