Schüt­zen und Vereinsgerichte

In den Ver­eins­sat­zun­gen der ein­zel­nen Schüt­zen­ver­ei­ne wie auch in den Sat­zun­gen der Schüt­zen­ver­bän­de fin­det sich oft­mals eine Rege­lung, die bestim­men, dass Strei­tig­kei­ten zwi­schen ver­schie­de­nen Ver­eins­mit­glie­dern oder zwi­schen dem Schüt­zen­ver­ein und einem sei­ner Mit­glie­der vor einem Schieds­ge­richt oder einem „Ehren­rat“ aus­ge­tra­gen wer­den sollen.

Sinn einer sol­chen Rege­lung ist es unter ande­rem, die Strei­tig­keit im inter­nen Kreis zu lösen und sie nicht vor die staat­li­chen Gerich­te zu brin­gen. Dies gelingt mit den Rege­lun­gen zu einem Ehren­rat oder einem ver­eins­in­ter­nen Schieds­ge­richt aber höchst sel­ten. Denn der Weg zu den staat­li­chen Gerich­ten ist durch eine sol­che Sat­zungs­be­stim­mung nur dann aus­ge­schlos­sen, wenn die­se Sat­zungs­klau­sel den Anfor­de­run­gen genügt, die von der Zivil­pro­zess­ord­nung an ein Schieds­ge­richt gestellt werden.

Und hier legt der Bun­des­ge­richts­hof die Mess­lat­te sehr hoch: So hat er etwa vor kur­zem noch ent­schie­den, dass auf das Mit­glied­schafts­ver­hält­nis bezo­ge­ne Strei­tig­kei­ten zwi­schen einem Ver­eins­mit­glied und dem Ver­ein oder zwi­schen Ver­eins­mit­glie­dern durch die Ver­eins­sat­zung einem Schieds­ge­richt zuge­wie­sen wer­den kön­nen. Das sat­zungs­mä­ßig beru­fe­ne Schieds­ge­richt ist nach die­ser Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­ho­fes aber nur dann als Schieds­ge­richt anzu­er­ken­nen, wenn Rechts­strei­tig­kei­ten unter Aus­schluss des ordent­li­chen Rechts­we­ges der Ent­schei­dung einer unab­hän­gi­gen und unpar­tei­li­chen Instanz unter­wor­fen wer­den. Das Schieds­ge­richt muss also völ­lig unab­hän­gig von allen Ver­eins­or­ga­nen han­deln. Sind hin­ge­gen in der Sat­zung Abhän­gig­kei­ten ange­legt oder läuft das „Schieds­ver­fah­ren“ gar auf ein Rich­ten des Ver­eins oder Ver­bands in eige­ner Sache hin­aus, liegt nach Ansicht des Bun­des­ge­richts­ho­fes schon begriff­lich kei­ne Schieds­ge­richts­bar­keit, son­dern nur ein In-Organ-Han­deln des Ver­eins vor.