Grund­sätz­li­ches zum Vereinsrecht

Im fol­gen­den Arti­kel wer­den noch ein­mal die wich­tigs­ten Grund­la­gen zum Ver­eins­recht erläu­tert. Denn nur wer die Basics ver­stan­den hat, kann sich tie­fer­ge­hend mit der Mate­rie beschäf­ti­gen. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum Ver­eins­recht fin­den Sie in den nächs­ten Abschnit­ten oder auf unse­rer Web­sei­te. Bei­spiels­wei­se ist die Grün­dung eines Ver­eins schnell erle­digt, aller­dings gibt es eini­ge recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen, die beach­tet wer­den sollten.

Die Sat­zung als Ausgangspunkt

Die meis­ten Grund­re­geln und wich­ti­gen Ent­schei­dun­gen sind in der Sat­zung fest­ge­legt. Die Sat­zung ist Aus­gangs­punkt für alle Ver­ei­ne Im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch gibt zunächst den recht­li­chen Rah­men vor, die­ser Rah­men muss bzw. soll durch die Sat­zung aus­ge­füllt wer­den. Ein Ver­ein kann durch Bestim­mun­gen in sei­ner Sat­zung sogar von den gesetz­li­chen Richt­li­ni­en abwei­chen. Gibt es also recht­li­che Pro­ble­me, soll­te zunächst ein­mal in die Sat­zung nach einer Lösung geschaut wer­den. Idea­ler­wei­se soll­te die Sat­zung nicht mit Detail­fra­gen über­la­den sein. Eben­so soll­te nicht ein­fach nur eine Mus­ter­vor­la­ge über­nom­men wer­den. Die Sat­zung eines Ver­eins ist wich­tig und soll­te auf die Bedürf­nis­se des Ver­eins abge­stimmt sein. Gemäß dem BGB gibt es zwei Kate­go­rien von Inhal­ten für die Sat­zung. Laut § 57 BGB kann zwi­schen Min­dest­an­for­de­run­gen und § 58 BGB, dem Sollin­halt unter­schie­den wer­den. Ent­spre­chend dem § 57 BGB soll­te in der Sat­zung der Zweck, der Name und der Sitz des Ver­eins ent­hal­ten sein. Der Zweck des Ver­eins soll­te ein­deu­tig beschrie­ben wer­den und im Ein­klang mit der gel­ten­den Gesetz­ge­bung sein sowie kei­nen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb ver­fol­gen. In der Sat­zung soll­te auch geschrie­ben ste­hen, wie die­ser Zweck erreicht wird. Zusätz­lich soll­te gemäß dem Sollin­halt der Ein- und Aus­tritt der Mit­glie­der, Bei­trags­pflich­ten von Mit­glie­dern, die Zusam­men­set­zung des Vor­stands und Vor­ga­ben zur Mit­glie­der­ver­samm­lung. In der Sat­zung kön­nen auch Din­ge gere­gelt wer­den wie unter­schied­li­che Mit­glied­schaf­ten. Es gibt zwar das Prin­zip der Gleich­be­hand­lung im Ver­ein, aber es ist zuläs­sig, ver­schie­de­ne Kate­go­rien von Mit­glie­dern mit unter­schied­li­chen Rech­ten und Pflich­ten zu erschaffen.

Detail­lier­te Rege­lun­gen mit­tels Vereinsordnungen

Zusätz­lich zu der Sat­zung besteht die Mög­lich­keit wei­te­re Din­ge durch die Ver­eins­ord­nung zu regeln. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass inner­halb der Sat­zung eine Ermäch­ti­gung zur Schaf­fung einer Ord­nung gege­ben ist. Eine Ord­nung führt im Ide­al­fall die Bestim­mun­gen der Sat­zung aus. Vor­tei­le einer Ord­nung ist, dass die­se ein­fa­cher zu ver­än­dern sind. So kön­nen sie fle­xi­bler den Bedürf­nis­sen ange­passt wer­den. Auch müs­sen Ände­run­gen in den Ord­nun­gen nicht in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. Natür­lich dür­fen sich Ver­eins­ord­nung und Ver­eins­sat­zung sich nicht wider­spre­chen. Hier­ar­chisch ste­hen die Ord­nun­gen unter der Sat­zung. Des­wei­te­ren dür­fen kei­ne Grund­satz­ent­schei­dun­gen in den Ord­nun­gen ent­hal­ten sein.