Haf­tung auf dem Schießstand

Nach der Unfall­sta­tis­tik zählt der Schieß­sport zu den sichers­ten Sport­ar­ten. Genau genom­men ist es die zweit­si­chers­te – nur beim Schach­spiel pas­siert noch weni­ger. Doch die­se Zahl in der Sta­tis­tik ist nur die eine Sei­te. Die ande­re Seite:Wenn ein­mal ein Unfall pas­siert, hat er oft­mals mas­si­ve Fol­gen. Und es stellt sich dann regel­mä­ßig die Fra­ge der Haf­tung für die Unfall­fol­gen. Hier­bei kom­men grund­sätz­lich zwei Haf­tungs­schuld­ner in Betracht: der Unglücks­schüt­ze, der den Unfall ver­ur­sacht hat, und der den Schieß­stand betrei­ben­de Schützenverein.

Der Schüt­ze, der den Unfall ver­ur­sacht hat, haf­tet grund­sätz­lich nach den all­ge­mei­nen Regeln. Das bedeu­tet, er haf­tet immer dann, wenn er fahr­läs­sig nicht die Sorg­falt beach­tet hat, die in der jewei­li­gen Situa­ti­on zu beach­ten war. Mit ande­ren Wor­ten: Der Unglücks­schüt­ze haf­tet immer dann, wenn er nicht die Sicher­heits­be­stim­mun­gen beim Schie­ßen beach­tet hat.

Haf­tung des Vereins 

Aber was ist mit der Haf­tung des Ver­eins oder gar sei­nes Vor­stan­des? Nun, die mit der Bru­der­schaft (als – im Fol­gen­den unter­stellt – ein­ge­tra­ge­nem Ver­ein) in Zusam­men­hang ste­hen­den Ansprü­che des Unfall­op­fers rich­ten sich zunächst grund­sätz­lich und aus­schließ­lich gegen den Ver­ein und nicht gegen den Vor­stand oder das han­deln­de Mitglied.

Eine per­sön­li­che Haf­tung der ein­zel­nen Vor­stands­mit­glie­der oder etwa der Schieß­stand­auf­sicht kommt jedoch immer dann in Betracht, wenn das Vor­stands­mit­glied oder die Schieß­stand­auf­sicht gegen gesetz­li­che Vor­schrif­ten ver­stößt, die auch dem Schutz drit­ter Per­so­nen dienen.

Der­ar­ti­ge Schutz­vor­schrif­ten sind etwa die straf­recht­li­chen Vor­schrif­ten zur Kör­per­ver­let­zung und Sach­be­schä­di­gung, aber auch die all­ge­mei­nen Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten sowie die beson­de­ren Vor­schrif­ten des Waffenrechts.

Auf­sichts­per­so­nen auf dem Schießstand

So gibt etwa das Waf­fen­recht in § 10 der All­ge­mei­nen Waf­fen­ge­setz­ver­ord­nung vor, dass grund­sätz­lich kein Schieß­be­trieb zuläs­sig ist, solan­ge nicht genü­gend Auf­sichts­per­so­nen auf dem Stand anwe­send sind. Die Bestel­lung die­ser Auf­sichts­per­so­nen obliegt dem Schieß­stand­be­trei­ber, also im Regel­fall dem Schüt­zen­ver­ein. Mit der Aner­ken­nung des jewei­li­gen Dach­ver­ban­des als Schieß­sport­ver­band sind auch die Mit­glieds­ver­ei­ne selbst für die Bestel­lung der Schieß­stand­auf­sich­ten ver­ant­wort­lich. Das bis­her gel­ten­de Ver­fah­ren, dass die Auf­sicht der Waf­fen­be­hör­de gemel­det wird und zwei Wochen spä­ter die Auf­sicht füh­ren darf, wenn kei­ne die Waf­fen­be­hör­de kei­ne Ein­wän­de erho­ben hat, ist mit der Aner­ken­nung des Dach­ver­ban­des als Schieß­sport­ver­band für sei­ne Mit­glieds­ver­ei­ne ent­fal­len, seit­dem darf der­je­ni­ge die Schieß­stand­auf­sicht füh­ren, der von dem Ver­ein in ein ent­spre­chen­des, vom Ver­ein zu füh­ren­des Ver­zeich­nis auf­ge­nom­men wur­de. Dies hat das Ver­fah­ren auf der einen Sei­te gegen­über dem bis­he­ri­gen Rechts­zu­stand ver­ein­facht, da die Waf­fen­be­hör­de nicht mehr mit ein­be­zo­gen wer­den muss. Auf der ande­ren Sei­te über­nimmt der Schüt­zen­ver­ein aber auch eine erhöh­te Ver­ant­wor­tung, etwa wenn er eine Schieß­stand­auf­sicht ein­setzt, die nicht die erfor­der­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on aufweist.

