Schützen und Vereinsgerichte
In den Vereinssatzungen der einzelnen Schützenvereine wie auch in den Satzungen der Schützenverbände findet sich oftmals eine Regelung, die bestimmen, dass Streitigkeiten zwischen verschiedenen Vereinsmitgliedern oder zwischen dem Schützenverein und einem seiner Mitglieder vor einem Schiedsgericht oder einem „Ehrenrat“ ausgetragen werden sollen.
Sinn einer solchen Regelung ist es unter anderem, die Streitigkeit im internen Kreis zu lösen und sie nicht vor die staatlichen Gerichte zu bringen. Dies gelingt mit den Regelungen zu einem Ehrenrat oder einem vereinsinternen Schiedsgericht aber höchst selten. Denn der Weg zu den staatlichen Gerichten ist durch eine solche Satzungsbestimmung nur dann ausgeschlossen, wenn diese Satzungsklausel den Anforderungen genügt, die von der Zivilprozessordnung an ein Schiedsgericht gestellt werden.
Und hier legt der Bundesgerichtshof die Messlatte sehr hoch: So hat er etwa vor kurzem noch entschieden, dass auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern durch die Vereinssatzung einem Schiedsgericht zugewiesen werden können. Das satzungsmäßig berufene Schiedsgericht ist nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber nur dann als Schiedsgericht anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung einer unabhängigen und unparteilichen Instanz unterworfen werden. Das Schiedsgericht muss also völlig unabhängig von allen Vereinsorganen handeln. Sind hingegen in der Satzung Abhängigkeiten angelegt oder läuft das „Schiedsverfahren“ gar auf ein Richten des Vereins oder Verbands in eigener Sache hinaus, liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes schon begrifflich keine Schiedsgerichtsbarkeit, sondern nur ein In-Organ-Handeln des Vereins vor.