Zur Geschäftsordnung!
Bei Schützenvereinen findet sich eine Situation immer wieder: Zur Lösung einer Frage findet sich in der Satzung eine Bestimmung, die dem, wie es im Verein tatsächlich gehandhabt wird, zuwider läuft. Regelmäßig kommt dann die Antwort: „Aber das haben wir in unserer Geschäftsordnung doch so geregelt!“
Oder man berät einen Schützenverein bei der Anpassung oder Neugestaltung seiner Satzung, dann hört man regelmäßig bei einzelnen Fragen: „Das regeln wir dann lieber in der Geschäftsordnung!“. Grund genug, sich hier einmal mit diesen Geschäftsordnungen zu befassen.
Zunächst einmal: Die Geschäftsordnung ist regelmäßig kein Bestandteil der Satzung. Dies bedeutet zunächst einmal eine Vereinfachung: Sie bedarf zu ihrem Erlass oder ihrer Änderung nicht der satzungsändernden Mehrheit von meist 2/3 der Stimmen, sondern kann, wenn in der Satzung hierfür nichts anderes vorgeschrieben wird, von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit beschlossen werden. Und sie muss auch
nicht beim Amtsgericht eingereicht und dort im Vereinsregister
eingetragen werden.
Allerdings bedeutet dies auch, dass die Geschäftsordnung als bloß vereinsinterne Regelung keine Normen des Vereinsrechts enthalten kann und auch der Satzung nicht widersprechen darf. In einer Geschäftsordnung können wirksam nur solche Einzelregelungen getroffen werden, die sich in den von Gesetz und Satzung bestimmten Grenzen halten. Widerspricht eine Bestimmung der Geschäftsordnung der Satzung, ist diese Bestimmung der Geschäftsordnung unwirksam.
Auch können in einer Geschäftsordnung keine Bestimmungen getroffen werden, die nach dem Gesetz der Satzung vorbehalten sind. Die Frage etwa, welche Mitglieder zum (gesetzlichen) Vorstand gehören, ist z.B. zwingend in der Satzung zu regeln, ebenso können durch eine Geschäftsordnung keine Mitgliederpflichten geschaffen werden, dies muss ebenfalls in der Satzung erfolgen. Auch Mitgliederrechte können in einer Geschäftsordnung weder geschaffen noch beschränkt werden, hierzu ist ebenfalls eine Satzungsbestimmung erforderlich.
Wozu ist dann aber eine Geschäftsordnung nutze? Sie kann etwa als vereinsinterne Richtlinie dem Vorstand sowie sonstigen Organen des Vereins Weisungen geben, wie sie die Geschäfte des Vereins zu führen haben. Und: In einer Geschäftsordnung kann auch eine in der Satzung angelegte Mitgliederpflicht oder ein Mitgliederrecht näher beschrieben werden. Hat beispielsweise nach der Satzung jedes Mitglied als Teil seines Mitgliedsbeitrags die Pflicht, jährlich mindestens zehn Stunden Arbeitseinsatz zu leisten, kann in der Geschäftsordnung näher geregelt werden, in welcher Form dieser Arbeitseinsatz erbracht werden kann und wer in der Bruderschaft berechtigt ist, diesen Arbeitseinsatz in welcher Form und mit welcher Frist abzufordern.
Oder: Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der gegebenen Kapazitäten die Vereinseinrichtungen zu nutzen. Daher kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden, zu welchen Konditionen etwa das Vereinsheim genutzt werden kann oder zu welchen Zeiten der Schießstand für welche Gruppen geöffnet ist. Auch eine Hausordnung für das Vereinsheim kann als Geschäftsordnung erlassen werden.
Ähnliches gilt auch für Bestimmungen etwa zu Mitgliederversammlungen: Die Regelung, in welchen Fällen und wie die Mitgliederversammlung einzuberufen ist, muss in der Satzung geregelt werden, einzelne Durchführungsbestimmungen, die lediglich den Ablauf der Mitgliederversammlung betreffen, können dagegen in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
Auch Ehrenordnungen, die das nähere Verfahren bei der Ehrung von Vereinsmitgliedern oder die Verhängung von Vereinsstrafen betreffen, können im Rahmen einer Geschäftsordnung erfolgen, allerdings wieder mit einer wichtigen Einschränkung: Die grundlegenden Bestimmungen über die Vereinsstrafen wie etwa die Art der Strafen (Verweis, Geldstrafe, Ausschluss etc.) oder das zur Ahndung berufene Vereinsorgan (Vorstand, Mitgliederversammlung oder ein spezielles Gremium) sind wiederum der Satzung vorbehalten, in der Geschäftsordnung kann insoweit nur das Verfahren im einzelnen geregelt werden.
In all diesen Fällen erfüllt die Geschäftsordnung eine wichtige Funktion: Sie gibt sowohl den handelnden Vereinsorganen wie auch den Mitgliedern klare Regelungen, wie bestimmte Fragen in der Bruderschaft gehandhabt werden sollen, und lässt sich gleichwohl jederzeit durch einen einfachen Beschluss geänderten Gegebenheiten anpassen. Aber dabei ist stets die beschriebene Grenze zu beachten: Kein Verstoß gegen Satzungsbestimmungen sowie keine Regelungen der grundlegenden, der Satzung vorbehaltenen Vereinsfragen und keine Begründung von Mitgliederpflichten, keine Begründung oder Beschränkung von Mitgliederrechten, soweit hierfür nicht eine Grundlage in der Satzung besteht. Werden diese Grenzen berücksichtigt, bietet die Geschäftsordnung ein flexibles Instrument zur allgemeinen Klärung vereinsinterner Fragen.
Bleibt noch eine Frage: Wer stellt eine Geschäftsordnung auf und wer ändert sie? Grundsätzlich gilt, dass eine Geschäftsordnung als rein vereinsinterne Regelung durch das in der Satzung hierzu ausdrücklich bestimmte Vereinsorgan aufgestellt und geändert werden kann. Trifft die Satzung keine Regelung, kann neben der Mitgliederversammlung auch jedes andere Vereinsorgan im Rahmen seiner satzungsmäßigen Zuständigkeit Geschäftsordnungen erlassen und auch wieder ändern. Allerdings gilt auch hier zu beachten, dass die Mitgliederversammlung insoweit allen anderen Organen Weisungen erteilen kann. Dies bedeutet, dass etwa der Vorstand regelmäßig in eigener Verantwortung eine Hausordnung erlassen oder die Schießstandnutzung in einer Geschäftsordnung regeln und diese Regelung auch wieder ändern kann. Wurde diese Geschäftsordnungsbestimmung jedoch nicht vom Vorstand, sondern von der Mitgliederversammlung getroffen, kann der Vorstand diese später nicht abändern, es sei denn, dies ist ihm ist in der Geschäftsordnung ausdrücklich erlaubt worden. Ansonsten bleibt hierfür dann auch in Zukunft die Mitgliederversammlung zuständig.