Auf der siche­ren Sei­te ist hier stets der Schüt­zen­ver­ein, der nur sol­che Mit­glie­der zur Schieß­stand­auf­sicht zulässt, die im Besitz der­je­ni­gen Qua­li­fi­ka­tio­nen sind, die die vom Bun­des­ver­wal­tungs­amt geneh­mig­te Sport­ord­nung vor­sieht. Lässt aber der Schüt­zen­ver­ein etwa die Schieß­stand­auf­sicht durch ein Mit­glied füh­ren, dass nicht hin­rei­chend qua­li­fi­ziert ist, liegt inso­weit ein Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den des Schüt­zen­ver­eins vor, das immer dann zur Haf­tung füh­ren kann, wenn nicht aus­zu­schlie­ßen ist, dass der Unfall genau so auch bei einer qua­li­fi­zier­ten Auf­sicht gesche­hen wäre. 

Und dies gilt nicht nur bei der „nor­ma­len“ Schieß­stand­auf­sicht, son­dern ins­be­son­de­re auch beim Schie­ßen mit Kin­dern und Jugend­li­chen. Soweit das Waf­fen­ge­setz hier eine beson­de­re Obhut durch zur Kin­der- und Jugend­ar­beit für das Schie­ßen beson­ders geeig­ne­te Auf­sichts­per­so­nen vor­schreibt, muss auch eine sol­che beson­ders qua­li­fi­zier­te Auf­sicht auf dem Stand vor­han­den sein. Dies betrifft das Schie­ßen mit dem Luft­ge­wehr oder der Luft­pis­to­le für Jugend­li­che bis 14 Jah­re und das Schie­ßen mit ande­ren Waf­fen bis 16 Jah­re. In die­sen Fäl­len muss also stets eine Schieß­stand­auf­sicht auf dem Stand sein, die die Qua­li­fi­ka­ti­on zum Jugend­schieß­lei­ter auf­weist, will der Ver­ein nicht ein Haf­tungs­ri­si­ko eingehen.

Das Glei­che gilt auch, wenn die Schieß­stand­auf­sicht es zulässt, dass jemand an dem Schieß­stand schießt, der hier­zu – etwa wegen Alko­ho­li­sie­rung oder Unter­schrei­tens der gesetz­li­chen Alters­gren­ze – nicht in der Lage ist. Auch hier steht stets eine Haf­tung des Ver­eins im Raum, wenn die Schieß­stand­auf­sicht nicht einschreitet.

Haft­pflicht­ver­si­che­rung

Bei dem The­ma Haf­tung und Schieß­stand den­ken die meis­ten sicher­lich zuerst an die Haft­pflicht­ver­si­che­rung, und das nicht ohne Grund: So darf nach den Bestim­mun­gen des Waf­fen­ge­set­zes die Erlaub­nis zum Betrieb eines Schieß­stan­des nur erteilt wer­den, wenn der Schieß­stand­be­trei­ber, regel­mä­ßig also die Schüt­zen­bru­der­schaft, über eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung und eine Unfall­ver­si­che­rung ver­fügt. Die Haft­pflicht­ver­si­che­rung muss dabei eine Ver­si­che­rungs­sum­me von min­des­tens eine Mio. Euro pau­schal für Per­so­nen- und Sach­schä­den auf­wei­sen, die Unfall­ver­si­che­rung eine Ver­si­che­rungs­sum­me in Höhe von min­des­tens 10.000 Euro für den Todes­fall und min­des­tens 100.000 Euro für den Invaliditätsfall.

Aber auch hier­bei gilt eines zu beach­ten: Die Haft­pflicht­ver­si­che­rung ist von der Leis­tung frei, wenn der Scha­den grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht wur­de, also etwa immer dann, wenn die erfor­der­li­che Sorg­falt in einem beson­ders gro­ben Maße außer Acht gelas­sen wur­de. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine erkenn­bar unqua­li­fi­zier­te Auf­sicht in Kennt­nis der feh­len­den Qua­li­fi­ka­ti­on ein­ge­setzt wur­de. In der­ar­ti­gen Fäl­len ist also auch die Haftpflichtversicherung